Zeitschrift Aufsätze

Hans-Joachim Lutz*

Die rechtspolitische Diskussion um den Mieterschutz der Nachkriegszeit

I.Einleitung
II.1948 bis 1950
III.Die Fünfziger Jahre
IV.1960 bis 1970
V.1971 bis 1980
VI.Seit 1981
VII.Ergebnis: Die Hauptargumente in der rechtspolitischen Diskussion

I. Einleitung

Der Regierungswechsel in Bonn läßt Änderungen im Mietrecht zugunsten der Mieter erwarten, auch wenn zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnungsnot herrscht. Auch Anfang der Siebziger Jahre wurde ja von der sozial-liberalen Koalition der im wesentlichen - mit Einschränkungen - bis heute bestehende Mieterschutz eingeführt, obwohl damals keine Mangellage auf dem Wohnungsmarkt bestand.2)1
Es erscheint damit wahrscheinlich, daß die jeweiligen Mietpolitikspezialisten der Parteien demnächst im Bundestag wieder Gelegenheit haben, ihre Argumente auszutauschen. Ein historischer Überblick über die in den letzten 50 Jahren verwendeten Argumente ist deshalb besonders interessant. 2
Abzuwarten bliebt, ob in dieser kommenden Legislaturperiode neue Argumente hinzukommen oder die alten Argumente aufgrund neuer Sachverhalte abgewandelt werden. 3

