Zeitschrift Aufsätze

Karl Kroeschell*

Lehnrecht und Verfassung im deutschen Hochmittelalter

 
I.Das Problem
II.Die Thesen von Susan Reynolds
1."Feudalismus" oder "Lehnswesen"?
2.Kritik der Begriffe und Rechtsinstitute
3.Ein neues Bild vom Mittelalter?
III.Das deutsche Hochmittelalter
1.Das Wormser Konkordat (1121)
2.Barbarossa: Fahnlehen und Heerschilde (1156,1169)
3.Rainald von Dassel: beneficium und lehen (1157)
4.Heinrich der Löwe (1180)
5.Der Sachsenspiegel (1220/30)
IV.Schluß
Die vorliegende Studie beruht auf einem Vortrag, den ich aus Anlaß meiner Ehrenpromotion am 29. Oktober 1996 vor der Juristischen Fakultät der Städtischen Universität Osaka gehalten habe. Die Vortragsform des Textes wurde beibehalten. 1

I. Das Problem

Im Mai 1995 erschien in einer großen deutschen Tageszeitung ein Aufsatz mit der Überschrift "Die Abschaffung des Feudalismus ist gescheitert".1) Damit war allerdings kein aktueller politischer Vorgang gemeint, etwa in einem rückständigen Entwicklungsland. Der Autor, der angesehene Mediävist Otto Gerhard Oexle, hatte vielmehr eine neue wissenschaftliche These im Auge, die er für verfehlt hielt. In ihrem Buche "Fiefs and Vassals" hatte es die englische Historikerin Susan Reynolds unternommen, das uns geläufige Bild vom europäischen Mittelalter zu revidieren.2) Insbesondere suchte sie zu zeigen, daß die feudo-vasallitischen Institutionen nicht entfernt die Rolle gespielt hätten, die ihnen die Historiker zuschreiben, ja daß es sich weithin um neuzeitliche Konstruktionen, um unzulässige Projektionen akademischer Lehnrechtstheorien auf eine ganz andersartige Realität handle. Ein grundsätzlicher Widerspruch also gegen die herkömmliche Sicht des Feudalzeitalters, der, wenn er zuträfe, auch der Vorstellung vom Feudalismus den Boden entziehen müßte! 2
Allerdings gilt es hier näher zuzusehen. Susan Reynolds hat es nämlich gar nicht in erster Linie auf den Feudalismus abgesehen, sondern auf die feudo-vasallitischen Beziehungen,3) also das, was wir auf Deutsch als Lehnswesen zu bezeichnen pflegen. "Feudalismus" ist demgegenüber, wie wir uns erinnern, eine allgemeinere Vorstellung,4) und noch dazu eine höchst umstrittene. Dabei sind wenigstens zwei verschiedene Konzeptionen zu unterscheiden.5) Welche Rolle der marxistische Feudalismusbegriff heute noch spielt, ist schwer zu übersehen. Hier verstand man unter Feudalismus bekanntlich ein durch Bodenbesitz vermitteltes Ausbeutungssystem, das als notwendige historische Entwicklungsstufe zwischen der antiken Sklavenhaltergesellschaft und dem modernen Kapitalismus galt.6) Ein eigentliches Lehnswesen wurde dabei kaum noch vorausgesetzt. 3
Die westliche Soziologie und Historiographie hat demgegenüber stets daran festgehalten, daß das Lehnswesen mit seinem durch Grundbesitz versorgten, zur Treue verpflichteten Kriegerstand das eigentliche Kernphänomen des Feudalismus bilde.7) Hierauf beruhte sowohl Marc Blochs Darstellung der société féodale8) als auch Max Webers Beschreibung des Feudalismus als eines Idealtypus.9) Sie wiederum wurde zum Ausgangspunkt vergleichender Feudalismusforschungen, die das Phänomen in vielen Völkern und Kulturen wiederzufinden glaubten: in Byzanz, in Altrußland oder in China, jedenfalls aber im europäischen Mittelalter einerseits, und in Japan andererseits.10) Otto Hintzes berühmte Abhandlung über "Wesen und Verbreitung des Feudalismus"11) ist wohl der wichtigste deutsche Beitrag zu dieser Diskussion gewesen. 4
Wäre nun Susan Reynolds' Ansicht richtig, das mittelalterliche europäische Lehnswesen habe es gar nicht gegeben, so wäre der vergleichenden Forschung der Ausgangspunkt genommen und es gäbe überhaupt keinen Grund mehr, ein Phänomen der byzantinischen oder japanischen Geschichte nach dem europäischen Rechtsinstitut des feudum zu benennen. Deshalb glaube ich, daß die Frage nach der Tragfähigkeit ihrer provozierenden Thesen auch in Japan auf Interesse stoßen wird, obwohl die Probleme des japanischen Feudalismus selbst12) von Frau Reynolds nicht behandelt wurden. 5
Im folgenden möchte ich zunächst die Kritik von Susan Reynolds am herkömmlichen Bilde von der Entstehung des mittelalterlichen Lehnswesens skizzieren und ihre wesentlichen Ergebnisse festhalten. Sie sollen dann aus der Perspektive der deutschen Rechtsgeschichte vorläufig bewertet werden. Danach möchte ich mit Ihnen einige Stationen der deutschen Verfassungsgeschichte des 12. und 13. Jahrhunderts abschreiten, um zu sehen, ob sich die Thesen von Frau Reynolds bestätigen lassen und ob sie zu einer Modifikation unserer bisherigen Sicht nötigen. 6

II. Die Thesen von Susan Reynolds

1. "Feudalismus" oder "Lehnswesen"?

Zwischen dem Lehnswesen als einem historischen Phänomen und dem Feudalismus als einem Ordnungsbegriff oder Idealtypus wird im Deutschen auch sprachlich unterschieden.13) Im Englischen oder Französischen ist das nicht der Fall; féodalité oder feudalism bedeuten beides zugleich. Umso wichtiger ist die Feststellung, daß es Susan Reynolds in ihrem Buch, wie schon gesagt, nicht um den Feudalismus geht, über den so viel und so viel Widersprüchliches geschrieben worden ist. Ihre Neubewertung der Quellen setzt viel tiefer an und zielt auf das Lehnswesen ab - auf die feudo-vassallic institutions, wie sie präzisiert.14) Eben darin liegt die Bedeutung ihrer Untersuchung. 7

