Zeitschrift Aufsätze

Heidi Althaus

Der Streik der Bayreuther Maurer- und Zimmergesellen [von 1800]

1.Streikgegner
a)Obrigkeit als Streikgegner
b)Meister als Streikgegner
2.Anstifter
3.Durchführung
4.Streikbrecher
5.Rechtliche Beurteilung
6.Vergleich zu anderen Gesellenaufständen
Die fränkischen Fürstentümer Ansbach und Bayreuth der Markgrafschaft zu Brandenburg wurden im Jahre 1769 nach dem Erlöschen der Bayreuther Linie unter dem Markgrafen Karl Alexander von Ansbach vereinigt. Da dieser weder Kinder noch Seitenverwandte hatte, fielen die Markgrafentümer aufgrund der Hausgesetze der Hohenzollern im Rahmen der Erbfolge an Preußen. Im Jahre 1791 dankte der letzte Markgraf von Ansbach-Bayreuth, Karl Alexander, ab und siedelte mit seiner Frau nach England über. 1
Am 05. Januar 1792 unterzeichnete Friedrich Wilhelm König von Preußen die Erklärung der Regierungsübernahme. Darin ernannte er den Freiherrn von Hardenberg zum preußischen Minister und übertrug ihm die Leitung und Aufsicht aller Regierungsgeschäfte und Angelegenheiten. Ansonsten sollte es aufgrund der Übernahme durch Preußen in der Markgrafschaft Bayreuth vorerst keine Veränderung geben.2)2
Die Gesellen erhielten nach der Handwerksordnung von 1782 im Zeitraum vom 20. Oktober bis zum 20. März 18. fränkische Kreuzer (Kr. fr.). Davon sollten sie dem Meister zwei Kr. fr. abgeben. Neben der normalen Arbeitszeitvergütung bezogen die Meister damit Einkünfte aus der Beschäftigung von Gesellen und Lehrlingen. Diese Abzüge wurden unter anderem der Überwachung des Baus und der Zeichnung von Plänen durch den Meister, seiner Verantwortung, der Besorgung von Arbeit und, jedenfalls bei den Maurern, mit der Stellung von Werkzeug und Gerät begründet.3) Bei den Zimmerern hingegen mußten die Gesellen ihr Werkzeug selbst beschaffen.4) Dies führten die Zimmerleute als Argument gegen die Abgabe des Meistergroschens an. 3
Am 24. März 1800 hatte Friedrich Wilhelm König von Preußen auf die Bitte der Gesellen des Bayreuther Maurer- und Zimmerhandwerks vom 18. März 1800 eine Erhöhung des Taglohnes auf den vorjährigen Lohn von 23 Kr. fr. bewilligt.5)4
Damit betrug der Gesellenlohn nach Abzug des Meistergroschens 21 Kr. fr.. Es wurde den Gesellen gleichzeitig mitgeteilt, daß eine weitere Erhöhung des Lohnes nicht stattfinden würde. Anfang Mai 1800 legten die Maurer- und Zimmerergesellen der Stadt Bayreuth die Arbeit nieder. Sie erklärten, daß sie mit der Arbeitsniederlegung eine Erhöhung ihres Taglohnes erreichen wollten. 5
Am 5. Mai 1800 erschienen vor dem Polizeimagistrat in Bayreuth der Zimmermeister Gerstner jun. und der Maurermeister Gronung. Sie teilten der Verwaltungsbehörde mit, daß die Gesellen der beiden Handwerke die Arbeit niedergelegt hätten. Den Gesellen wäre der Lohn von 21 Kr. fr. zu gering.6) Sie wollten 30 Kr. fr. ausbezahlt bekommen. 6
Der Vorgang wurde von dem der Königlich Preußischen Kriegs- und Domänenkammer unterstellten Polizeimagistrat der Stadt Bayreuth durch Vernehmungen der beteiligten Gesellen und bestreikten Meister untersucht. Dieser sandte die Vernehmungsprotokolle und seinen Bericht an die Kammer.7)7
Der Polizeimagistrat erfuhr von dem Streik der Maurer- und Zimmerergesellen durch eine Mitteilung der Zunftmeister der beiden Handwerke. Die Beamten waren nach § 9 der allgemeinen Polizeiordnung von 1746 verpflichtet, die Gesellen im Falle einer Arbeitsniederlegung abzumahnen und ihnen mit Gefängnis und den Handwerksstrafen zu drohen. Jedoch sollten sie die Ursachen des Aufstandes ermitteln. Wenn sich diese auf Seiten der Meister befänden, sollten die Beamten sie "zur Billigkeit" regeln.8)8
Der Polizeimagistrat lud nach der Anzeige durch die Meister am gleichen Tag die Altgesellen der beiden Gesellenvereinigungen vor, um sie zu der Arbeitsniederlegung zu befragen. Die Altgesellen bestätigten die Angaben der Meister. 9
Nach den Vernehmungen wurde den Gesellen durch den Polizeimagistrat gestattet, bis zur Entscheidung der königlichen Kammer ihren Lohn direkt vom Bauherren zu erhalten. Die Bauherren zahlten den Gesellen die geforderten 24 Kr. fr.. Auch die Meister zogen aus dem Streik der Gesellen einen Vorteil. Die Gesellen sollten ihnen statt der üblichen zwei Kr. fr. als Meistergroschen drei Kr. fr. zahlen. Mit dem Streik haben die Gesellen aber keine dauerhafte Erhöhung ihres Lohnes erreicht. Nach den Rechnungsbelegen der Stadt Bayreuth aus den Jahren 1800 bis 1803 haben die Gesellen im Jahre 1802 immer noch 23 Kr. fr. als Taglohn erhalten von denen 2 Kr. fr. als Meistergroschen abgezogen wurden.9) Damit haben die Gesellen wie vor dem Streik von 1800 wieder 21 Kr. fr. verdient. Nach dem vorliegenden Material hatte der Streik für die Maurer- und Zimmergesellen andererseits aber keine strafrechtlichen Konsequenzen. Er war im positiven wie im negativen Sinn erfolglos. 10

1. Streikgegner

Hinsichtlich des Streikziels und damit auch des Streikgegners widersprechen sich die Aussagen der Bayreuther Gesellen. Nach den Aussagen der Gesellen richtete sich der Streik zum einen gegen die Weigerung der Meister, die Gesellen bei Abfassung einer Bittschrift an den König hinsichtlich einer Erhöhung des Gesellenlohnes zu unterstützen. Auf der anderen Seite schien der Streik eine rein ökonomische Zielrichtung zu haben. Die Gesellen erklärten, daß sie mit ihrer Arbeitsniederlegung eine Auszahlung von 24 Kr. fr. durch die Meister erreichen wollten. 11