II. 1948 bis 1950

Die rechtspolitische Diskussion direkt nach dem Krieg befaßte sich zunächst mit der Wohnungsnot und den Möglichkeiten ihrer Beseitigung. 4
Als größtes Hindernis für den Wohnungsbau sahen die meisten Autoren Probleme der Finanzierung, da die vorhandene Kapitalbildung noch sehr unzureichend war.3) Deshalb forderte man vor allem den massiven Einsatz öffentlicher Mittel,4) die der Staat sich auf den verschiedensten Wegen beschaffen und in den Wohnungsbau umleiten sollte. 5
In diesem Rahmen wurde unter anderem vorgeschlagen: 6
- Eine 20 %-ige Miet- oder Wohnraumsteuer auf die Miete, die eine mit 1,5 % verzinste Zwangsanleihe darstellen sollte.5)7
- Eine zusätzliche Altersversicherung, die die eingezahlten Beträge in den Wohnungsbau investieren sollte.6)8
- Eine 1 %-ige Mietsteuer.7)9
- Eine Wohnflächensteuer auf die Innehabung einer im Verhältnis zu großen Wohnung.8)10
- Eine Abgabe auf den Gewinn, der bei der Umstellung der Hypotheken von Reichsmark auf Deutsche Mark erzielt wurde.9)11
Auch aufgrund des Lastenausgleichs sollte die öffentliche Hand Mittel für den Wohnungsbau erhalten.10)12
Grundgedanke der Lastenausgleichsgesetzgebung in der Bundesrepublik nach dem 2. Weltkrieg war die Schaffung eines sozialen Schadensausgleichs der durch die Kriegs- und Nachkriegsereignisse aufgetretenen ungleichen Vermögensverluste. Nach der Präambel zum Lastenausgleichsgesetz vom 14.8.5211) wurden 2 Ziele verfolgt: Zum einen sollte ein Ausgleich von Lasten bewirkt werden, der die "Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten" berücksichtigte. Zum anderen sollte den Geschädigten die zu ihrer Eingliederung notwendige Hilfe gewährt werden. 13
Da keine Umverteilung des noch vorhandenen Realvermögens, sondern nur ein Lastenausgleich in Form von Geldzahlungen und -leistungen beabsichtigt war, mußten Finanzmittel aufgebracht werden, und zwar durch Ausgleichsabgaben wie die Vermögensabgabe12) und zweier Währungsgewinnabgaben.13)14
Schon durch das Gesetz über die Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2.9 194814) und das Soforthilfegesetz15) wurden Mittel für den Wohnungsbau eingesetzt.16) Die Hauptförderung kam aber durch das Gesetz über den Lastenausgleich vom 14.8.1952 zustande. 15
Bis Ende 1957 wurden durch Leistungen des Lastenausgleichs in Höhe von etwa 7,9 Mrd. DM ca. 1,5 Mio. Wohnungen für Geschädigte gefördert.17)16
Die privaten Investoren sollten zudem verstärkt durch Steuervergünstigungen gefördert werden.18)17
Besonders relevant für den Wohnungsbau war natürlich der Kapitalmarktzins, der nur schwer zu steuern war.19) Insbesondere deshalb setzte man auf zinslose und zinsverbilligte Kredite durch die öffentliche Hand. 18
Für den heutigen Betrachter ist es erstaunlich, daß der Investor von einer Vollverzinsung des eingesetzten Kapitals ausging und auch noch die Absetzung für Abnutzung als Kosten bewertete.20) Dies mußte alles durch die Mieten bzw. durch öffentliche Zuschüsse aufgebracht werden. Naturgemäß stand der Investor bei einer derartigen Kalkulation erheblich besser als wenn er sein Geld z. B. in verzinsliche Wertpapiere investiert hätte. Ohne Anfangsverlust erhielt er zusätzlich noch eventuelle Mietsteigerungen und Wertzuwächse. Heute dagegen rechnet der Investor nicht mit einer sofortigen Rendite, die mit einer Anlage in festverzinsliche Wertpapiere vergleichbar ist. Vielmehr sollen Steuervergünstigungen, Mietpreissteigerungen und Wertzuwächse mit der Zeit zu einer lohnenden Investition führen. 19
Im Rahmen der Finanzierung und neben dem Einsatz öffentlicher Mittel regten einige Autoren zur Förderung des Wohnungsbaus den Abbau der damals bestehenden Mietpreisbindung und der Wohnraumbewirtschaftung an,21) und zwar aus folgenden Gründen: 20
Die Wohnraumbewirtschaftung führe zu einer relativen Unattraktivität von Investitionen in den Wohnungsbau im Vergleich zu gewerblichen Räumen, da eine Investition in gewerbliche Räume wegen der fehlenden Wohnraumbewirtschaftung für die Investoren möglicherweise reizvoller erscheine.22)21
Die Mietpreisbindung wurde vor allem im Rahmen der Finanzierung untersucht und die Unmöglichkeit der freien Finanzierung bei einer Preisbindung auf dem niedrigen Niveau der Nutzungswerte festgestellt.23)22
Trotzdem forderten nicht alle Autoren Befreiungen vom Mieterschutz für den Wohnungsbau.24) Die Befürworter der Beibehaltung des Mieterschutzes wiesen darauf hin, daß die zur Finanzierung erforderliche 100 %-ige Mietsteigerung bei der Einkommenssituation nicht erzielbar sei.25) Außerdem würde das Lohn- und Preisgefüge in Bewegung gebracht und könne deshalb nur im Rahmen allgemeiner volkswirtschaftlicher Erwägungen in Betracht gezogen werden.26)23
Außerdem war die Wohnungsnot zu groß, als daß man das Wohnungswesen allein dem Markt überlassen wollte. 24

III. Die Fünfziger Jahre

1. Zum 1. WoBauG

Die weitaus meisten Autoren begrüßten das 1. WoBauG27) als Schritt zur Behebung der Wohnungsnot und zur Auflockerung der "Wohnungszwangswirtschaft"28). 25
Nur wenige bezogen Stellung zur Befreiung vom Mieterschutz für den freifinanzierten Wohnungsbau durch das 1. WoBauG. Es ist davon auszugehen, daß dies von den meisten Autoren zumindest insgeheim für gut befunden wurde, um die Privatinitiative zu fördern. 26