2. Kritik der Begriffe und Rechtsinstitute

Methodisch geht Frau Reynolds so vor, daß sie die Termini der Vasallität, des Benefizialwesens und des entwickelten Lehnswesens kritisch überprüft, um zu zeigen, daß sie nicht das sagen, was man gewöhnlich aus ihnen herausliest, so daß die daraus entwickelten Denkvorstellungen der Grundlage entbehren. Dies wird in zwei einleitenden Kapiteln vorbereitet (S. 17-74), und dann für das fränkische Reich (S. 75-114), für Frankreich bis 1100 (S. 115-180), für Italien (S. 181-257), für Frankreich nach 1100 (S. 258-322), und schließlich für England (S. 323-395) und für Deutschland (S. 396-474) durchgeführt. Die Argumentation geht gewöhnlich dahin, daß die in den Quellen erscheinenden Wörter auch etwas anderes bedeutet haben könnten, oder doch jedenfalls nicht genau das, was sie zu sagen scheinen. Ich werde dieses Verfahren an einigen Grundbegriffen des frühen Lehnswesens erläutern und seine Konsequenzen an einem berühmten Beispielsfall, dem Prozeß gegen den Baiernherzog Tassilo, darstellen. 8

a) Vasallität

So bezweifelt Frau Reynolds, daß es eine fränkische Vasallität gegeben habe; die Quellen ließen viele verschiedene Formen persönlicher Abhängigkeit erkennen, und das Wort vassus sei zu vieldeutig, um auf ein bestimmtes Rechtsinstitut schließen zu lassen.15) Das große Buch von Walter Kienast,16) der jeden einzelnen Beleg für vassus untersucht und die Bedeutungsentwicklung vom unfreien Knecht zum freien Lehnsmann sorgfältig nachgezeichnet hat, erscheint zwar im Literaturverzeichnis, wird aber nicht wirklich benutzt. Auch Kienasts Bemühen um eine Abgrenzung der vassi gegenüber den antrustiones, den gasindi und den leudes17) wird kaum zur Kenntnis genommen.18)9
So wie der Vasallität im Ganzen ergeht es auch ihren einzelnen Elementen. Der Kommendation, wie sie uns etwa in der berühmten Formula Turonensis aus der Zeit um 750 begegnet,19) wird jede spezifische Bedeutung bestritten: es gebe eben verschiedene Arten der "Ergebung" in unterschiedliche Abhängigkeiten,20) Auch das Ritual des Handgangs, bei dem der Vasall seine Hände in die Hände des Herrn legt, habe wenig zu besagen: "Human beings use their hands a lot and use them in different ways".21) Schließlich der Treueid: er sei gleichfalls kein Spezifikum der Vasallität, und ein fidelis nicht notwendig ein Lehnsmann.22)10
Nun ist gewiß richtig, daß es dort, wo sich römische und germanische Vorstellungen begegneten, zu vielen Überkreuzungen und Mischformen gekommen sein muß. Ob eine bestimmte Form persönlicher Abhängigkeit eher einem römischen patrocinium oder einem germanischen mundeburdium gleicht, ist oft nicht zu entscheiden, zumal man sich bald römischer Urkundenformen, bald germanischer Symbolhandlungen bediente. Dies alles ist der Forschung jedoch längst bekannt,23) wie man natürlich auch seit langem weiß, daß ein Eid zu sehr verschiedenen Zwecken geschworen werden kann; man denke nur an die karolingischen Untertaneneide!24) Die entscheidende Frage ist aber, ob sich im Überschneidungsfeld dieser verschiedenartigen Formen und Vorstellungen irgendwann ein neues Gebilde abzeichnet, das als festes Handlungsmuster verwendet wird: also ein neues Rechtsinstitut. Hierfür hat die Vasallitätsforschung doch zu viele Argumente beigebracht, als daß man sie nun so leicht beiseiteschieben könnte. 11

b) Benefizialwesen

Ebenso steht es mit dem Benefizialwesen. Es ist unbestritten, daß das Wort beneficium zunächst einfach nur eine Wohltat oder Gunst meint und daher für viele verschiedenartige Gunstbeweise verwendet werden kann.25) Heinrich Mitteis und Wilhelm Ebel haben sogar die Ansicht vertreten, dem Wort sei keine präzise rechtstechnische Bedeutung zugekommen.26) Das geht sicher zu weit, denn gerade in Deutschland ist beneficium bis ins hohe Mittelalter die geläufige lateinische Bezeichnung für das Lehen geblieben und erst spät durch das neue Wort feudum verdrängt worden.27) Schon in karolingischer Zeit gibt es aber zahlreiche Fälle der Umwandlung von beneficium in proprietas28), so daß damals zwischen Eigentum und Lehen doch wohl unterschieden wurde. 12
Auch die Verbindung von Vasallität und Beneficium ist klar bezeugt - zuerst wohl 735/37 beim Kloster Murbach im Elsaß, dann 754 für die Abtei S. Denis, und wieder 757 für das Kloster St. Gallen.29) Die Zweifel von Susan Reynolds30) scheinen daher unbegründet. Gewiß war diese Verbindung keine notwendige. Schon Heinrich Mitteis hat darauf hingewiesen, daß es noch im Hochmittelalter Vasallen ohne Lehen und andererseits Lehen ohne homagium gab.31) Dennoch gehörte beides typischerweise zusammen.32) Um es in der Sprache des Sachsenspiegels zu sagen: ein Lehen ohne Mannschaft war eben kein rechtes lehen33). 13

c) Der Fall Herzog Tassilos

Als klassisches Beispiel für das karolingische Lehnswesen und die verfassungsgeschichtliche Bedeutung dieses neuen Instituts gilt seit langem der Fall des Baiernherzogs Tassilo.34) Wie die fränkischen Reichsannalen zum Jahre 757 berichten, wurde der junge Tassilo damals veranlaßt, seinem Onkel, dem Frankenkönig Pippin, zu huldigen und ihm und seinen Söhnen Karl und Karlmann Treue zu schwören. Er wurde damit ihr Vasall, das bairische Herzogtum zum fränkischen Lehen. Dreißig Jahre später hat dann Karl der Große seinem bairischen Vetter eine Verletzung seiner Vasallenpflichten und damit den Bruch seines Treueides vorgeworfen. Tassilo wurde zum Tode verurteilt und zur Klosterhaft begnadigt, das Herzogtum Baiern eingezogen. Auf der Frankfurter Synode von 794 wurden diese Entscheidungen noch einmal bestätigt. 14
Susan Reynolds bemerkt zu diesen Vorgängen nur knapp: "Tassilo's case was very special indeed".35) Als Vasall sei Tassilo nur bezeichnet worden, um seine Demütigung zu betonen. Daß die sog. Einhard-Annalen36) das damals angewandte Ritual der Ergebung in die Vasallität genau beschreiben und hinzufügen, dies sei more Francico geschehen, also nach fränkischer Sitte, wird zwar erwähnt, aber die naheliegende Folgerung, daß die Vasallität bereits eine bekannte Einrichtung war, wird nicht gezogen. 15
Nun muß man freilich zugeben, daß der Bericht der Annalen über Tassilos Huldigung aus ganz anderen Gründen mit Vorsicht aufzunehmen ist. Die neuere Forschung ist sich darin einig, daß er nicht im Jahre 757 formuliert worden ist, sondern viel später, womöglich erst nach der Absetzung des Herzogs im Jahre 788.37) Anscheinend war der tendenziöse Bericht dazu bestimmt, dem Vorgehen Karls gegen seinen bairischen Vetter nachträglich eine Begründung zu unterlegen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß er als Quelle für die Geschichte des Lehnswesens ausscheiden muß! Im Gegenteil "gewinnen die Passagen der Reichsannalen in dem Maße an verfassungsgeschichtlicher Bedeutung, in dem ihre Glaubwürdigkeit als Quelle der Ereignisgeschichte abnimmt".38) Für die Zeit um 790 ist es viel wahrscheinlicher, daß die Ergebung in die Vasallität mit Handgang und Treueid geläufige fränkische Praxis war als für das Jahr 757. 16