a) Obrigkeit als Streikgegner

Die Gesellen erklärten bei den Vernehmungen gegenüber dem Polizeimagistrat, daß ihnen ein Taglohn von 24 Kr. fr. zustehen würde. Diesen Lohn würden ihnen die Meister nicht auszahlen. Einzelne Gesellen hatten zunächst versucht, von ihren Meistern eine höhere Bezahlung zu erhalten. Bis auf den Meister Gronung hatten sich die Meister jedoch geweigert, den Gesellen mehr als 21 Kr. fr. zu zahlen. In einer kollektiven Arbeitsniederlegung sahen die Gesellen die einzige Möglichkeit, um die Meister zur Zahlung des ihnen nach ihrer Meinung zustehenden höheren Lohnes zu zwingen. Mit ihrem Streik reagierten die Gesellen nach ihrer Aussage auf die Verletzung der ihnen zustehenden Rechtsposition auf Auszahlung eines Taglohnes von 24 Kr. fr. durch die Meister. 12
Die Gesellen behaupteten bei den Vernehmungen, daß ihnen die von den Bauherren gezahlten 24 Kr. fr. beziehungsweise acht Groschen (Grs.) zuständen. Sie erklärten vor dem Polizeimagistrat, daß sie sich mit der Arbeitsniederlegung dagegen wehrten, daß ihnen die Meister im Gegensatz zu den Bauherren nicht die festgesetzten acht Grs. auszahlten.10)13
Warum die Gesellen davon ausgingen, daß ihnen 24 Kr. fr. zustanden, geht aus den Urkunden nicht hervor. Die Altgesellen hatten die Erhöhung des Taglohns auf 23 Kr. fr. gemäß der Anordnung des Königs laut des auf der Urkunde befindlichen Vermerks bekannt gemacht. Da die Gesellen nach § 6 der Handwerksordnung von 1782 dem Meister von ihrem Lohn zwei Kr. fr. abgeben sollten, betrug der festgesetzte Taglohn der Gesellen 21 Kr. fr..11)14
Eventuell könnten die Gesellen den Anspruch auf 24 Kr. fr. daraus abgeleitet haben, daß im vorhergehenden Jahr 1799 der Lohn der Maurer- und Zimmermeister auf 24 Kr. fr. erhöht worden war. Allerdings war in diesem Jahr der Lohn der Gesellen vom Preußischen König nur auf 23 Kr. fr. erhöht worden. 15
Aus § 6 der Handwerksordnung von 1782 ergibt sich ebenfalls, daß die Gesellen zwar im Zeitraum von Galli (16. Oktober) bis Lichtmeß (2. Februar), also im Winter, den gleichen Lohn wie die Meister erhalten sollten. In der übrigen Zeit bekamen die Meister jedoch zwei Kr. fr. mehr als die Gesellen. 16
Ein Vergleich mit Löhnen der Bauhandwerker in Nürnberg zeigt, daß dort die Gesellen ab 1780 täglich drei Kr. fr. Trinkgeld erhielten.12) Nach der Handwerksordnung für Bayreuth von 1782 schuldete der Bauherr aber den Bayreuther Gesellen wöchentlich nur einmal und zwar sonnabends drei Kr. fr. "zu einem Trunk".13) Diese wurden von den Bayreuther Meistern auf die Arbeitstage aufgeteilt, so daß pro Gesellenarbeitstag ein halber Kr. fr. berechnet wurde.14) Der Lohn der Gesellen in Bayreuth war daher nicht - wie der Lohn der Gesellen in Nürnberg - durch eine Erhöhung des "Trinkgeldes" gestiegen. Auch die Meister gingen nach ihren Aussagen in den Protokollen von den "festgesezten 21 Kr. fr." bei der Lohnzahlung aus. Es standen den Gesellen nur 21 Kr. fr. zu. 17
Die Lohnhöhe durfte nach der Handwerksordnung von 1782 nur von der Obrigkeit festgesetzt werden. Die Meister durften die festgesetzte Lohnhöhe nicht überschreiten.15) Ausgehend von dem Streikziel, der Auszahlung eines höheren Taglohnes als 21 Kr. fr., müßte sich der Arbeitskampf der Gesellen gegen die Obrigkeit gerichtet haben. Der vom König festgesetzte Gesellenlohn betrug, wie von den Meistern ausgezahlt, 21 Kr. fr.16) Unter der Anordnung des König von Preußen vom 24. März 1800, die die Erhöhung des durch die Handwerksordnung von 1782 normierten Gesellenlohnes von 18 Kr. fr.17) auf 23 Kr. fr. enthält, befindet sich der Vermerk der Altgesellen der Maurer und Zimmerer, daß sie die Erhöhung den Gesellen bekanntgemacht hatten. Daraus läßt sich schließen, daß die Gesellen gewußt haben, daß der ihnen vom Meister auszuzahlende Lohn 21 Kr. fr. betrug. Nämlich die vom König festgesetzten 23 Kr. fr. abzüglich zwei Kr. fr. als Meistergroschen, die der Meister gleich einbehielt. In allen Aussagen wiesen die Gesellen aber darauf hin, daß der ihnen jetzt ausgezahlte Lohn von 21 Kr. fr. zu wenig sei. Sie wollten mit ihrer Arbeitsniederlegung in erster Linie erreichen, daß der ihnen auszuzahlende Taglohn um drei Kr. fr. erhöht wurde. Hauptziel der Arbeitsniederlegung der Gesellen war die Erhöhung des Taglohn auf 24 Kr. fr.. Hinsichtlich der Erhöhung des Taglohnes war Streikgegner die Obrigkeit. 18

b) Meister als Streikgegner

Die Gesellen hatten zunächst versucht mit der Drohung der Arbeitsniederlegung von den Meistern einen Taglohn von 24 Kr. fr. ausbezahlt zu bekommen. Bis auf einen Meister hatten sich alle dieser Forderung widersetzt. 19
Der Streik der Gesellen hatte daneben aber eine weitere Zielrichtung. Die Meister hatten den Gesellen entgegen ihrer Zusage nicht bei der Abfassung einer zweiten Bittschrift an den König geholfen, in der die Gesellen um eine erneute Erhöhung des Taglohnes bitten wollten. 20
"Sie [die Gesellen] hätten schon öfter den Meistern erklärt, daß der Lohn zu gering sei, diese hätten solches auch einig u. ihnen versprochen sie zu unterstützen, welches aber nicht geschehen; deshalb bleibe ihnen nichts anderes übrig, als gar aufzuhören zu arbeiten"18)21
Die Gesellen wollten nach dieser Aussage mit der Arbeitsniederlegung gegen die fehlende Unterstützung der Meister bei ihrem Bemühen um eine Erhöhung des Lohnes durch die Obrigkeit vorgehen. 22
Bei den Verhören durch den Polizeimagistrat wurde den Gesellen durch die Beamten mitgeteilt, daß sie sich, wenn sie sich mit dem Streik gegen die Obrigkeit wendeten, des Aufruhrs strafbar machen und auch dementsprechend bestraft würden. Die Gesellen beriefen sich zu ihrer Verteidigung auf ihre Unkenntnis hinsichtlich der preußischen Gesetze. Bei der Frage nach den Anstiftern verwiesen sie auf die Meister, die ihnen zu diesem Vorgehen geraten hätten. Nach Meinung der Gesellen wollten die Meister "nun den Kopf aus der Schlinge ziehen, nachdem sie uns gleichsam auf das Eys geführt haben."19) Sie fühlten sich nach diesen Aussagen von den Meistern in ihrer Ehre verletzt. Die Gesellen erklärten demgemäß als Grund des Streiks, 23
"die Meister haben uns immer die Versicherung gegeben, daß sie uns in unserem Gesuch wegen Erhöhung des Lohns unterstützen u. attestiren wollten daß wir nicht um 21 Xr.20) arbeiten könnten, da sie aber nicht Wort gehalten; so konnten wir uns nicht anders helfen, als diesen Weeg einzuschlagen, haben aber dabey keineswegs die Absicht gehabt uns gegen die obrigkeitl. Befehle zu regen oder mit Gewalt was von der Obrigkeit erzwingen zu wollen." 24
Nach dieser Aussage wendeten sich die Gesellen mit ihrem Streik gegen die Meister. 25
Der Streik, der in seinem primären Ziel nach Lohnerhöhung rein ökonomische Motive hatte, wurde von den Gesellen zu einem Streik erklärt, der sich gegen die Versagung der Unterstützung durch die Meister richtete. Es ist durchaus wahrscheinlich, daß die Meister den Gesellen ihre Unterstützung bei der Abfassung einer Bittschrift an den König zugesagt hatten. Im Jahre 1799 hatten die Meister mit einer Schrift an den König, in der sie die Erhöhung des Meisterlohnes auf 24 Kr. fr. erbeten hatten, Erfolg gehabt.21) Es ist möglich, daß die Gesellen aus diesem Grunde die Unterstützung der Meister bei der Abfassung einer schriftlichen Bitte um Lohnerhöhung als eine Erfolgsgarantie für ihr Vorgehen ansahen. Als die Meister diese Zusage nicht einhielten, wurden sie von den Gesellen für den zu geringen Taglohn verantwortlich gemacht. 26
Nach den Aussagen der Gesellen sollte also durch die Arbeitsniederlegung nur die Ehre der Gesellenvereinigung wiederhergestellt werden. Sie erklärten den Beamten des Polizeimagistrates, daß sie sich nicht gegen die Obrigkeit wenden wollten und von dieser auch nichts erzwingen wollten. Dies scheint eine Schutzbehauptung zu sein. Die Gesellen hatten im Laufe der Vernehmungen erklärt, die Meister würden ihnen den zustehenden Lohn nicht auszahlen. Da die Meister den Gesellen aber den von dem König festgesetzten Taglohn ausgezahlt hatten, konnten sich die Gesellen, wenn sie eine Lohnerhöhung erreichen wollten, nur gegen die Obrigkeit wenden. Es lag rechtlich allein in ihrer Macht, den Taglohn der Gesellen auf die von diesen geforderten 24 Kr. fr. zu erhöhen. 27
Die Argumentation der Gesellen, daß ihnen die Meister ihren Lohn nicht ordnungsgemäß auszahlten, könnte auf folgender Überlegung basieren. Wenn sich der Streik darum drehte, daß die Meister den Gesellen den festgesetzten Lohn vorenthielten, war es ausgeschlossen, daß die Gesellen eine Erhöhung des Taglohnes von der Obrigkeit erzwingen wollten. Die Gesellen hielten es für legitim, sich mit dem Streik gegen eine Verletzung ihrer Ehre durch die Meister zu wenden. Damit beschränkten sie den Streik auf eine Auseinandersetzung zwischen Meistern und Gesellen. Sie erklärten bei den Vernehmungen, daß sich die "Meister mit den Befehlen der Königl. Kammer abfinden" sollten. Somit sollte der Streit zwischen Gesellen und Meistern durch die Obrigkeit entschieden werden. Es ist noch zu bedenken, daß die Bewahrung der Ehre damals die wichtigste Voraussetzung zur Ausübung eines Handwerks und deshalb für die Berufsausübung der Gesellen unabdingbar war. Aus diesem Grunde scheinen die Gesellen davon ausgegangen zu sein, daß ihr Vorgehen von der Obrigkeit als rechtmäßig eingestuft werden würde, wenn ihrem Streik nicht allein ökonomische, sondern auch moralische Ziele zugrunde lagen. 28
Die Maurer- und Zimmergesellen erklärten sich nach eindringlicher Belehrung über die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen ihrer Arbeitsniederlegung bereit, wieder an die Arbeit gehen zu wollen und sich der Entscheidung der "königlichen Kammer" beugen zu wollen. Sie baten den Polizeimagistrat, sie bei der "königlichen Kammer" mit ihrem Anliegen zu vertreten.22)29
Nach der Meinung der Polizeibehörde vom Mai 1800 handelte es sich bei dem Streik um eine von den "Maurer u. Zimmergesellen eigenmächtig vorgenommen Niederlegung der Arbeiten und dadurch einen höheren Lohn zu erzwingen". Die Gesellen konnten dann aber die Behörde davon überzeugen, daß sie sich mit dem Streik ausschließlich gegen die Meister und nicht gegen die Obrigkeit wendeten. Am 13. Mai 1800 sah die Polizeibehörde den Streik als Arbeitskampf zwischen Gesellen und Meistern an. In den Akten zum Streik wurde vermerkt: "Zu Sachen der Zimmergesellen entgegen ihre Meister die richtig Auszahlung des Lohns betraf".23)30