2. Die "Wohnungszwangswirtschaft" und der freie Wohnungsmarkt

Zudem bestand spätestens mit der Festigung und den ersten Erfolgen der Wirtschaftspolitik unter Ludwig Erhard ein breiter Konsens über die Hinführung in die Marktwirtschaft. Damit war schlecht ein Mietrecht vereinbar, das den Geruch der "Zwangswirtschaft" an sich hatte.29)27
Dagegen und gegen die Befreiungen vom Mieterschutz wandten sich nur wenige. Vor allem Prof. Karl August Bettermann sah den Mieterschutz hinsichtlich Kündigungs- und Mietpreisschutz nicht als Wohnungszwangswirtschaft an, sondern als soziale Errungenschaft, die es festzuhalten galt.30) Den Kündigungsschutz im MSchG betrachtete er nicht als Einschränkung der Vertragsfreiheit, sondern als Einschränkung der Kündigungsfreiheit.31)28
In der Tat ist festzustellen, daß ein Teil der rechtspolitischen Diskussion nach dem 1. WoBauG vom Schlagwort der "Wohnungszwangswirtschaft" beherrscht war,32) deren Gegensatz die erstrebte Marktwirtschaft war.33)29
Viele Autoren differenzierten in der rechtspolitischen Diskussion kaum zwischen der Wohnraumbewirtschaftung, dem Mietpreisschutz und dem Kündigungsschutz und bezeichneten alles zusammenfassend als "Wohnungszwangswirtschaft"34). Die soziale Marktwirtschaft sah Schmidt-Hoepke dagegen in den Vorschriften des BGB verwirklicht,35) die schon seit langem nur den Rahmen für das Wohnraummietrecht der Sondergesetze und
-verordnungen bildeten.
30
In diesem Zusammenhang wurde oft von "Privatinitiative" gesprochen, die im Wohnungsbau wieder verstärkt zur Anwendung kommen sollte.36) Dadurch entstünden mehr Wohnungen,37) was der beste Schutz für den Mieter sei.38) Dabei wurde aber oft nicht darauf hingewiesen, daß freifinanzierte Neubauten durch das 1. WoBauG von jeglichen Mieterschutzregelungen befreit waren, demzufolge das Postulat bereits verwirklicht war. 31
Allerdings bestand das Problem, daß die aufgrund der höheren Kosten teureren Neubauwohnungen gegenüber den billigeren Altbau- und Sozialwohnungen Wettbewerbsnachteile hatten. So konnte es für einen ohne öffentliche Mittel bauenden Bauherrn durchaus schwierig sein, die für seinen Finanzierungsplan erforderliche Miete zu erhalten,39) zumal ca. 80 % der Bevölkerung zum Bezug einer Sozialwohnung berechtigt waren.40) Um diese Wettbewerbsnachteile der Neubauten abzubauen, wurden daher Mieterhöhungen für den Althausbesitz gefordert.41)32
Weitere Argumente für die Anhebung der Altbaumieten42) waren: 33
- Altbauwohnungen würden von sozial gut gestellten Mietern behalten, die bei geringerem Preisunterschied gegenüber den Mieten für Neubauwohnungen in eine solche umziehen würden.43) Dadurch werde eine (dann wohl nur noch geringfügig) preisgünstigere Altbauwohnung für sozial schwächere Mieter frei. 34
- Durch Erhöhung der Mieten werde der Wunsch nach einem Eigenheim hervorgerufen, was gesellschaftspolitisch wünschenswert sei.44)35
- Es würden durch die niedrigen Preise viel zu große Altbauwohnungen festgehalten und nicht freigemacht.45)36
- Durch zu hohe Mietzinsen für die Untervermietung erziele der Mieter einen ungerechtfertigten Gewinn.46)37
- Viele Wohnungen könnten wegen der unzureichenden Mieteinnahmen nicht in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und nicht modernisiert werden.47) Trotzdem wurden aber alle Überlegungen zurückgewiesen, die die Mieterhöhungen nur zweckgebunden zulassen wollten.48)38
- Es sei unsozial, daß die Mieter von Neubauten erheblich mehr zahlen müßten als die Mieter von Altbauten, die zum Teil nicht ausgebombt waren.49)39
- Einige wiesen auf Invaliden und Witwen hin, die sich als Rentenbasis ein Mietshaus erspart hatten50) und nun durch die niedrigen Mieten "rücksichtslos ihrem Elend überlassen worden"51) seien. 40
Auch manche Befürworter des Mieterschutzes sahen das Problem der niedrigen Altbaumieten und forderten eine angemessene Erhöhung, ohne gleich sämtliche Beschränkungen fallen zu lassen.52) Etwaige Härten für die Mieter wollte man durch Mietbeihilfen abfangen lassen,53) was auch schließlich durch das 1. Bundesmietengesetz 1955 erfolgen sollte. 41