3. Ein neues Bild vom Mittelalter?

Die Ergebnisse des Buches von Frau Reynolds lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:39) Das karolingische Lehnswesen mit seiner angeblichen Verbindung von Vasallität und Benefizialwesen habe es nicht gegeben. Das Verhältnis, in dem die meisten Adligen und Freien zu ihrem karolingischen Herrscher oder dessen Nachfolgern standen, sei nicht das von Vasallen, sondern von Untertanen gewesen. Ihre Herzogtümer oder Grafschaften waren vielmehr Ämter und nicht Lehen, und ihr Grundbesitz war im Prinzip Allod, also Eigentum. Die von Kirchen oder Königen verliehenen beneficia hätten als eine von vielen Grundbesitzformen nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Die Einheit von Vasallität und Benefizium sei erst in den italienischen Libri Feudorum festgeschrieben worden, deren einzelne Teile seit etwa 1100 entstanden und um 1150 miteinander verbunden wurden. Gelehrte Juristen hätten die Kenntnis der feudo-vasallitischen Gedankenwelt verbreitet, und das Aufkommen bürokratischer Herrschaftsformen hätte ihre Verwendung in Stadtkommunen, Fürstentümern und Königreichen begünstigt. Die Feudalhierarchie, etwa in Gestalt der Lehnspyramide, sei jedoch eher ein theoretisches Modell als politische Realität gewesen.40)17
Gerade dem deutschen Rechtshistoriker wird an diesem Bilde vieles bekannt vorkommen.41) Für ihn ist es nicht neu, von Königen und ihren Untertanen zu hören, von allodialen Herrschaften und vom Richteramt des Grafen kraft königlicher Vollmacht. Lassen Sie mich das mit einigen älteren und neueren Buchtiteln illustrieren. Über "Eide, Amtsgewalt und Bannleihe" hat 1960 Robert Scheyhing geschrieben42) , "Die Huldigung der Untertanen" war das Thema von André Holensteins großem Buch von 1991,43) und Matthias Becher behandelte 1993 "Eid und Herrschaft" im Reiche Karls des Großen.44) Neu ist bei Susan Reynolds nur, daß sie in diesem Bilde dem Lehnswesen überhaupt keinen Platz mehr einräumen will. 18
Die deutsche Forschung hatte seit Paul Roths bedeutender Monographie "Feudalität und Untertanenverband" von 1863 angenommen, daß die älteren Verfassungsstrukturen allmählich durch das Lehnswesen aufgelöst45) oder (um es mit Heinrich Mitteis positiver auszudrücken) in Funktionselemente des Lehnsstaates verwandelt worden seien.46) Dieser Vorgang erstreckte sich von der Karolingerzeit bis zum Ende der Stauferzeit, also etwa von 750 bis 1250. Als Höhepunkt dieser Entwicklung gilt die Ausbildung des (jüngeren) Reichsfürstenstandes in der Zeit Friedrich Barbarossas.47) Fortan zählte zu den Fürsten nur noch, wer vom König ein Zepter- oder Fahnlehen erhalten hatte; das Reich war damit äußerlich zum Lehnsstaat geworden. Daß bis dahin auch amtsrechtliche und allodiale Elemente eine erhebliche Rolle spielten, war aber in Deutschland niemals zweifelhaft. Im späteren Mittelalter ließ dann die Ausbildung des "institutionellen Flächenstaates" in den Territorien48) das Lehnrecht allmählich hinter neuartigen Verwaltungsstrukturen wieder zurücktreten.49)19
Neu ist für die deutsche Verfassungsgeschichte also eigentlich nur Susan Reynolds' These, daß die lehnrechtliche Gedankenwelt, die uns in der Stauferzeit allenthalben begegnet, erst von den Libri Feudorum und nicht von einem karolingischen Lehnswesen herkomme. Wir wollen nun sehen, ob der Quellenbefund des 12. und frühen 13. Jahrhunderts diese Ansicht stützt. 20

III. Das deutsche Hochmittelalter

1. Das Wormser Konkordat (1121)

Betrachten wir zunächst das Wormser Konkordat von 1121, jenen berühmten Vertrag zwischen Kaiser und Papst, der den jahrzehntelangen Investiturstreit beendete.50) Hier mußte der Kaiser darauf verzichten, die Bischöfe durch Überreichung von Ring und Stab in ihr geistliches Amt einzusetzen. Dagegen durfte er ihnen durch Übergabe eines Zepters ihre Regalien verleihen. Was unter Regalien zu verstehen war, ergibt sich aus den vorangegangenen Verhandlungen. Danach umfaßt dieser Begriff alle weltlichen Herrschafts- und Besitzrechte einer Kirche, soweit diese nicht aus privaten Schenkungen stammten.51) In der Folgezeit betrachtete man die weltliche Herrschaft eines Bischofs als ein Lehen, das sich nur durch die Form seiner Verleihung als Zepterlehen von den Lehen der weltlichen Fürsten unterschied. 21

2. Barbarossa: Fahnlehen und Heerschilde (1156,1169)

Die Vorstellung von den weltlichen Fürstentümern als Lehen und ihre Bezeichnung als Fahnlehen kann nicht viel jünger sein. Beides begegnet schon bei den Vorgängen von 1156, als Kaiser Friedrich Barbarossa den Streit um das Herzogtum Baiern beilegte und das neue Herzogtum Österreich errichtete.52) Der Sachsenherzog Heinrich der Löwe beanspruchte auch das bairische Herzogtum, das seinem Vater 1138 entzogen und dem babenbergischen Markgrafen von Österreich übertragen worden war. Wie das berühmte Privilegium Minus53) berichtet, wurde der Konflikt dadurch gelöst, daß Heinrich der Löwe mit dem Herzogtum belehnt wurde, während die Mark Österreich aus ihrer Lehnsabhängigkeit von Baiern gelöst und selbst zu einem Herzogtum erhoben wurde. 22
Bischof Otto von Freising, ein Bruder des Markgrafen und Vetter des Kaisers, berichtete als Augenzeuge, wie dies vor sich ging.54) Der Babenberger gab die bairische Herzogsgewalt durch sieben Fahnen zurück, die dann Heinrich dem Löwen übergeben wurden. Dieser gab dann durch zwei Fahnen Österreich und die dazu gehörenden sog. "drei Grafschaften"55) dem Kaiser zurück, der schließlich durch die Überreichung dieser beiden Fahnen den Babenberger mit seinem neuen Herzogtum belehnte. Die Frage, was die Vielzahl der Fahnen zu bedeuten hat, wo doch nach dem späteren Zeugnis des Sachsenspiegels ein Reichsfürstentum nur durch eine Fahne symbolisiert wurde, kann hier nicht verfolgt werden.56) Gewiß ist jedoch, daß jedenfalls die Herzogtümer Baiern und Österreich als Reichslehen betrachtet und durch Fahnen verliehen wurden. Zugleich zeigt die Erhebung Österreichs, daß zuvor eine dreistufige Lehnsordnung (Kaiser - Herzog - Markgraf) bestanden hatte. 23
Fast vollständig tritt uns die Lehnshierarchie, die der Sachsenspiegel später als Heerschildordnung beschrieb, in einer an entlegener Stelle gedruckten thüringischen Urkunde von 1169 entgegen.57) Auf den Erzbischof von Mainz folgt der Pfalzgraf von Baiern, auf diesen zwei Grafen von Beichlingen, danach ein freier Herr von Heldrungen und schließlich ein Ritter von Weberstedt. Rechnet man den nicht ausdrücklich genannten König hinzu, so ergeben sich sechs Stufen. Entsprechende urkundliche Belege gibt es zwar erst wieder 1204 und 1206.58) Daß die Heerschildordnung des Sachsenspiegels nur ein theoretisches Modell ohne Realitätsgehalt gewesen sei,59) wird man aber gewiß nicht sagen können. 24