2. Anstifter

Auf die Frage nach den Anstiftern des Streikes hatten die Gesellen in den Vernehmungen behauptet, die Meister hätten ihnen erklärt, wenn sie mit ihrer Bittschrift keine Erhöhung des Lohnes erreichen würden, "so hätten wir [die Gesellen] nichts übrig als die Arbeit niederzulegen".24)31
Inwieweit die Meister tatsächlich die Anstifter des Streiks waren, läßt sich nicht eindeutig feststellen. Sie wurden von der Behörde mit den Vorwürfen der Gesellen nicht konfrontiert und haben deshalb dazu auch keine Aussagen gemacht. 32
Es war allerdings für die Gesellenaufstände des 18. Jahrhunderts nicht ungewöhnlich, daß die Meister mit den Gesellen sympathisierten. In Bremen kam es häufiger vor, daß ein Aufstand mit Billigung aller oder eines Teils der Meister stattfand. Diese hofften dadurch einen ihnen mißliebigen Zustand, für den der Bremer Rat verantwortlich war, abzuändern.25) Bei den Weberaufständen in Augsburg von 1716 und von 1784 bis 1786 intervenierte ein Teil der Webermeister beim Rat zugunsten der Gesellen. Einige Meister forderten ihre Gesellen sogar ausdrücklich auf, an den Unruhen und Demonstrationen teilzunehmen.26)33
Es war zwar so, daß im 18. Jahrhundert nach Auffassung von Zeitgenossen die Beschäftigung von Gesellen die einzige Möglichkeit für einen Meister war, einen Überschuß über den bloßen Lebensunterhalt zu erzielen. Die Gesellen sollten dem Meister einen Gewinn einbringen. Grundsätzlich mußte der Meister daher bestrebt sein, die Arbeitsleistung zu steigern und den Lohn gleichzeitig möglichst gering zu halten.27)34
Im Gegensatz dazu konnten die Meister des Bayreuther Bauhandwerks durchaus ein Interesse an einer Erhöhung des Gesellenlohnes gehabt haben. Da der Lohn der Meister immer proportional zu dem Gesellenlohn erhöht wurde, konnten sie davon ausgehen, daß bei einer Erhöhung des Gesellenlohnes der ihnen zustehende Lohn ebenfalls angehoben werden würde. Die Meister berechneten den Bauherren den an die Gesellen zu zahlenden Lohn zuzüglich des ihnen zustehenden Meistergroschens. Zudem konnten die Meister für jeden zwölften Arbeitstag eines Gesellen einen Meistertag abrechnen, für den sie den üblichen Meistertaglohn erhielten. Im Endeffekt wurden die Gesellen von den Bauherren bezahlt, so daß eine Erhöhung des Gesellenlohnes die Meister nicht belastete, solange sie nicht selber bauen wollten. 35
Nachdem sich die Bayreuther Gesellen bereit erklärt hatten, wieder an die Arbeit zu gehen, wurde ihnen gestattet, daß sie ihren Lohn bis zur Entscheidung der königlichen Kammer von den Bauherren ausbezahlt bekommen sollten. Dabei wurde ihnen aber gleichzeitig befohlen, drei Kr. fr.. an ihren Meister abzugeben. Den Meistern wurde damit ein Kr. fr. mehr, als in der Handwerksordnung von 1782 festgesetzt, als Meistergroschen gewährt. Die Meister hatten den Streik genutzt, um auf die Unzulänglichkeit des Meistergroschens von zwei Kr. fr. für die Unterhaltung des Werkzeugs hinzuweisen. Sie hatten, zumindest bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Lohnhöhe, eine faktische Erhöhung des Meistergroschens erreicht. Dabei mußten sie nicht selber zu Mitteln der Erzwingung greifen, die über die Einreichung einer Bittschrift hinausgingen und damit gesetzwidrig sein könnten. Sie konnten sich vielmehr den Streik der Gesellen zunutze machen, ohne selber mit der Obrigkeit in Konflikt zu geraten. 36
Die Meister hatten aber noch aus einem anderen Grund ein Interesse an einer Änderung der Gesellenlöhne. Sie hofften, bei einer aus dem Streik resultierenden Veränderung der Löhne auf eine Änderung der festgeschriebenen Entlohnungsgrundsätze. Nach der Handwerksordnung von 1782 war hinsichtlich der Entlohnung der Gesellen keine Möglichkeit der Differenzierung nach deren Arbeitsleistung möglich. Die Meister wollten den Streik der Gesellen nutzen, um gegen diese unflexible Festlegung der Gesellenlöhne vorzugehen. Sie erhofften sich veränderte Lohnregeln, die eine Differenzierung der Bezahlung der Gesellen nach ihrer Qualifikation möglich machen würden. Vor der einheitlichen Festlegung der Gesellenlöhne durch die Handwerksordnung von 1782 wurde die Bezahlung der Gesellen nach ihren Fähigkeiten differenziert. So sollte nach den Empfehlungen im "Fränkischen Haußhaltungs= und Wirtschaftskalender" von 1772 ein Geselle, der als Polier arbeitete, 24 bis 25 Kr. fr. und ein normaler Geselle 22 bis 23 Kr. fr. als Taglohn erhalten.28)37
Andererseits stammte von den Meistern der Vorschlag, "jeden Meister mit seinen Gesellen selbst zu hören, wodurch sich am besten ausmitteln wird, (...) durch wen der nicht zu rechtfertigene Entschluß nicht mehr arbeiten zu wollen veranlaßte worden" wäre.29) Die Meister machten demnach ein Interesse geltend, die Verursacher der Arbeitsniederlegung zu ermitteln. Dieser Umstand könnte dafür sprechen, daß die Meister die Gesellen nicht zum Streik angestiftet hatten. 38
Es ist weiterhin zu bedenken, daß die Gesellen von dem Polizeimagistrat eindringlich nach den Anstiftern des Streik gefragt wurden und ihnen die Strafbarkeit ihres Verhaltens vor Augen geführt wurde. Die Beamten hatten den Altgesellen gedroht, daß sie selber als Aufrührer bestraft würden, wenn sie die Namen der Anstifter nicht nennen würden. Es ist nicht auszuschließen, daß die Gesellen erst nach dieser Belehrung durch den Polizeimagistrat die Tragweite ihres Handelns erkannt hatten. Nach den Aussagen der Gesellen wurde ihnen erst bei den Vernehmungen durch den Polizeimagistrat bewußt, daß sie für ihre Arbeitsniederlegung von der Obrigkeit zur Verantwortung gezogen werden könnten. Daraufhin haben sie auf die Meister als die wahren Schuldigen verwiesen, die ihnen zur Arbeitsniederlegung zum Zwecke der Durchsetzung ihrer Lohnforderung geraten hätten. Die Meister hätten sie als unwissende Gesellen "aufs Eys geführt" und wollten nun "den Kopf aus der Schlinge ziehen".30)39
Diese Schuldzuweisung der Gesellen macht deutlich, daß dem Streik der Maurer- und Zimmergesellen nicht nur die Frage nach einem höheren Taglohn, sondern auch ein Konflikt zwischen Meistern und Gesellen zugrunde lag. 40