3. Mieterschutzrecht als Notrecht

Für viele spitzte sich die Diskussion auf die Frage zu, wann der richtige Zeitpunkt dafür gegeben sei.54) Mit anderen Worten: Wann war der Wohnungsmarkt hinsichtlich Angebot und Nachfrage derart ausgeglichen, daß die Vorschriften über den Schutz des Mieters ohne Gefahr für diesen gestrichen werden konnten? 42
"Nur ein dem jeweiligen Maß anomaler Zustände auf dem Wohnungsgebiet Rechnung tragendes vorübergehendes Notschutzrecht kann als sozial und rechtlich zulässig angesehen werden"55). "Eine längere Aufrechterhaltung, als unbedingt erforderlich, ist aus rechtsstaatlichen Gründen nicht zu rechtfertigen, weil es nicht Sache des Hausbesitzers sein kann, fürsorgerische, dem Staat obliegende Aufgaben zu übernehmen"56). 43
In der Tat wurde von vielen das Mieterschutzrecht als Notrecht angesehen, wobei ein idealer Rechtszustand die Rückkehr zur Vertragsfreiheit sei.57)44
Genau dieser angebliche Charakter des Mieterschutzrechtes als Notrecht war der Hauptstreitpunkt. Denn für andere war das Mieterschutzrecht ein "Sozialrecht, das inzwischen im Bewußtsein des Volkes tief verwurzelt"58) sei. Einige warnten auch vor der Einführung eines völlig freien Wohnungsmarktes, da dieser nicht die Bedingungen einer "freien Verkehrswirtschaft mit vollständiger Konkurrenz"59) erfülle und es deshalb zu Mißständen kommen werde.60)45

4. Mieterschutz als Einschränkung des Eigentums

Die Auffassung vom Mieterschutz war damals, genauso wie heute, eng mit derjenigen vom Eigentum verbunden: 46
Die Gegner des Mieterschutzes stellten die unbeschränkte Verfügungsgewalt in den Vordergrund, die ein Eigentümer ihrer Ansicht nach haben sollte, wobei auf § 903 BGB und Art 14 GG verwiesen wurde.61)47
Dagegen rückten die Befürworter des Mieterschutzes die in Art. 14 I 2 GG verankerte "Sozialpflichtigkeit des Eigentums"62) in den Vordergrund, deren Ausfluß das Mieterschutzrecht sei.63) Das gesamte Grundeigentum sei mit einer sozialen Hypothek belastet, und zwar auch die Neubauwohnungen.64) Die Wohnung solle wegen der eminent wichtigen Bedeutung für den Bewohner kein Spekulationsobjekt sein.65) Grundsätzlich sei der Mieter der schwächere Vertragsteil.66)48
Auch der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofes schaltete sich 1952 in die Diskussion hinsichtlich des Problems der Zulässigkeit von Eigentumsbeschränkung durch Mieterschutz ein.67) Dies geschah im Rahmen der Frage, ob die Wohnraumbewirtschaftung entschädigungspflichtig sei, was verneint wurde. Zum Problem der Sozialpflichtigkeit des Eigentums führte der BGH aus: 49
"…So gesehen fügen sich alle Bestimmungen des Wohnungsnotrechts nach ihrer sozialpolitischen und wirtschaftlichen Zielsetzung in die große Gruppe von Schutzbestimmungen ein, die dem geltenden Recht gegenüber den Gefahren der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung vielfach bekannt sind. In jedem Fall geben sie der Auffassung von dem verpflichtenden Charakter, der der Rechtsstellung des Wohnungsinhabers zukommt, also einer inhaltlichen Begrenzung seiner Rechte gesetzlichen Ausdruck. Die Vorschriften des Wohnungsnotrechts stehen wertgleich neben den anderen zwingenden Schutzbestimmungen, die dem wirtschaftlich oder sozial Stärkeren gegenüber dem wirtschaftlich oder sozial Schwächeren Grenzen für die Betätigung seiner wirtschaftlichen Freiheit auferlegen und auf diese Weise mitunter stark in seine Entschließungsfreiheit beim Abschluß, bei der Inhaltsgestaltung oder bei der Beendigung von Verträgen eingreifen. Der Rechtssatz des Grundgesetzes "Eigentum verpflichtet" findet in ihnen einen sinnfälligen Ausdruck, indem sie inhaltlich darlegen, worin der verpflichtende Charakter des Wohnungseigentums in der konkreten historischen Situation besteht. Die Grenzen, die auf diese Weise der Herrschaftsbefugnis des Einzelnen gezogen sind, sind dieser Rechtsstellung immanent, will man nicht den verpflichtenden Charakter im Inhalt dieser Rechtsstellung überhaupt leugnen"68). 50
Die rechtspolitische Diskussion um den Mieterschutz beachtete diese Entscheidung allerdings kaum, da die Entscheidung im wesentlichen um das Problem der Abgrenzung einer entschädigungslosen Inhaltsbestimmung von einer entschädigungspflichtigen Enteignung ging.69)51
Die Diskussion wandte sich in erster Linie der Gestaltung des zukünftigen Mietrechts zu. So wurden auch Parallelen zum Arbeitsrecht gezogen,70) wobei einige Autoren die Regelung vorschlugen, daß eine Kündigung nur dann wirksam sein solle, wenn sie sozial gerechtfertigt erscheine.71)52