3. Rainald von Dassel: beneficium und lehen (1157)

Unter Friedrich Barbarossa ereignete sich auch der bekannte Zwischenfall von Besançon im Jahre 1157. Bei einem Hoftag, den der Kaiser dort abhielt,60) erschien als päpstlicher Abgesandter der gelehrte Kanonist Rolandus Bandinelli, der spätere Papst Alexander III. Er verlas einen Brief, in dem sich der Papst für den in Burgund gefangen gehaltenen Erzbischof Eskil von Lund einsetzte und den Kaiser dabei an die empfangene Wohltat (beneficium) der Kaiserkrönung erinnerte. 25
Wieder sind wir durch einen Zeitgenossen über den Hergang unterrichtet - diesmal durch den Kaplan Rahewin, den Mitarbeiter und Fortsetzer des Chronisten Otto von Freising.61) Er berichtet, daß der Kölner Erzbischof Rainald von Dassel, als Kanzler einer der wichtigsten Helfer des Kaisers, das verlesene Schreiben ins Deutsche übersetzt habe. Dabei scheint er beneficium mit lehen übersetzt zu haben, denn bei der Wiedergabe dieser Stelle brach große Empörung aus und die päpstlichen Gesandten wurden mit dem Schwert bedroht. In einem späteren Schreiben hat der Papst dann beteuert, er habe nicht ein Lehen, sondern eine Wohltat gemeint (non feudum sed bonum factum).62)26
Es ist umstritten, ob man den Papstbrief wirklich als Andeutung eines Lehnsverhältnisses verstehen mußte oder ob Rainald von Dassel durch seine Übersetzung eine unnötige Verschärfung bewirkte.63) Klar ist jedoch, daß den Zeitgenossen die Doppelbedeutung von beneficium bewußt war und daß die Übersetzung als lehen eine Unterordnung des Vasallen unter seinen Herrn implizierte. Daher die Empörung auf kaiserlicher Seite! Zugleich begegnet uns hier auch das neue Wort feudum, das wohl aus Frankreich stammt, dann aber vor allem in der Fachsprache der italienischen Feudistik Karriere machte.64) In Deutschland hielt man in lateinischen Texten noch lange an beneficium fest. 27

4. Heinrich der Löwe (1180)

Unsere nächste Etappe ist das Jahr 1180, das mit dem Sturz Heinrichs des Löwen einen Wendepunkt in der deutschen Verfassungsgeschichte darstellt.65) Der mächtige Herzog von Sachsen und Baiern, Vetter und Gegenspieler Friedrich Barbarossas, war von einigen Fürsten wegen verübter Gewalttaten des Friedensbruchs angeklagt worden. Trotz dreimaliger Ladung nicht erschienen, wurde er geächtet und verlor alle seine Eigengüter. In einem anschließenden lehnrechtlichen Prozeß, in dem er gleichfalls alle drei Ladungsfristen verstreichen ließ, wurden ihm wegen dieser Rechtsverweigerung auch seine Reichslehen aberkannt.66) Die berühmte Gelnhäuser Urkunde vom 13. April 1180,67) die uns dies alles berichtet, hat unmittelbar nur die Teilung des Herzogtums Sachsen und die Verleihung des westfälischen Teils an den Erzbischof von Köln zum Gegenstand. Andere Quellen lassen uns wissen, daß auch das bairische Herzogtum geteilt wurde, indem die Steiermark zu einem eigenen Herzogtum erhoben wurde. Als sich Heinrich der Löwe ein Jahr später aus der Acht löste und seine Eigengüter zurückerhielt, blieben diese Verfügungen über die Reichslehen unberührt. 28
Die verfassungsgeschichtliche Bedeutung der Vorgänge von 1156 und 1180 liegt im Untergang der letzten Stammesherzogtümer und ihrer Ersetzung durch Lehnsfürstentümer neuer Art.68) Westfalen und (Ost-)Sachsen, Österreich, ("Kern-") Bayern und die Steiermark waren neugebildete Territorien, deren fürstlicher Rang auf der unmittelbaren Lehnsbeziehung zum Reich beruhte - dem eigentlichen Kriterium des sog. jüngeren Reichsfürstenstandes!69) Die Gelnhäuser Urkunde erwähnt denn auch ausdrücklich die Belehnung des Kölner Erzbischofs vexillo imperiali, also mit der kaiserlichen Fahne. Das Herzogtum Westfalen trat offenbar als neues Fahnlehen zu den bereits früher mit dem Zepter verliehenen Regalien des Erzbischofs hinzu. 29
Wie weit die Feudalisierung der Reichsverfassung vorangeschritten war, läßt der zweifache Prozeß gegen Heinrich den Löwen deutlich erkennen. Einerseits war er Untertan des Reiches und verfiel als solcher der Reichsacht. Andererseits aber war er Lehnsmann seines kaiserlichen Vetters, und die Aberkennung der Reichslehen war der entscheidende Schritt zu seiner Entmachtung.70) Der verbliebene Allodialbesitz war freilich noch immer ansehnlich genug, so daß Heinrichs Sohn Otto selbst deutscher König und römischer Kaiser werden konnte. Erst 1235 wurde daraus in aller Form ein neues Fahnlehen, das Herzogtum Braunschweig-Lüneburg, gebildet.71) Um jene Zeit war allerdings auch schon zu sehen, daß die Position auf den oberen Stufen der Lehnspyramide nur der äußere Ausdruck fürstlichen Ranges war. Dessen Substanz bestand längst in der Landesherrschaft.72)30
Daß Susan Reynolds' Buch hier zu einer Neubewertung führen müßte, glaube ich nicht. Sie will nicht wahrhaben, daß die Vorgänge von 1156 und 1180 eine fortschreitende Feudalisierung des Verhältnisses von Herrscher und Fürsten erkennen lassen.73) Gerade wenn man Frau Reynolds aber darin zustimmt, daß die Stellung der deutschen Fürsten und Großen vor 1100 in lehnsrechtlichen Kategorien nicht überzeugend beschrieben werden kann,74) ist der Wandel doch unverkennbar. Der Umstand, daß Heinrich dem Löwen in aller Form der Lehnsprozeß gemacht wurde, läßt sich nicht mit ein paar Bemerkungen über Politik und Recht überspielen.75)31