3. Durchführung

Aus den Aussagen der Gesellen ergibt sich für die Durchführung des Streiks der Bayreuther Maurer- und Zimmergesellen folgender Ablauf. Die Gesellen hatten zunächst den Vorschlag der bei ihrer Versammlung auf der Herberge anwesenden Meister aufgenommen, mit ihrer Hilfe eine Bittschrift an den König zu verfassen, in der sie um die Erhöhung ihres Taglohns von 21 Kr. fr. auf 24 Kr. fr. baten. Dabei tat sich der Zunftmeister der Zimmerer, Gerstner jun., besonderes hervor. 41
"Gerstner jun. hat uns Gesellen, wie wir über den geringen Lohn klagten selbst gesagt, ihr müßt euch eine Schrift machen lassen noch ehe accordirt wird, u. darin um Erhöhung des Lohns bitten weil ihr wirkl. nicht mit 7 ggs. [Gs] leben könnt. u. hierauf liesen wir uns eine Schrift von dem Zunft Baumeister Marg machen, diese wurde aber weil sich uns nicht grundl. genug schien verworfen u. hierauf sagte Gerstner ich will euch selbst eine Schrift aufsetzen und dies gescheh auch." 42
Vor Beginn der Arbeitsniederlegung hatten die Meister den Gesellen ihre Unterstützung bei der Bemühung um eine Lohnerhöhung zugesichert und sie auf die Möglichkeit einer Erzwingung eines höheren Taglohnes mit einer kollektiven Arbeitsniederlegung hingewiesen. 43
Nachdem die Gesellen mit ihrer Bittschrift keinen Erfolg hatten, versuchten sie von ihren Meistern einen höheren Lohn zu erhalten. Nur die Gesellen des Meisters Gronung konnten die Auszahlung eines höheren Taglohnes erreichen, nachdem sie mit der Niederlegung der Arbeit gedroht hatten und ein Geselle tatsächlich nicht mehr zur Arbeit erschienen war. 44
Die Gesellen hatten in der Phase der kollektiven Planung des Streiks zunächst auf der Herberge die Möglichkeiten erwogen, eine Lohnerhöhung zu erreichen. Sie haben sich dabei von den Meistern die Zusage der Unterstützung bei ihren Bemühung um die Erhöhung des Taglohnes geben lassen. Die Gesellen hatten sich auch zuvor des Beistandes der Gesellen des Bauhandwerks im Bayreuther Land versichert. Diese hatten den Stadtgesellen schriftlich mitgeteilt, ebenfalls eine Lohnerhöhung erreichen zu wollen.31) Die jüngsten Gesellen wurden zu den Landgesellen geschickt, um ihnen mitzuteilen, daß die Gesellen in der Stadt den Beschluß gefaßt hatten, nicht mehr "um den Lohn von 21 Kr. fr." zu arbeiten. 45
Während der kollektiven Arbeitsniederlegung hatten sich die Bayreuther Gesellen, "um jedes Aufsehen zu vermeiden", auf ihrer Herberge versammelt und warteten dort die Reaktion auf ihren Streik ab. Die Gesellen wurden von der Verwaltungsbehörde aufgefordert, wieder an die Arbeit zu gehen. Auf diese Aufforderung hin erklärten die Altgesellen, "deß es ihnen doch in jedem Fall vortheil hatten sein würde bis zu (...) Bestimmung der königlichen Kammer um 21 Xr zu arbeiten als gar zu (...) nichts zu verdin. (...) Sie wollten ihren Mitgesellen die nötigen Vorstellungen machen, wären aber im voraus Gewis, deß es vergebens sein würde." Trotz der Bedenken der Altgesellen nahmen die Gesellen am 14. Mai 1800, also acht Tage nach Beginn des Streiks, die Arbeit wieder auf. Sie stellten für die Beendigung der Arbeitsniederlegung keine Bedingungen. Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, daß die Bayreuther Gesellen wohl aus finanziellen Gründen wieder arbeiten mußten. Sie scheinen also entweder nicht über eine "Streikkasse" verfügt zu haben, die die finanziellen Einbußen der Arbeitsniederlegung auffing, oder diese war durch den achttägigen Aufenthalt auf der Herberge geleert worden. 46
Die Gesellen hatten zunächst dem Polizeimagistrat gegenüber erklärt, sie "würden ihr Brod auf andere Art zu verdienen suchen, als länger um einen Lohn zu arbeiten wobei sie nicht [leben] könnten". Von der Drohung, sich eine andere Arbeit zu suchen, ist am 14. Mai 1800 keine Rede mehr. Gesellen, die außerhalb ihres Handwerks arbeiteten, liefen in Gefahr, als Pfuscher und unehrlich verrufen zu werden. Dies hätte zur Konsequenz, daß sie in Zukunft auch bei Besserung der wirtschaftlichen Lage in ihrem erlernten Beruf keine Arbeit mehr gefunden hätten. Es wird zudem wohl auch kaum Tätigkeiten außerhalb des Handwerks gegeben haben, bei denen die Bayreuther Gesellen mehr als bei ihrer erlernten Tätigkeit verdient hätten. Die Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb des Baugewerbes scheint aus diesen Gründen für die Gesellen keine wirkliche Alternative gewesen zu sein. 47
Die Verwaltungsbehörde bemühte sich während der Untersuchung, die Anstifter des Streiks der Bayreuther Gesellen zu ermitteln. Da aber alle Gesellen übereinstimmend zu Protokoll gaben, daß der Beschluß zum Streik ein "allgemeiner Beschluß der ganzen Gesellschaft" gewesen wäre, und betonten, die Meister hätten ihnen zur Arbeitsniederlegung geraten, hatten die Beamten keinen Erfolg.32)48
Der Polizeimagistrat ging auch dem Gerücht nach, der Totengräber Ogel hätte bei der Versammlung der Maurergesellen alle diejenigen, "die mit dem Vorschlag des Niederlegens der Arbeit nicht zufrieden gewesen für Schufte erklärt". Nach den Quellen gab es zwei Personen mit dem Nachnamen Ogel, den Totengräber und den Maurergesellen.33) Alle Gesellen bestritten dies. Der Beruf des Totengräbers galt als unehrlich. Es ist daher wenig wahrscheinlich, daß ausgerechnet der Totengräber bei einer Versammlung der Maurergesellen anwesend war und sogar das Wort ergriffen und "ehrlichen" Gesellen gedroht hat. Der Totengräber Ogel scheidet daher als Streikführer aus. 49
Allerdings hatten die Altgesellen der Zimmerer ausgesagt, "daß sie den Strom folgen und sich einer Anzahl von 150 nicht widersetzen können". Auch zwei der Maurergesellen sagten, daß "sie allein nicht gegen das Ganze treten können". Diese Aussagen lassen erkennen, daß bei dem Streik der Gruppendruck in den Bayreuther Gesellenvereinigungen recht groß gewesen war. Solcher Konformitätsdruck wurde bei den Gesellenschaften in der Regel durch die drohende Gefahr der Schimpfung erreicht. Die Maurer- und Zimmergesellen waren nicht einzeln und vertraulich vernommen worden. Es ist aufgrund der strengen Geheimhaltungspflicht der Gesellenschaften hinsichtlich der internen Vorgänge nicht ausgeschlossen, daß nichtkonformen Mitgliedern auf der Versammlung der Gesellen doch mit Schimpfung gedroht worden war. 50