5. Neue Eigentumsformen in der Diskussion

Wie schon bei der Wohnungsnot während und nach dem 1. Weltkrieg gerieten auch jetzt wieder andere Eigentumsformen als das Einzeleigentum ins Blickfeld der rechtspolitischen Diskussion. Dies gilt insbesondere für das genossenschaftliche Eigentum, das von 1918 bis 1929 außerordentlich prosperierte72) und das einige Autoren auch jetzt wieder für gesellschaftspolitisch wünschenswert hielten.73)53
"Genossenschaftliches Eigentum" verstanden diese als eine neben Miete und Eigentum "selbständige rechtliche Zwischenform des genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses an Wohnungen" mit dem Inhalt "einer anteilsmäßigen Mitberechtigung der Genossen am Genossenschaftsvermögen"74). Der Wohnungsinhaber soll sich als wirtschaftlicher Eigentümer seiner Wohnung fühlen können, auch wenn juristisch betrachtet die Wohnungsgenossenschaft als juristische Person Eigentümerin ist, aber beschränkt durch die Rechte der Genossen.75) Im wesentlichen war dieses Ideal verwirklicht in den Wohnungsbaugenossenschaften, die 1953 einen Anteil von 4,6% an dem gesamten Wohnungsbestand der Bundesrepublik hatten.76)54
Ein anderer Streitpunkt war das "kollektive" Eigentum, worunter das Eigentum von Unternehmen verstanden wurde, da hier Beteiligungsrechte mit oder ohne Nutzungsrechte der Mitglieder existieren. Prof. Gerhard Weißer propagierte aus volkswirtschaftlichen Gründen die Erstellung von Wohnungen durch Unternehmen, da nur diese die zerstörten Stadtkerne wieder aufbauen könnten, und sie zudem die erzielten Einkünfte wieder in den Wohnungsbau investieren würden.77)55
Andere wiederum wetterten - etwas überspitzt - gegen diesen "Kollektivismus"78). Die beste und wünschenswerteste Eigentumsform sei das Einzeleigentum an einem Einfamilienhaus mit Garten.79)56
"Die Eigentumsbildung breitester Schichten unseres Volkes wird zur Gesundung unserer Wirtschafts- und Sozialordnung beitragen und damit die Idee der sozialen Marktwirtschaft in einem Bereich von zentraler Bedeutung verwirklichen"80). 57