5. Der Sachsenspiegel (1220/30)

Die bisher erörterten Quellen berichteten in lateinischer Sprache über Vorgänge, die sich in deutscher Sprache abgespielt hatten. Dies wirft nicht nur für den modernen Historiker Übersetzungsprobleme auf, sondern konnte, wie der Vorfall von Besançon 1157 gezeigt hat, schon damals zu unbewußten oder absichtlichen Mißverständnissen führen. Um 1170 herum beginnt man nun allmählich in deutscher Sprache zu schreiben, und zwar zuerst in der Dichtung,76) während Rechtsaufzeichnungen zunächst noch auf lateinisch abgefaßt wurden.77) Umso erstaunlicher ist es, daß im Jahrzehnt zwischen 1220 und 1230 fast gleichzeitig einige große Rechtstexte in deutscher Sprache78) entstanden sind: das Rechtsbuch der Reichsstadt Mühlhausen in Thüringen,79) das Braunschweiger Stadtrecht von 1227,80) und - beide an Umfang und Bedeutung weit überragend - der Sachsenspiegel.81)32
Dessen Verfasser, der sächsische Ritter Eike von Repchow, wird in sechs Urkunden der Jahre 1209 bis 1233 als Zeuge oder Teilnehmer von Rechtshandlungen erwähnt. Sein großes Werk läßt sich sogar noch etwas genauer datieren. Während Eike die Friedensgesetze des jungen Kaisersohnes Heinrich von 1221/24 ausführlich zitiert,82) fehlt das 1235 errichtete Herzogtum Braunschweig-Lüneburg in seiner Liste der sächsischen Fahnlehen.83) Den Mainzer Reichstag jenes Jahres, auf dem dieser Rechtsakt geschah, hat Eike also vielleicht nicht mehr erlebt. 33
Nun hat sich die Entstehung des Rechtsbuchs, das in seiner gebräuchlichen Fassung aus drei Büchern Landrecht und einem Buch Lehnrecht besteht, gewiß über längere Zeit hingezogen. Eike von Repchow berichtet zudem in der Vorrede, daß er das Werk zuerst in lateinischer Sprache verfaßt und erst auf das Drängen seines Lehnsherrn, des Grafen Hoyer von Falkenstein, ins Deutsche übertragen habe.84) Dies ist gerade für das Lehnrecht von Bedeutung, denn die Forschung ist heute davon überzeugt, daß uns das lateinische Ur-Lehnrecht in der Gestalt des sog. Auctor Vetus de Beneficiis vorliege. Lange hatte man diesen Text als lateinische Übersetzung des deutschen Lehnrechts angesehen, aber die Forschungen von Karl August Eckhardt und neuerdings von Hans Georg Krause haben dann die heutige herrschende Meinung begründet und bekräftigt.85) Auch wenn man wie ich die Zweifel von Takeshi Ishikawa86) an dieser Ansicht teilt, muß man wohl doch von diesem Forschungsstand ausgehen. 34
Es ist schon oft beobachtet worden, daß das Lehnrecht des Sachsenspiegels viel klarer und einfacher aufgebaut ist als das unübersichtliche und zerklüftete Landrecht.87) Für den wesentlich kürzeren Auctor Vetus gilt dies erst recht; auch er behandelt zunächst das allgemeine Lehnrecht, dann den Lehnsprozeß, und schließlich die Sonderform des Burglehens. Ein Vorbild für dieses abgerundete Werk ist in Deutschland nicht zu sehen. Auch die italienischen Libri Feudorum88) kommen jedoch nach meinem Eindruck als Vorlage nicht in Betracht. Sie sind selbst nur eine Kompilation heterogener, oft sich widersprechender Stücke, unter denen sich eigentlich nur die Briefe des Obertus de Orto (um 1150)89) durch ihre systematische Klarheit als literarisches Vorbild empfehlen. Obwohl man hier und da Anklänge des sächsischen Lehnrechts an das italienische zu finden glaubte,90) sind doch die sachlichen Unterschiede beträchtlich,91) und die Terminologie spricht entschieden gegen einen Zusammenhang. Während Obertus de Orto allenthalben vom feudum spricht, ist dieses Wort dem Auctor Vetus unbekannt; er redet nur vom beneficium92). So steht der Auctor Vetus wie das deutsche Sachsenspiegel-Lehnrecht offenbar auf eigenen Füßen. 35
Umso wichtiger sind zwei Aussagen des Sachsenspiegels, die uns zeigen, daß trotz der eindrucksvollen Sätze über Zepter- und Fahnlehen und über die Heerschilde die Feudalisierung des deutschen Reiches selbst in der Stauferzeit nur eine begrenzte Reichweite hatte. Es handelt sich einmal um den Satz, daß der König zum obersten Richter gewählt sei über jedermanns Hals und Eigen und Lehen.93) Dies bedeutet, daß der König auch dann oberster Richter ist, wenn er nicht zugleich oberster Lehnsherr ist - nämlich bei "Lehen vom Eigen". Auf die Bedeutung dieser Stelle für das Verhältnis von Lehnrecht und Landrecht hat erst unlängst Takeshi Ishikawa aufmerksam gemacht.94)36
Der andere hier anzuführende Text des Sachsenspiegels scheint Frau Reynolds entgangen zu sein. Es handelt sich um die berühmte Stelle über das Widerstandsrecht, oder vielmehr ihren gesamten Kontext.95) Man kann den Inhalt kurz dahin zusammenfassen, daß die Ausübung königlicher oder sonstiger richterlicher Gewalt und die Verfolgung von Friedensbrechern bis hin zur Festnahme und zum Burgenbruch den Vorrang hat gegenüber der Treubindung zwischen Verwandten oder zwischen Lehnsherrn und Lehnsmann. Dasselbe gilt auch für die Abwehr unrechter Gewalt, wovon der Widerstand gegen den unrecht handelnden König oder Richter nur ein Fall ist. Es ist also gewiß richtig, daß das Königtum mehr ist als nur die Spitze der Lehnspyramide; nur ist dies für die deutsche Verfassungsgeschichte keine neue Einsicht. 37

IV. Schluß

Im Jahre 1984 war Susan Reynolds' großes Buch über "Kingdoms and Communities" erschienen.96) Schon in diesem Werk hatte sie es unternommen, sich - angeregt durch ihre amerikanische Kollegin Peggy Brown - gegen die "tyranny of a construct" zu wenden, nämlich das Konstrukt des Feudalismus.97) Unmittelbar hatte jenes Buch dem Nachweis gedient, daß ländliche und städtische Gemeinden, aber unter ihren Herrschern auch die politischen Gemeinschaften von Ländern und Reichen, im Verfassungsleben eine viel größere Rolle gespielt hätten, als das geläufige Bild von der mittelalterlichen "Feudalgesellschaft" erkennen lasse. In ihrem neuen Buch geht Frau Reynolds nun noch weiter und will dem Lehnswesen vor dem 12. Jahrhundert jede Bedeutung absprechen. 38
Diese extreme Position erscheint jedenfalls aus deutscher Perspektive als unhaltbar. Schon gegen Ende der quellenarmen Zeit begegnen uns mehrstufige Lehnsverhältnisse im hohen Adel,98) und vor unseren Augen vollzieht sich die Feudalisierung der höchsten geistlichen und weltlichen Fürstentümer als Zepter- und Fahnlehen.99) Alles dies geschieht zu früh, als daß man dafür die Libri Feudorum und das schulmäßige Rechtsdenken Italiens verantwortlich machen könnte. Insbesondere sind der Auctor Vetus und das deutsche Lehnrecht des Sachsenspiegels nicht nach italienischen Vorbildern entstanden.100)39
Allerdings ist Frau Reynolds darin Recht zu geben, daß in Zukunft stärker auf die Unterströmungen geachtet werden müßte - auf unmerkliche Wandlungen der Rechtsvorstellungen, wie sie etwa durch das Vordringen des Wortes feudum auf Kosten von beneficium angezeigt werden.101) Seit Hermann Krawinkels Buch "Feudum. Jugend eines Wortes" von 1938,102) das damals auf allgemeine Ablehnung stieß,103) hat sich jedenfalls die deutsche Forschung dieses Themas nicht mehr angenommen.104) Dabei ist der terminologische Wandel in den Urkunden, für den Frau Reynolds eine Fülle von Beispielen bietet, höchst eindrucksvoll. Daß feudum gegenüber beneficium präziser und moderner wirkt, belegt gerade der Vorfall von Besançon 1157.105) Womöglich sind auch die lehnrechtlichen Traktate der Libri Feudorum mehr ein Produkt dieses neuen Denkstils als sein Ausgangspunkt. 40

Hier wäre also gewiß noch viel zu tun, wobei die Unterschiede zwischen den einzelnen Reichsteilen (Italien - Burgund - Deutschland) und die Stilmerkmale der jeweiligen Kanzler und Schreiber zu berücksichtigen wären. Hier könnten Bildungsprofile und Informationswege sichtbar werden, die es am Ende vielleicht sogar erklären könnten, wieso ein ungelehrter Mann wie Eike von Repchow um 1220 vielleicht den Auctor Vetus, jedenfalls aber das deutsche Sachsenspiegel-Lehnrecht verfassen konnte. 41

Fußnoten:

1Otto Gerhard Oexle, Die Abschaffung des Feudalismus ist gescheitert, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 116 vom 19. 5. 1995.