4. Streikbrecher

Bei dem Streik der Bayreuther Gesellen kam es auch zur Bekämpfung von Streikbrechern. Die Verwaltungsbehörde ging der Anzeige nach, daß die streikenden Gesellen in Bayreuth die Landgesellen nicht nur von dem Streikbeschluß unterrichtet hätten, sondern ihnen auch mit Sanktionen gedroht hätten, wenn sie sich dem Streik nicht anschließen würden. Die Bayreuther Gesellen verteidigten sich gegen diesen Vorwurf mit dem Argument, daß es "schriftlich von dene Landgesellen vorhanden [sei], daß sie um den Lohn von 21 Kr. fr. nicht arbeiten wolln." Die Landgesellen waren nach dieser Argumentation von sich aus an einer Lohnerhöhung interessiert. 51
Nicht alle Bayreuther Gesellen der Maurer und Zimmerer befolgten den Streikaufruf. Zwei der Gesellen, Johann Ogel und Johann Sütterlein, arbeiteten trotz des Beschlusses der Gesellenschaften beim Webermeister Selhammer. Sie wurden dort von drei Maurergesellen aufgesucht, die sie fragten, "ob sie nicht bey dem letzten Handwerk gewesen wären, und den Beschluß desselben nicht gehört hätten." Der Polizeimagistrat ging der Anzeige nach, daß diesen beiden Gesellen mit Schlägen gedroht worden wäre, falls sie weiterarbeiten würden. Dies wurde von den betreffenden Gesellen aber bestritten. Sie behaupteten vielmehr: "Da nun diese beide Gesellen uns antworteten, daß sie aus Noth diese Arbeit bey den Selhammer angenommen hätten; so haben wir nichts weiter als: ihr mögt in Gottes Nahmen nur Arbeit fertig machen! gesagt und sind weggegangen."34)52
Die Maurergesellen Johann Ogel und Johann Sütterlein erschienen ohne Vorladung bei der Verwaltungsbehörde und bestätigten die Aussagen der anderen Gesellen. Allerdings hatten sie die Arbeit, nachdem die Gesandten der Gesellenschaft dagewesen waren, ebenfalls niedergelegt. Dieser Umstand spricht für die Vermutung, daß sich die Gesellen dem Druck der Gesellenschaft gebeugt hatten. Ansonsten erscheint es widersprüchlich, daß die materielle Not der beiden Gesellen zuerst so groß war, daß sie nicht bereit waren, dem Streikaufruf zu folgen, sie aber aufhörten zu arbeiten, nachdem ihnen von der Gesellenschaft offiziell erlaubt wurde, weiter zu arbeiten. Auch hier liegt der Schluß nahe, daß gegenüber der Verwaltungsbehörde die internen Vorgänge der Gesellenvereinigungen nicht offengelegt wurden. 53
Der Streik der Gesellen der Bayreuther Bauhandwerke war wie alle Gesellenstreiks von einem hohen Grad an Streikdisziplin gekennzeichnet. Bei den Vernehmungen sagten die Altgesellen aus, "daß sie den Strom folgen müßten", weil "die Mehrheit den Streik beschlossen habe". Gründe für die Streikdisziplin waren in Bayreuth die selbstverständliche Solidarität mit Mehrheitsbeschlüssen der Gruppe und die Furcht vor Sanktionen der Gruppe. 54