IV. 1960 bis 1970

Durch das Abbaugesetz vom 23.6.1960 wurden nunmehr auch schrittweise fast alle Altbauwohnung en vom überkommenen Mieterschutz befreit. Statt dessen wurde im Grunde als einzige soziale Schutzvorschrift die Widerspruchsklausel des § 556a BGB eingeführt.81)58
Zum Abbaugesetz gab es im großen und ganzen Zustimmung,82) aber auch Kritik von beiden Seiten: 59
Den Verfechtern der freien Marktwirtschaft ging der Abbau der "Wohnungszwangswirtschaft" zu schleppend voran. Die "Wohnungszwangswirtschaft" trage in Wirklichkeit nur zur Vergrößerung des Wohnungsmangels bei, da sie die Fehlverteilung des vorhandenen Wohnraums aufrecht erhalte.83) Dementsprechend hielt Hans-Herbert Gather vom Zentralverband Deutscher Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer die Fortgeltung alten Rechts in München und Hamburg durch das Gesetz zur Änderung mietpreisrechtlicher Vorschriften vom 20.12.6884) für verfassungswidrig.85)60
Mohnen sprach sogar von einem erforderlichen Vermieterschutz86). Dem Mieter dürfe es nicht gestattet sein zu kündigen, nachdem er jahrelang die nicht kostendeckende gestoppte Miete gezahlt hatte, nur, weil er nun bei ausgeglichenem Wohnungsmarkt eine günstigere Wohnung finde.87)61
Ein Streitpunkt war der Umfang des sozialen Mietrechts, das nach dem Abbau des starken Mieterschutzes gelten sollte. 62
Der Mieterbund führte aus: 63
"Die Einführung der Kündigungsfreiheit ist abzulehnen. Wohnraumbewirtschaftung und Preisbindung können beseitigt werden, wenn ein ausreichender Markt vorhanden ist. Dagegen ist der Bestandsschutz der Wohnraummietverhältnisse als Heimschutz unabhängig von der marktwirtschaftlichen Notwendigkeit zu erhalten. Im übrigen engt der Mieterschutz die Freiheit des Eigentümers in keiner Weise unzumutbar ein: Der Miethausbesitzer kann nur daran interessiert sein, vertragstreue Mieter in seinem Hause zu haben. Soweit dies nicht der Fall ist, gibt ihm das bestehende Gesetz über den Bestandschutz ausreichend Möglichkeiten zur Beendigung des Mietverhältnisses, darüber hinaus auch dann, wenn er die Mieträume dringend benötigt; daher würde die Aufhebung des Kündigungsschutzes lediglich einer durch den Gesetzgeber ermöglichten Willkür Tür und Tor öffnen."88)64
Der § 556a BGB wurde zum Teil als "Trümmerhaufen"89) des sozialen Mietrechts bezeichnet. Die Gegner des Abbaugesetzes forderten enumerativ aufgezählte, abschließende Kündigungsgründe bzw. eine Generalklausel hinsichtlich der sozialen Rechtfertigung der Kündigung wie im Arbeitsrecht.90) Die Härteklausel des § 556a BGB schütze nicht vor willkürlichen Kündigungen91) und könne daher nicht als "soziales Mietrecht" bezeichnet werden.92)65
"Eine Rückkehr zur willkürlichen motivlosen Kündigung des BGB darf es nicht mehr geben."93) "Die Wohnung gehört zu den Lebensgrundlagen des Staatsbürgers. Die Wohnung bietet dem Staatsbürger das Heim."94)66
Der Mieter sei ferner Forderungen des Vermieters nach Mieterhöhungen schutzlos ausgeliefert:95)67