2Susan Reynolds, Fiefs and Vassals. The Medieval Evidence Reinterpreted (Oxford 1994). Das Buch ist seither besprochen worden von Karl Friedrich Krieger in: HZ 264 (1997) S. 174-179 und von Johannes Fried in: German Historical Institute London, Bulletin Vol. XIX No. 1 (May 1997) pp. 28-41.

3Reynolds (wie Anm. 2) S. 2 und öfters.

4 Vgl. dazu Otto Brunner, "Feudalismus". Ein Beitrag zur Begriffsgeschichte, in: ders., Neue Wege der Verfassungs- und Sozialgeschichte (2. Aufl. 1968) S. 128-159, sowie in: Feudalismus, hrsg. von Heide Wunder (1974) S. 87-124.

5 Dazu Heide Wunder, Art. Feudalismus A., in: LexMA Bd. IV (1989) Sp. 411-415.

6 Vgl. etwa das Stichwort "Feudalismus" aus einem DDR-Sachwörterbuch von 1969, abgedruckt in dem gleichnamigen Sammelband von H. Wunder (oben Anm. 4) S. 185-192.

7 Charakteristisch etwa Karl Friedrich Krieger, Art. Feudale Geselschaft, feudaler Staat, in: Staatslexikon 7. Aufl. Bd. II (1986) Sp. 560-564.

8Marc Bloch, La société féodale I-II (Paris 1939-1940).

9Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, hrsg. von Johannes Winkelmann (1972) S. 148 ff.

10 Vgl. dazu die Beiträge in dem von Rushton Coulborn herausgegebenen Sammelwerk "Feudalism in History" (Princeton N.J. 1956). Ferner Franz Dölger, Der Feudalismus in Byzanz, in: Studien zum mittelalterlichen Lehnswesen (Vorträge und Forschungen Bd. V, 1960) S. 185-193; Manfred Hellmann, Probleme des Feudalismus in Rußland, ebd. S. 235-258.

11Otto Hintze, Wesen und Verbreitung des Feudalismus (zuerst 1929), in: Feudalismus - Kapitalismus, hrsg. von Gerhard Oestreich (VR 313, 1970) S. 12-47.

12 Einführend dazu John Whitney Hall, Feudalism in Japan - A Reassessment (zuerst 1962/63), in: Feudalismus, hrsg. v. H. Wunder (wie Anm. 4) S. 140-182.

13 Vgl. einerseits Bernhard Diestelkamp, Art. Lehen, Lehnswesen, Lehnrecht I., in: LexMA Bd. V (1991) Sp. 1807-1811; andererseits H. Wunder, Art. Feudalismus (oben Anm. 5).

14S. Reynolds (wie Anm. 2).

15S. Reynolds (wie Anm. 2) S. 22 ff., 32 ff.

16Walter Kienast, Die fränkische Vasallität, hrsg. von Peter Herde (1990).

17Kienast S. 11-24, 92, 24-51.

18 Vgl. S. Reynolds (wie Anm. 2) S. 82 Anm. 28.

19 Form. Tur. Nr. 43 (MGH Form., hrsg. von Karl Zeumer,S. 158). Mit deutscher Übersetzung auch bei Karl Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte 1 (1972, 10. Aufl. 1992; 11., völlig neu bearbeitete Aufl. 1998 in Vorbereitung) Nr. 12 S. 69 f.

20S. Reynolds (wie Anm. 2) S. 28 ff.

21 Ebd. S. 29.

22 Ebd. S. 31 und öfter.

23 Vgl. etwa die klassische Darstellung der Vasallität bei Heinrich Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte, 2. Aufl. bearb. von Claudius Frhr. von Schwerin Bd. II (1928) S. 349-368.

24 Auch hierzu sei vorerst nur auf Brunner/Schwerin Bd. II S. 73-88 verwiesen.

25 Vgl. hierzu Hans von Voltelini, Prekarie und Benefizium, in: VSWG 16 (1922) S. 259-305; Émile Lesne, Les diverses acceptions du terme "beneficium" du VIII. au XI. siècle, in: RHDFE sér. 4, 3 (1924) S. 5-56. S. Reynolds (wie Anm. 2) S. 93 bezieht sich nur auf den letztgenannten Aufsatz.

26Heinrich Mitteis, Lehnrecht und Staatsgewalt (1933) S. 108 (für die fränkische Zeit); Wilhelm Ebel, Über den Leihegedanken in der deutschen Rechtsgeschichte, in: Studien zum ma. Lehnswesen (wie Anm. 10) S. 11-36, hier S. 13 f. (weitergehend als Mitteis).

27 So Mitteis selbst (wie vor. Anm.) S. 109 f., der den ältesten Beleg für feudum in einer Urkunde von 916 findet.

28 Vgl. Kienast (wie Anm. 16) S. 218 ff., 227, 241, 248, 256, 278 ff.

29 Kienast (wie Anm. 16) S. 102f., 108. Vgl. auch François Louis Ganshof, Was ist das Lehnswesen? (1961) S. 11. S. Reynolds (wie Anm. 2) S. 84 bestreitet für die erste dieser Urkunden den Ausdrücken vassi und beneficium die rechtliche Aussagekraft: "(They) may not have had any particular connotations of social or legal status".

30S. Reynolds (wie Anm. 2) S. 18, 83 f., 92 und öfters.

31Mitteis (wie Anm. 26) S. 519.

32Mitteis aaO. S. 129 ff., 521 ff. betrachtet für die fränkische Zeit das Vasallenverhältnis als Rechtsgrund für die Verleihung des Benefiziums. Erst die mittelalterliche Verdinglichung der Lehen habe diese Reihenfolge auf den Kopf gestellt.

33 Ssp. Lnr. 63,1: Swelk gut deme manne ane manscap gelegen wert, dat ne het nen recht len ... Wie Ssp. Lnr. 55,9 zeigt, ist das rechte Lehen freilich nur der Hauptfall des Lehens mit Mannschaft, des "Mannlehens". Vgl. Carl Gustav Homeyer , Das System des Lehnrechts (Des Sachsenspiegels II. Theil 2. Band, 1844) S. 279 ff.

34 Hierzu eingehend Kienast (wie Anm. 16) S. 80 ff., 108 ff. und neuerdings Mathias Becher, Eid und Herrschaft. Untersuchungen zum Herrscherethos Karls des Großen (Vorträge und Forschungen Sonderband 39, 1993) S. 21-77.