5. Rechtliche Beurteilung

Bei der Vernehmung der Altgesellen wurden sie von dem Polizeimagistrat auf die §§ 167 und 168, II. Teil, 20. Titel des Allgemeinen Preußischen Landrechts (ALR) hingewiesen. Danach konnten sie sich durch den Streik des "Aufruhrs" schuldig machen. Wegen "Aufruhr" machte sich danach strafbar, "wer eine Klasse des Volkes, oder die Mitglieder einer Stadt- oder Dorfgemeinde, ganz oder zum Theil zusammenbringt, um sich der Ausführung obrigkeitlicher Verfügungen mit vereinigter Gewalt zu widersetzen, oder etwas von der Obrigkeit zu erzwingen." Der "Aufruhr" war mit ein- bis vierjähriger Zuchthausstrafe bedroht. Die Gesellen beeilten sich, zu versichern, daß sie keinesfalls etwas von der Obrigkeit erzwingen wollten, sondern nur von den Meistern den ihnen zustehenden Lohn einforderten. 55
Sie wiesen gleichzeitig darauf hin, daß die Meister sie zur Niederlegung der Arbeit angeregt hatten. Die Gesellen meinten, daß aus diesem Umstand hervorgehe, 56
"daß wir nicht aus eigner Bewegung diesen Schritt gethan, sondern daß uns mehr die Meister (...) verbreitet haben, u. da wir mit dem Preuß. Gesetz auch genug unbekannt sind, so wird und nicht mit Ungnade geahndet werden, wenn wir etwas weiter gegangen sind, als wir hätten gehen sollen."35)57
Die Verwaltungsbehörde ließ sich von dieser Argumentation davon überzeugen, daß unter den Bayreuther Gesellen keine Aufrührer waren. 58
Nach dem ALR war es den Gesellen allerdings auch verboten, eigenständige Versammlungen ohne Vorwissen der "Gewerksältesten" abzuhalten.36) Ob die Versammlung, auf der die Gesellen den Streik beschlossen haben, zuvor den Zunftmeistern angezeigt worden war, geht aus den Protokollen nicht hervor. Es schien aber durchaus üblich zu sein, daß die Meister bei Gesellenversammlungen anwesend waren und daran auch mitwirkten. Nach der Gesellenordnung der Zimmergesellen mußten bei ihren Versammlungen immer zwei Meister als Beisitzer anwesend sein.37) Die Gesellen sagten aus, daß die Meister in der Vorlaufphase zum Streik mehrmals zu ihnen auf die Herberge gekommen seien. Sie hatten den Gesellen bei diesen Versammlungen vorgeschlagen, wie sie vorgehen sollten, um eine Lohnerhöhung zu erreichen. Bei der Abfassung der auf Vorschlag des Zunftmeisters Gerstner angefertigten Bittschrift an den König wurden die Gesellen von den Meistern auch aktiv unterstützt.38)59
Die Gesellen verstießen mit ihrem Streik allerdings gegen das Reichsgutachten von 1731. Dieses war aufgrund des rein subsidiären Charakters des ALR anwendbar. Dieses bedrohte die Arbeitsniederlegungen der Gesellen unter anderem mit der Todesstrafe: 60
"Woferne aber... die Gesellen unter irgends einigen Prätert sich weiter gelüsten liessen, einen Auffstand zu machen, folglich sich zusammen zu rottiren, und entweder an Ort und Stelle noch bleibende, gleichwohl biß ihnen in dieser oder jener vermeintlichen Pärtension oder Beschwerde gefügt werde, keine Arbeit mehr zu thun, oder selbst Hauffen=weise auszutreten, und was dahin einschlagenden rebellischen Unfugs mehr wäre, dergleichen große Frevler oder Missethäter sollen nicht allein... mit Gefängnuß, Zucht=Haus, Festungs=Bau und Galeeren=Straff beleget, sondern auch nach Beschaffenhait der Umstände und hochgetriebner Renitenz, nicht minder würdlich verursachten Unheils am Leben gestrafft werden."39)61
Auch die Polizeiordnung des Corpus Constituionum Brandenburgico-Culmbacensium verbot den Gesellen zu streiken, um ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern.40)62
"Es begibet sich auch zu Zeiten, daß die Gesellen aus eigenen angemaßten Trotze und Muthwillen sich vereinigen, miteinander aufzustehen, und aus ihrer Hand=Werks=Meister Arbeit zu treten, bis sie dasjenige, so sie begehren, als eigene Richter, erlanget. Dieweilen aber dergleichen Aufwieglern nicht zu gestatten". 63
Die Gesellen hatten mit ihrer Arbeitsniederlegung durchaus gegen die bestehenden Gesetze verstoßen. Es fehlen aber Hinweise darauf, daß die Gesellen für ihr Verhalten von der Obrigkeit bestraft wurden. Ein Grund dafür könnte darin liegen, daß die Behörde keinen einzelnen Schuldigen ausmachen konnte, sondern der geschlossenen und vereinigten Gesellenschaft gegenüberstand. Im übrigen betonten die Gesellen immer wieder, daß sie nur ihren "gerechten Lohn" einfordern wollten und daß sie mit den preußischen Gesetzen nicht vertraut waren. Sie zeigten also kein Unrechtsbewußtsein. Weiter erklärten die Gesellen, daß die Meister ihnen zur Arbeitsniederlegung geraten hätten. Da sich der Streik nach der Überzeugung der Behörde gegen die Meister richtete, scheint sie dieses Vorbringen der Gesellen für nicht wahrscheinlich gehalten zu haben. Jedenfalls befragte der Polizeimagistrat die Meister nicht zu diesen Vorwürfen. Die Beamten konnten weder einen einzelnen noch eine Gruppe der Gesellen für den Streik verantwortlich machen. Sie hätte daher alle Gesellen für den Streik bestrafen müssen. Bei einer Bestrafung der Gesellen hätte aber die Behörde dem Arbeitsmarkt sämtliche Arbeitskräfte des Baugewerbes entzogen. Die einzelnen Gesellen wurden also durch die Gemeinschaft vor den Sanktionen der Obrigkeit geschützt. 64
Die Vernehmungen der Gesellen hatten nach der Überzeugung der Verwaltungsbehörde ergeben, daß die vernommen Gesellen nicht die "Aufwiegler" waren. Daher gab die Behörde den Gesellen am 13. Mai 1800 auf, sich ruhig zu verhalten, und "sich dasjenige gefallen zu lassen, womit die übrigen Gesellen zufrieden seyn werden."41) Weitere Konsequenzen hatte das Verhalten der Gesellen nach dem vorliegenden Material nicht. 65