"Wenn es aber grundsätzlich bei der freien Vermieterkündigung bleibt, wird die als Bestandteil ins BGB einzuführende Unabdingbarkeit gewisser Mietrechte ihrer sozialen Bedeutung beraubt. Denn der Vermieter ist in der Lage, dem Mieter, der von der sozialen Unabdingbarkeit seines Rechts Gebrauch macht, willkürlich zu kündigen. Auch damit wird besonders klar, daß in der Wiedereinführung der freien, nicht zu begründenden Vermieterkündigung keine Spur eines sozialen Wohnmietrechts übrig bleibt, daß es also verfehlt ist, die nur in Ausnahmefällen mögliche Sozialklausel als Kernstück des neuzuschaffenden sozialen Wohnmietrechts zu bezeichnen und zu behaupten, sie stelle sicher, daß die berechtigten sozialen Belange der Familie Berücksichtigung finden."96)68
Die Argumentation erfolgte auch hier zum Teil wieder mit Hilfe des Verfassungsrechts: 69
Diskutiert wurde die Aufhebung des Bestandsschutzes im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip der Art. 20 und 28 GG. Einige - wenige - Autoren hielten das Abbaugesetz deshalb für verfassungswidrig.97)70
Dieter Suhr erkannte auch dem Mieter ein gewisses Eigentumsgrundrecht an seiner Wohnung zu, das der Vermieter nicht so einfach entziehen dürfe.98)71
Argumentiert wurde auch mittels des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), wobei jede Seite diesen Artikel für sich in Anspruch nahm.99)72
Einige hielten die sozialen Schutzvorschriften für ein Notstandsrecht, das jetzt nicht mehr benötigt werde.100) Es sei weder mit der Eigentumsgarantie noch mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, das Grundeigentum auf die Dauer unter ein Ausnahme- und Sonderrecht zu stellen.101)73
Sogar die Härteklausel ging manchen als Angriff auf die Vertragsfreiheit und das Eigentum zu weit.102) Das gleiche galt für die Änderungen durch das 1. MietRÄndG.103) Entsprechend waren die Fürsprecher der Vermieter auch überhaupt nicht mit einer Verschärfung der Sozialklausel durch das 3. MietRÄndG einverstanden.104) Der Mieter sei keineswegs immer der wirtschaftlich schwächere Vertragspartner.105)74
Diese Seite bevorzugte das Wohngeld als soziale Ausgleichsmaßnahme106) und wies im übrigen darauf hin, daß bei ausgeglichener Wohnungsmarktlage, bei der ja auch nur die neuen Regelungen in Kraft träten, kein Vermieter willkürlich das Mietverhältnis kündigen werde, da er dann das Risiko einer anderweitigen Vermietung trage.107)75
In diesem Zusammenhang wurde auch die Berechnung des Wohnungsdefizits durch die Statistischen Landesämter als unzutreffend kritisiert108) und von einem weiter bestehenden Mangel gesprochen.109) Allerdings war es einhellige Meinung, daß das tatsächliche Wohnungsdefizit nicht absolut genau festgestellt werden könne.110)76
Seit dem Abbaugesetz wurde öfter die Idee der Partnerschaft zwischen Vermieter und Mieter beschworen.111) Diese Idee der Partnerschaft kann als Wiederentdeckung des Gemeinschaftsgedankens des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts112) angesehen werden, wenn auch nicht in vollem Umfang. Der Gemeinschaftsgedanke betont die (ethische) Priorität von Sozialbeziehungen, "die sich durch einen hohen Grad persönlicher Intimität, emotionaler Tiefe, moralischer Engagements, sozialer Kohäsion und Dauerhaftigkeit auszeichnen"113). 77
Partnerschaft bezeichnet zwar ein außerrechtliches Element, sie wollte man aber durch rechtliche Regelungen stützen.114) Darin zeigt sich die Widersprüchlichkeit dieses Gedankens: Auf der einen Seite war nach dem Abbau rechtlicher Regelungen die Partnerschaft zwischen Vermieter und Mieter verstärkt gefragt, auf der anderen Seite versuchte man, diese Partnerschaft durch Erlaß neuer rechtlicher Regelungen zu verwirklichen. 78