35S. Reynolds (wie Anm. 2) S. 86 (hier das Zitat) und 98.

36 Über ihr Verhältnis zu den Reichsannalen vgl. Becher (wie vor. Anm. ) bes. S. 38 f.

37 Zur Forschungsgeschichte s. die Übersicht bei Becher S. 22.

38 So Becher S. 76.

39 Auf Einzelbelege darf hier gewiß verzichtet werden.

40S. Reynolds (wie Anm. 2) S. 50 f., 70 f. und 455.

41 Gelegentlich hat S. Reynolds (wie Anm. 2) (z.B. S. 438) selbst den Eindruck, in Deutschland lägen die Dinge anders als in den übrigen Regionen.

42Robert Scheyhing, Eide, Amtsgewalt und Bannleihe. Eine Untersuchung zur Bannleihe im hohen und späten Mittelalter (1960).

43André Holenstein, Die Huldigung der Untertanen. Rechtskultur und Herrschaftsordnung 800-1800 (1991)

44 Vgl. oben Anm. 34.

45Paul Roth, Feudalität und Untertanenverband (1863). Zur Bewertung vgl. Ernst Wolfgang Böckenförde, Die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung im 19. Jahrhundert. Zeitgebundene Fragestellungen und Leitbilder (1961; 2. Aufl. 1995) S. 180 f.

46Mitteis (wie Anm. 26) S. 3 ff.

47 Dazu jetzt vor allem Karl-Friedrich Krieger, Die Lehnshoheit der deutschen Könige im Spätmittelalter (1979) S. 156-173 (mit guter Übersicht über die Forschungsgeschichte) sowie Karl Heinemeyer, König und Reichsfürsten in der späten Salier- und frühen Stauferzeit, in: Blätter für deutsche Landesgeschichte 122 (1986) S. 1-39.

48S. Reynolds (wie Anm. 2) gesteht (S. 397) selbst ein, daß sie mit deutschen Vorstellungen wie der vom (institutionellen) Flächenstaat wenig anfangen kann.

49 Zur Funktion des Lehnswesens im Territorialstaat vgl. schon Ernst Klebel, Territorialstaat und Lehen, in: Studien zum ma. Lehnswesen (wie Anm. 10) S. 195-228.

50 MGH. Const. I Nr. 107, 108 S. 159-161; auch bei Karl Zeumer, Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung (2. Aufl. 1913) Nr. 5 S. 4 und mit deutscher Übersetzung bei Kroeschell (wie Anm. 19) Nr. 45 S. 177-179. Zur Sache vgl. Dietmar Willoweit, Art. Wormser Konkordat, in HRG Bd. V (38. Lief. 1995) Sp. 1528-1530 mit weit. Literatur.

51 Zum Gegenstand der Regalienleihe vgl. Krieger (wie Anm. 47) S. 235-244.

52 Dazu eingehend Theodor Mayer, Das österreichische Privilegium minus, in: Ders., Mittelalterliche Studien (1959) S. 202-246. Vgl. neuerdings auch Odilo Engels, Die Restitution des Bayernherzogtums an Heinrich den Löwen, in: Heinrich der Löwe und seine Zeit (1995) Bd. II S. 159-171.

53 MGH. D. F I Nr. 151, Bd. 1 S. 255 ff.

54Otto von Freising und Rahewin, Gesta Friderici lib. II cap. 56/57, Rdnr. 54/55 (mit deutscher Übersetzung in: Ausgewählte Quellen z. dt. Gesch. d. MA, Freiherr vom Stein-Gedächtnisausg. Bd. XVII, 1965, S. 388-391).

55 Hierzu Th. Mayer (wie Anm. 52) S. 226 ff.

56 Dazu zuletzt Krieger (wie Anm. 47) S. 36ff.

57Ludwig AugustSchultes, Directorium diplomaticum Bd. 2 (1825) Nr. 346 S. 204 ff.; vgl. auch Otto Dobenecker, Regesta historiae Thuringiae Bd. II (1900) Nr. 381.

58 Die Urkunde von 1204 wird zitiert bei Richard Schröder / Eberhard Frhr. von Künßberg, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (7. Aufl. 1932) S. 432 Anm. 1. Am dort angegebenen Druckort bei Schultes (wie vor. Anm.) ist sie allerdings nicht nachzuweisen. Die bei Schröder/Künßberg genannten Personen (außer dem miles Ekehardus) begegnen in einer Urkunde von 1203, die freilich keine fünfstufige Lehnsordnung erkennen läßt. Vgl. Codex diplomaticus Saxoniae regiae, hrsg. v. Otto Posse, Bd. I 3 (1908) Nr. 67 = Dobenecker (wie vor. Anm.) Bd. II (1900) Nr. 1242. Fünf Lehnsstufen bieten zwei Urkunden des Jahres 1208 bei Dobenecker ebd. Nr. 1374 und 1376. - Die Urkunde von 1206 findet sich im UB des Landes ob der Enns Bd. II (1856) Nr. 349 sowie mit deutscher Übersetzung bei Kroeschell (wie Anm. 19) Nr. 75 S. 275 f.

59 So S. Reynolds (wie Anm. 2) S. 455.

60 Dazu eingehend Walter Heinemeyer, "beneficium - non feudum, sed bonum factum", in: Archiv für Diplomatik 15 (1969) S. 155-236. Vgl. auch Werner Goez, Art. Besançon, Reichstag von, in: LexMA Bd. I (1980) Sp. 2055 f. (mit weit. Literatur).

61Otto von Freising / Rahewin (wie Anm. 54) III 12 f., 19 f. (S. 408 ff., 431 ff., bes. S. 437).

62Otto von Freising / Rahewin (wie vor. Anm.) III 25 f. (S. 448 ff.).

63 Nach W. Heinemeyer (wie Anm. 60) schließen sich diese beiden Betrachtungsweisen nicht aus.

64S. Reynolds (wie Anm. 2) S. 428 f. und öfters. Vgl. dazu schon Mitteis (wie Anm. 26) S. 107 ff.

65 Diese Bewertung wurde vor allem von Heinrich Mitteis vertreten und womöglich überbetont (vgl. Lehnrecht und Staatsgewalt, wie Anm. 26, S. 431: "welthistorischer Vorgang"). Die deutsche Forschung sieht jedoch auch heute noch im Jahre 1180 ein Epochenjahr; vgl. die Forschungsübersicht bei Hermann Jacobs, Kirchenreform und Hochmittelalter 1046-1215 (1984) S. 66, 157 ff.

66Karl Heinemeyer, Der Prozeß Heinrichs des Löwen, in: Blätter für deutsche Landesgeschichte 117 (1981) S. 1-60.

67 MGH. D. F I Nr. 795, Bd. 3 S. 360; mit deutscher Übersetzung bei Kroeschell (wie Anm. 19) Nr. 42 S. 166 ff. Eine ausführlich begründete neue Übersetzung gibt K. Heinemeyer (wie vor. Anm.) S. 15 ff.

68 Vgl. etwa schon Theodor Mayer, Fürsten und Staat (1950) S. 276 ff.

69Edmund Ernst Stengel, Land- und lehnrechtliche Grundlagen des Reichsfürstenstandes (zuerst 1948), in: Ders., Abhandlungen und Untersuchungen zur ma. Geschichte (1960) S. 133-173. Vgl. auch Ernst Schubert, Art. Reichsfürsten, in: LexMA Bd. VII (1995) Sp. 617 f. (mit weit. Lit.).