6. Vergleich zu anderen Gesellenaufständen

Betrachtet man die Gesellenaufstände des 18. Jahrhunderts wird deutlich, daß die französische Revolution auf die Proteste der Gesellen am Ende des 18. Jahrhunderts einen gewissen Einfluß ausübte.42) Allerdings benutzten die Gesellen auch dort, wo die Revolution Auswirkungen zeigte, nur die neue Form des Auftretens in der großen Masse und das neue Vokabular, um ihre alten Vorrechte zu behaupten. An den Demonstrationen in Bremen 1791 hatten sich etwa 500 ledige Gesellen der Schneider, Schuhmacher, Schmiede, Tischler, Bäcker und Lohgerber beteiligt. Dieses Zusammengehen ohne Rücksicht auf die Zunftschranken war etwas Neues, revolutionär Anmutendes, in seiner Form, nicht aber nach seinem Inhalt. Dieser bestand einzig darin, die überkommenen Zustände zu konservieren.43)66
Die Massierung der Proteste zum Beispiel in Bremen, die Beteiligung verschiedener Schichten mit unterschiedlichen Zielen und das Auftreten von neuen Formen und Schlagworten bei Unruhen gingen zurück auf Anregungen aus Frankreich.44) Die Gesellen wollten aber selbst bei den Aufständen, bei denen sie Anspielungen auf die französische Revolution machten, keinesfalls die Obrigkeit stürzen. Sie wollten lediglich die Autonomie ihrer Gesellenschaften retten. Dieses Anliegen setzte den Bestand der alten Ständeordnung voraus, denn auf diese stützte sich die Existenz der Gesellenvereinigungen.45)67
Trotz der zeitlichen Nähe zur französischen Revolution lassen sich in Bayreuth diesbezüglich keine Auswirkungen erkennen. Die Bayreuther Gesellen benutzten nicht die neuen Protestformen der französischen Revolution. Die Bayreuther Maurer- und Zimmergesellen schlossen sich weder mit Gesellen anderer Handwerke zusammen noch suchten sie die Solidarität des Bürgertums. Auch schlossen sie sich nicht mit einer möglichst großen Zahl von Menschen mit gleichen Zielen zusammen, um unter Verwendung von zeitgenössischen Parolen die eigenen Interessen zu wahren.46) Die Gesellen wollten vielmehr "jedes Aufsehen" vermeiden, weshalb sie sich auf der Herberge versammelt hatten. 68
Der Bayreuther Gesellenstreik entsprach in seiner Organisation und Durchführung dem charakteristischen Ablauf von Gesellenstreiks.47) Das Ziel des Streiks ist für die Gesellenstreiks des 18. Jahrhunderts jedoch eher untypisch. 69
Bei dem Streik der Augsburger Schuhknechte von 1726,48) dem Aufstand der Augsburger Webergesellen von 178449), dem Gesellenstreik in Hamburg 179150) und den Unruhen der Breslauer Gesellen im Jahre 179351) ging es um die Frage der autonomen Rechtsetzung und Rechtsfindung und damit um die Frage der Ehre der Gesellenschaften. Ein wirtschaftlicher Beweggrund läßt sich aus diesen Streiks nicht unmittelbar erkennen. Vielmehr ging es darum, durch die Wahrung der Autonomie der Gesellenvereinigungen auch ihre Macht zu erhalten und sich dem Einfluß der Obrigkeit zu entziehen. Es sollten die überkommenen Zustände bewahrt werden. Von ihrem Bestehen hingen das berufliche Fortkommen und die Karrierehoffnungen der Gesellen ab. 70
Bei dem Streik der Bremer Schneider 1791 und bei dem Aufstand der Augsburger Webergesellen 1716 ging es um die Fernhaltung von unzünftigen beziehungsweise für unehrlich gehaltenen Gesellen. Diese Streiks hatten mittelbare wirtschaftliche Ursachen. Die Augsburger Gesellen liefen Gefahr, als Angehörige eines geschimpften Handwerks außerhalb von Augsburg keine Arbeit mehr zu finden. Gleiches galt auch für die Bremer Schneidergesellen. Als weiterer Aspekt ist die Verhinderung von zusätzlicher Konkurrenz durch die Unzünftigen zu sehen. Damit waren die Streiks auch auf die Gewährleistung des wirtschaftlichen Auskommens gerichtet, also auf die Sicherung der Nahrung der Gesellen. 71
Der Streik der Bayreuther Maurer- und Zimmergesellen vom Mai 1800 hatte im Gegensatz zu den aufgeführten Beispielen rein wirtschaftliche Ursachen. Zwar behaupteten die Gesellen zunächst, daß sie sich mit dem Streik gegen die versagte Unterstützung durch die Meister wendeten. Sie erklärten, daß sie mit ihrer Arbeitsniederlegung gegen eine Verletzung ihrer Ehre durch die Meister vorgingen, die ein gegebenes Versprechen nicht gehalten hätten. Sie machten die Meister dafür verantwortlich, daß sie mit ihrer Bittschrift keinen Erfolg gehabt hatten. Gleichzeitig erklärten die Gesellen, daß ihnen die Meister den gerechten Lohn nicht auszahlen würden. Es ging den Gesellen darum, eine Lohnerhöhung durchzusetzen. Damit war das Streikziel die originäre Verbesserung der Arbeitsbedingungen. 72
Die Maurer- und Zimmererzunft unterschied sich in einem wesentlichen Punkt von den anderen Handwerken. Hier beschäftigten die Meister traditionell mehr Gesellen. Hier wurden aufgrund des hohen Arbeitskrüftebedarfs zuerst zahlreiche Gesellen zu Lohnarbeitern, die keine Chance besaßen, selbständig zu werden.52) Daher verlor der Gesellenstatus in den Bauhandwerken schon früh den Charakter eines Durchgangsstadiums zwischen Lehre und selbständiger Meisterschaft.53) Dies ist ein wesentlicher Grund, warum bei diesen Handwerken ein Arbeitskampf primär wirtschaftliche Ziele hatte.54)73
Dabei ist weiter zu beachten, daß aufgrund der frühen Familiengründung der Gesellen bei den Bauhandwerkern diese in der Regel nicht mehr wanderten. Ehrenfragen waren daher für diese Gesellen nicht so existenzwichtig wie für Gesellen, die sich auf Wanderschaft befanden. Letztere waren darauf angewiesen, auch in anderen Orten Arbeit zu finden. Dieses war gewährleistet, wenn sie ihre Ehre an jedem Ort bewahren konnten.55)74
Für die Bauhandwerker, die eine Familie besaßen, war es hingegen wesentlich, daß sie diese auch ernähren konnten. Deshalb war ihr Interesse in erster Linie an wirtschaftlichen Zielsetzungen orientiert. 75
Unter den Gesellenprotesten des 18. Jahrhunderts scheint der Streik der Bayreuther Bauhandwerkergesellen von seiner Zielsetzung her mit den Arbeitskämpfen unserer Zeit vergleichbar. Die Gesellen versuchten mit der Arbeitsniederlegung ihre Forderung nach einem höheren Taglohn durchzusetzen. Sie wollten ein wirtschaftliches Ziel erreichen. Ihr Protest blieb aber letztlich erfolglos. Noch im Jahre 1803 betrug der Gesellenlohn trotz gestiegener Lebenshaltungskosten nur 21 Kr. fr.56)76
Das Scheitern des Streiks ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, daß die Verwaltung sich Zeit mit einer Entscheidung über die Forderungen der Gesellen ließ. Die Gesellen befanden sich in einer schlechten wirtschaftlichen Situation. Ihnen war es daher nicht möglich, für längere Zeit ihren Lebensunterhalt ohne Verdienst zu bestreiten. Auch die Furcht der Gesellen vor einer Bestrafung scheint eine nicht unwesentliche Rolle gespielt zu haben. Im Gegensatz zu den Protesten der Gesellen in Augsburg, Bremen und Breslau, bei denen es zu gewalttätigen Demonstrationen kam und die Gesellen es in Kauf nahmen, ins Gefängnis zu kommen oder ausgewiesen zu werden,57) verhielten sich die Gesellen in Bayreuth sehr friedlich. Sie vermieden alles, was "Aufsehen" erregen oder über die Arbeitsniederlegungen hinaus gegen die Gesetze verstoßen könnte. Die Gesellen rechneten wahrscheinlich damit, daß der Polizeimagistrat, wie von seinen Beamten erklärt, "Auftritte", die Beschlüsse der Gesellen, die "wider das allgemeine Beste laufen würden, zur Erfüllung" bringen würden, "exemplarisch" bestrafen würde.58) Die Autorität der preußischen Verwaltungsbehörde dürfte also in Bayreuth relativ hoch gewesen sein. 77
Die Altgesellen zweifelten bei ihrer ersten Vernehmung am 6. Mai 1800 daran, daß die Gesellen bis zu einer Entscheidung der "königlichen Kammer" über die Lohnhöhe für den alten Lohn weiter arbeiten würden. Sie erklärten bei der Vernehmung, 78
"deß es ihnen doch in jedem Fall vortheil haften sein würde bis zu (....) Bestimmung der königlichen Kammer um 21 Xr zu arbeiten als gar zu( ....) nichts zu verdin und, deß sie sich dazu schlechterdings nicht verstehen (...) ihr Brod auf anderer Art zu verdienen suchen, als länger um einen Lohn arbeiten würden wobei sie nicht leben könnten. Sie wollten ihren Mitgesellen die nötigen Vorstellungen machen, wären aber im voraus gewis, deß es vergebens sein würde."59)79
Als am 12. Mai nicht zu erkennen war, wann eine Entscheidung über die Erhöhung des Taglohns fallen würde, nahmen die Gesellen die Arbeit wieder auf. Sie baten am 13. Mai darum, daß bis zur Entscheidung der "königlichen Kammer" über die Höhe des Taglohnes ihnen der Lohn direkt von dem Bauherren und nicht vom Meister ausbezahlt werden sollte. Die Gesellen erhielten, wenn sie vom Bauherren direkt bezahlt wurden, die von ihnen geforderten 24 Kr. fr. Der Polizeimagistrat erließ einen Beschluß, in dem "den bauenden Bürgern aufgegeben werden solle ihnen [den Gesellen] bis zum Ausgang der Sache auf Rechnung den Lohn selbst zu bezahlen."60)80
Bei dem Streik der Bayreuther Maurer- und Zimmergesellen war nach einer Woche noch nicht abzusehen, wie sich der Konflikt weiter entwickeln würde. Die Gesellen hatten nach dem grundsätzlichen Ablauf eines Protests in diesem Stadium nur eine Möglichkeit, um den Druck auf den Streikgegner zu erhöhen, nämlich indem sie kollektiv aus der Stadt auszogen. Sie taten dies jedoch nicht, sondern gingen wieder an die Arbeit. Es wird ihnen nicht möglich gewesen sein, länger ohne Verdienst auf der Herberge den Beschluß hinsichtlich des Taglohnes abzuwarten. Sie verließen die Stadt aber auch nicht. Es liegen für Bayreuth keine Angaben hinsichtlich der Anzahl der verheirateten Gesellen vor. Da die Gesellen aber nicht aus der Stadt auszogen, liegt die Vermutung nahe, daß sie durch ihre Familie an einen Arbeitsplatz in Bayreuth gebunden waren. Die Verbindung der Arbeitsniederlegung mit dem Verlassen der Stadt war nur unverheirateten Gesellen möglich.61)81
Für den Ausgang des Konfliktes war es demnach entscheidend, wer wirtschaftlich besser gestellt war. So konnten sich bei Auseinandersetzungen der Hildesheimer Gesellen mit ihren Meistern in der Regel die Meister durchsetzen, weil die Gesellen nach einigen Tagen wieder an die Arbeit zurückkehrten. Die Meister konnten die wirtschaftliche Abhängigkeit der Gesellen ausnutzen, die ohne Lohn, Unterkunft und Verpflegung bald in Abhängigkeit gerieten, zumal eine Streikkasse fehlte. Daneben konnten die Meister mit der Unterstützung durch die Stadtobrigkeit rechnen.62)82

Die Bayreuther Maurer- und Zimmergesellen waren aufgrund ihrer wirtschaftlichen Stellung nicht in der Lage, die Arbeitsniederlegung länger durchzuhalten. Zudem erhielten sie keine Unterstützung von den Gesellenschaften anderer Orte. Sie konnten die Meister nicht unter größeren ökonomischen Druck setzen, indem sie Bayreuth verließen und damit drohten, woanders zu arbeiten.63) Sie mußten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit ihren Streik erfolglos beenden. 83


Fußnoten:

1 Vgl. zum Gesamtablauf: Heidi Althaus, Rechtsnomen und Rechtswirklichkeit der Bayreuther Maurer- und Zimmergesellen im Jahre 1800 (Grundlagen des Rechts Bd. 5), Berlin 1997.