70 Hierzu insgesamt Stefan Weinfurter, Die Entmachtung Heinrichs des Löwen, in: Heinrich der Löwe (wie oben Anm. 52) Bd. II S. 180-189.

71 MGH. Const. II Nr. 197 S. 263 ff. Auch bei Zeumer, Quellensammlung (wie Anm. 50) Nr. 11 S. 9 f. und mit deutscher Übersetzung bei Lorenz Weinrich, Quellen zur deutschen Verfassungs-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte bis 1250 (Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters. Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe Bd. XXXII, 1977) Nr. 120 S. 484 ff.

72 Vgl. dazu den aufschlußreichen Reichsspruch von 1231 über die Landesherren und die Großen ihres Landes, MGH. Const. II Nr. 305 S. 420; auch bei Zeumer, Quellensammlung (wie Anm. 50) Nr. 48 und mit deutscher Übersetzung bei Kroeschell (wie Anm. 19) Nr. 80 S. 293 f.

73 Vgl. etwa S. Reynolds' abschließende Feststellung (wie Anm. 2)auf S. 451 bei Anm. 244, der Gelnhäuser Urkunde lasse sich nicht entnehmen, daß sich an der Stellung der Reichsfürsten etwas geändert habe oder daß sie nun Lehnsleute Barbarossas geworden seien. Die in Anm. 244 zitierten Ausführungen von Mitteis, Lehnrecht und Staatsgewalt (wie Anm. 26) S. 431 f. werden offenbar mißverstanden. S. Reynolds' Bemerkung zum Privilegium minus von 1156 auf S. 449 unten geht am eigentlichen Problem vorbei.

74S. Reynolds (wie Anm. 2) S. 404 und öfters.

75S. Reynolds (wie Anm. 2) S. 451 zum Prozeß gegen Heinrich den Löwen. Dabei legt Frau Reynolds gerade auf die Ausbildung einer eigenen Lehngerichtsbarkeit sonst großen Wert; vgl. etwa S. 436 f. und öfters.

76 Dazu zusammenfassend Ursula Schulze, Art. Deutsche Literatur, in: LexMA Bd. III (1986) Sp. 740-758, bes. Sp. 745 ff. zur höfischen Dichtung.

77Ruth Schmidt-Wiegand, Art. Urkundensprache, in: HRG Bd. V Lief. 35 (1993) Sp593-602.

78 Vgl. dazu Peter Johanek, Rechtsschrifttum, in:Ingeborg Glier (Hrsg.), Die deutsche Literatur im späten Mittelalter II (Geschichte der deutschen Literatur 3. Bd. II. Teil, 1987) S. 396-515.

79Herbert Meyer, Das Mühlhäuser Reichsrechtsbuch (2. Aufl. 1934).

80 Druck bei Bernhard Diestelkamp, Quellensammlung zur Frühgeschichte der deutschen Stadt (Elenchus Fontium Historiae Urbanae I, Leiden 1967) Nr. 138 S. 215-220.

81 Zur Übersicht über Ausgaben und Literatur vgl. Friedrich Ebel, Art. Sachsenspiegel, in: HRG Bd. IV (1990) Sp. 1228-1237; Karl Kroeschell, Der Sachsenspiegel in neuem Licht (zuerst 1991), in: ders., Studien zum frühen und mittelalterlichen deutschen Recht (1995) S. 457-469; Bettina Fentzke, Die Sachsenspiegel-Forschung, in: Karl Kroeschell/Albrecht Cordes (Hrsg.), Funktion und Form. Quellen- und Methodenprobleme der mittelalterlichen Rechtsgeschichte (1996) S. 117-133.

82 Ssp. Ldr. II 66,1-71,1. In der heute maßgebenden Ausgabe von Karl August Eckhardt, Sachsenspiegel Landrecht und Lehnrecht (Germanenrechte N. F., 1955/56) sind die lateinischen Vorlagen im Apparat abgedruckt.

83 Ssp. Ldr. III 62,2.

84 Reimvorrede V. 261 ff.

85Karl August Eckhardt, Auctor vetus de beneficiis I: Lateinische Texte (MGH. Font. iur. gem. ant. NS. 2,1, 1964); Hans-Georg Krause, Der Sachsenspiegel und das Problem des sog. Leihezwangs, in: ZRG GA 93 (1976) S. 21-99.

86 Seine entsprechenden Überlegungen sind bisher noch nicht in deutscher Sprache veröffentlicht.

87 Vgl. zuletzt Karl Kroeschell, Der Sachsenspiegel als Land- und Lehnrechtsbuch, in: Der Oldenburger Sachsenspiegel. Kommentarband (1996) S. 13-21.

88 Dazu einführend Peter Weimar, Art. Liber feudorum, in: LexMA Bd. V (1991) Sp. 1943 f., Gerhard Dilcher, Art. Libri Feudorum, in: HRG Bd. II (1978) Sp. 1995-2001. Ausführlich zu den Libri feudorum jetzt S. Reynolds (wie Anm. 2) S. 215-230 und 483-486.

89 II F 1-22 und II F 23-24; Auszüge aus dem ersten dieser Briefe mit deutscher Übersetzung auch bei Kroeschell (wie Anm. 19) Nr. 74 S. 271 ff.

90 Vgl. den Hinweis in der Ausgabe von Eckhardt (wie Anm. 82) zu Lnr. 13,1 sowie jetzt S. Reynolds (wie Anm. 2) S. 453.

91 So kannte das lombardische Lehnrecht kein homagium, keine Lehnsträgerschaft und -vormundschaft und keine Gesamtbelehnung. Allgemein zu den Unterschieden zwischen deutschem und lombardischem Lehnrecht vgl. die Übersicht bei Schröder/v. Künßberg (wie Anm. 58) S. 429-453.

92 Dies beobachtet auch S. Reynolds (wie Anm. 2) S. 443.

93 Ssp. Ldr. III 52,2; ebenso Lnr. 69,8. Vgl. dazu S. Reynolds (wie Anm. 2) S. 454.

94Takeshi Ishikawa, Die innere Struktur des mittelalterlichen Rechts, in: Kroeschell/Cordes, Funktion und Form (wie Anm. 81) S. 135-152, hier S. 142.

95 Ssp. Ldr. III 78. Zur Interpretation dieses Textes grundlegend noch immer Fritz Kern, Gottesgnadentum und Widerstandsrecht im früheren Mittelalter (2. Aufl. hrsg. v. Rudolf Buchner, 1954) S. 314 ff.

96Susan Reynolds, Kingdoms and Communities in Western Europe 900-1300 (Oxford 1984).

97 Wie vor. Anm., S. 1 Anm. 1.

98 Oben III 2.

99 Oben III 1, 2 und 4.

100 Oben III 5.

101 Vgl. Susan Reynolds (wie Anm. 2) S. 440 ff.

102Hermann Krawinkel, Feudum. Jugend eines Wortes (1938).

103 Vgl. nur die Besprechung von Heinrich Mitteis, in: ZRG GA 59 (1939) S. 346 ff.

104 So zutreffend Susan Reynolds (wie Anm. 2) S. 429 Anm. 144.

105 Oben III 3.

Aufsatz vom 27. April 1998
© 1998 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
27. April 1998