2 StArchiv Bayreuth, 28822 GÖ.

3 Hans-Jürgen Gerhard, Quantitative und qualitative Aspekte von Handwerkereinkommen in nordwestdeutschen Städten von der Mitte des 18. bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts, in: Ulrich Engelhardt (Hrsg.), Handwerker in der Industrialisierung, Lage Kultur und Politik vom späten 18. bis ins frühe 20. Jahrhundert = Industrielle Welt (Schriftenreihe des Arbeitskreise für moderne Sozialgeschichte Bd. 37), Stuttgart 1984, S. 59; Klaus Schwarz, Die Lage der Handwerksgesellen in Bremen während des 18. Jahrhunderts, in: Karl H. Schwebel (Hrsg.), Veröffentlichung aus dem Staatsarchiv der Freien Hansestadt Bremen, Bd. 44, Bremen 1975, S. 276.

4 Erhöhung des Arbeitslohnes der Maurer- und Zimmerergesellen 1799--1804, StArchiv Bayreuth VB 18935.

5 In der Handwerksordnung von 1782 war der Gesellenlohn auf 20 Kr. fr., abzüglich 2 Kr. fr. für den Meister, also 18 Kr. fr. festgesetzet worden.

6 23 Kr. fr. abzügllich der 2 Kr. fr. , den die Gesellen dem Meister als Meistergroschen geben mußten.

7 Erhöhung des Arbeitslohnes (wie Anm. 4).

8 Corpus Constituionum Brandenburgico-Culmbacensium (Sammlung der Gesetze des Markgrafentums Brandenburg Culmbach, Band I 1747, Band II 1748, Stadtarchiv Bayreuth Nr. 1891), Bd. II Teil 2, S. 751 ff., § 9.

9 Rechnungs-Belegen ad anno 1800--1803, StArchiv Bayreuth R 92, 93, 94.

10 Erhöhung des Arbeitslohnes (wie Anm. 4).

11 Verordnung für das Maurer- und Zimmerer Handwerk 1782, StArchiv Bayreuth Hist. 1446.

12 Peter Fleischmann, Das Bauhandwerk in Nürnberg vom 14. bis zum 18. Jahrhundert (Schriftenreihe des Stadtarchivs Nürnberg Bd. 38), Nürnberg 1985, S. 151.

13 Verordnung (wie Anm. 11), § 7.

14 Rechnungsbelege (wie Anm. 9), 1800/1.

15 Verordnung (wie Anm. 11), § 7.

16 23 Kr. fr. abzüglich 2 Kr. fr. als Meistergroschen.

17 Die Gesellen bekamen nach der Handwerksordnung von 1782 18 Kr. fr., von denen sie 2 Kr. fr. dem Meister als Meistergroschen abgeben sollten, also verdienten sie 16 Kr. fr.

18 Erhöhung des Arbeitslohnes (wie Anm. 4).

19 Ebd.

20 Xr. = Kr. fr.

21 Erhöhung des Arbeitslohnes (wie Anm. 4).

22 Ebd.

23 Ebd.

24 Ebd.

25 Schwarz (wie Anm. 3), S. 234.

26 Claus-Peter Clasen, Streiks und Aufstände der Augsburger Weber im 17. und 18 . Jahrhundert (Studien zur Geschichte des bayerischen Schwabens Bd.20), Augsburg 1993, S. 133 f., 164.

27 Karl Heinrich Kaufhold, Das Gewerbe in Preußen um 1800, Göttingen 1978, S. 357.

28 Johann Christoph Hirsch, Nachricht vom Bau-Wesen in Franken, in: Johann Christoph Hirsch (Hrsg.), Fränkischer Haußhaltungs= und Wirtschaftskalender auf das Schaltjahr 1772, Schwabach 1771, S. 30.

29 Erhöhung des Arbeitslohnes (wie Anm. 4).

30 Ebd.

31 Ebd.

32 Ebd.

33 Ebd.

34 Ebd.

35 Ebd.

36 2. Teil, 8. Titel, §§ 397 f. ALR.

37 StArchiv Bayreuth Nr. 5734 Art. I.

38 Erhöhung des Arbeitslohnes (wie Anm. 4).

39 Art V. Reichsgutachten.

40 CCBC (wie Anm. 8), Bd. II, Teil I, § 9.

41 Erhöhung des Arbeitslohnes (wie Anm. 4).

42 Vgl. Schwarz (wie Anm. 3), S. 285 ff.

43Schwarz (wie Anm. 3), S. 376.

44Schwarz (wie Anm. 3), S. 377 f.

45 Vgl. Arno Herzig / Rainer Sachs, Der Breslauer Gesellenaufstand von 1793. Die Aufzeichnungen des Schneidermeisters Johann Gottlieb Klose. Darstellung und Dokumentation, Göttingen 1987, S. 13.

46 Vgl. Schwarz (wie Anm. 3), S. 375.

47Althaus (wie Anm. 1), Rechtsnomen und Rechtswirklichkeit, S. 160 ff.

48 Vgl. Micharl Stürmer, Herbst des Alten Handwerks. Quellen zur Sozialgeschichte des 18. Jahrhunderts, Nördlingen 1979, S. 184 f.; Christian Sieg'l, Arbeitskämpfe seit dem Spätmittelalter (Rechtsgeschichtliche Schriften Bd. 3), Köln, Weimar, Wien 1993, S. 100 f.

49 Hinsichtlich der Einzelheiten vgl. Clasen (wie Anm. 26), S. 101 ff.

50 Vgl. Sieg'l (wie Anm. 48), S. 104 f.; Arno Herzig, Kontinuität und Wandel der politischen und sozialen Vorstellungen. Hamburger Handwerker 1790 bis 1870, in: Engelhardt (wie Anm. 3), S. 294--319, 300 f.; Dieter Schneider, Der Streik. Begriff und Geschichte, in: ders. (Hrsg.), Zur Theorie und Praxis des Streiks, Frankfurt a.M. 1971, S. 20.

51 Vgl. Herzig/Sachs (wie Anm. 45), S. 13.

52 Wilfried Reininghaus, Die Gesellenvereinigungen am Ende des Alten Reiches. Die Bilanz von 300 Jahren Sozialdisziplinierung, in: Engelhardt (wie Anm. 3), S. 219--241, 223; Wolfgang Renzsch, Bauhandwerker in der Industrialisierung, in: Engelhardt (wie Anm. 3), S. 589--602, 589.

53Renzsch (wie Anm. 52), S. 590.

54Reininghaus (wie Anm. 52), S. 223.

55 Vgl. auch: Clasen (wie Anm. 26), S. 156.

56 Erhöhung des Arbeitslohnes (wie Anm. 4).

57 In allen drei Orten wurden im Zuge der Auseinandersetzungen Scheiben eingeworfen und Gegner der Gesellen bedroht. In Augsburg kam es sogar zu einen Todesfall. Vgl. Clasen (wie Anm. 26), S. 143; Schwarz (wie Anm. 3), S. 288; Herzig/Sachs (wie Anm. 45), S. 1 ff.

58 Erhöhung des Arbeitslohnes (wie Anm. 4).

59 Ebd.

60 Ebd.

61 Vgl. Schwarz (wie Anm. 3), S. 237.

62 Karl Heinrich Kaufhold, Das Handwerk der Stadt Hildesheim im 18. Jahrhundert. Eine wirtschaftsgeschichtliche Studie (Göttinger Beiträge zur Wirtschaft- und Sozialgeschichte Bd. 5), 2. Auflage, Göttingen 1980, S. 108 ff.

63 Vgl. zu diesem Vorgehen: Clasen (wie Anm. 26), S. 125.

Aufsatz vom 10. Dezember 1997
© 1997 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
10. Dezember 1997