V. 1971 bis 1980

Die Mieterseite begrüßte die neuen mietrechtlichen Regelungen der Mietrechtsgesetze von 1971,115) durch die sowohl Bestandsschutz, als auch Mietpreisschutz eingeführt wurde.116) Sie wies darauf hin, daß der vertragstreue Mieter wegen der angespannten Wohnungsmarktsituation weitgehend gehindert sei, seine gesetzlichen und vertraglichen Rechte wahrzunehmen.117) Der soziale Frieden zwischen Hausbesitzern und Mietern sei gestärkt worden.118)79
Auch das System der Vergleichsmiete wurde als Marktmiete größtenteils positiv beurteilt.119) Mitunter sprachen aber auch hier einige Autoren von einer untragbaren Erhöhung der Mieten durch das Vergleichsmietensystem und damit von ständig steigenden Profiten der Vermieter.120) In diesem Zusammenhang forderten einige Autoren die Kostenmiete als Obergrenze für Mieterhöhungen.121)80
Gewünscht wurde mitunter, daß sich die Vergleichsmiete ausschließlich aus jüngst vereinbarten Mieten für vergleichbaren Wohnraum errechnen sollte,122) wie es 1982 dann auch geregelt wurde. 81
Auch jetzt sprachen wieder einige Autoren von einer "Wohnungszwangswirtschaft".123) Immer noch gab es für viele das Zauberwort "Markt", insbesondere hinsichtlich der Mietpreisbildung.124) Die Mieten seien zu niedrig.125) Das Gut "Wohnung" müsse im Bewußtsein der Bevölkerung wieder seinen Preis haben, damit die Chance entstehe, "Mietwohnungen nach betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten zu bauen und zu bewirtschaften"126). 82
Als in der Folgezeit ab 1974, wie vorhergesagt,127) der Wohnungsbau abnahm, schob die Vermieterseite dies unter anderem auf den strengen Mieterschutz.128)83
Weiterhin brachte die Vermieterseite folgendes vor: Die Notwendigkeit der Regelungen bestehe nur für bestimmte Gebiete mit gefährdeter Wohnraumversorgung, deshalb sei auch das WoKSchG verfassungswidrig.129) Die Hauseigentümer erzielten durch die Renditen aus ihrem Grundeigentum keine übermäßigen Gewinne.130) Mieterhöhungen seien in Zukunft so gut wie gar nicht möglich.131) Probleme wurden außerdem bei der notwendigen Modernisierung gesehen, da die Mieteinnahmen für diese nicht ausreichten.132) Der Vermieter sei nicht immer der wirtschaftlich Stärkere, so daß der Mieterschutz nicht statthaft sei.133) Ebenso sei die Einschränkung seines Eigentumsrechtes nicht gerechtfertigt, da öffentliche Aufgaben grundsätzlich aus öffentlichen Mitteln erfüllt werden müßten.134)84
Ab Mitte der Siebziger Jahre wandte sich die Diskussion verstärkt dem Sickereffekt durch Eigentumsförderung zu.135)85

VI. Seit 1981

Das Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen von 1981, durch das insbesondere das Mietpreisrecht im wesentlichen zugunsten des Vermieters geändert wurde,136) war sehr umstritten. Insbesondere der Erfolg der Zielsetzung - Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen - wurde bezweifelt.137) Sternel prognostizierte ein Ansteigen der allgemeinen Lebenshaltungskosten wegen des neuen Vergleichsmietensystems.138)86
Die Vermieterseite begrüßte das Gesetz grundsätzlich, wenn es ihr auch nicht weit genug ging.139)87
In der Diskussion um dieses Gesetz wurde auch wieder auf das Verfassungsrecht zurückgegriffen: Einige Autoren hielten die 30%-Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen wegen Verstosses gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG für verfassungswidrig.140) Das BVerfG sah dies anders und verneinte insbesondere eine "unverhältnismäßige, in die Substanz des Eigentums eingreifende Belastung des Vermieters"141). 88
In der 3. Phase wurde besonders vom Mieterschutz als Investitionshemmnis gesprochen: Manche Autoren forderten echten Wettbewerb durch freien Markt.142) Die Funktionsfähgikeit des Marktes müsse dadurch erhöht werden, daß der Privatinitiative wieder mehr Raum gegeben werde.143) "Denn der beste und zugleich der einzig wirksame Mieterschutz ist immer noch ein gewisses Überangebot an Wohnungen."144) Einige Wissenschaftler forderten in einem Gutachten eine völlige Liberalisierung des Wohnungsmarktes mit Abbau des Mieterschutzes, Einstellung des sozialen Wohnungsbaus und anderer Förderungen.145) Andere Autoren bejahten zumindest Verfahrensvereinfachungen zugunsten der Eigentümer im Rahmen des Vergleichsmietensystems, "um dem Vorwurf zu bürokratischer Hindernisse zu begegnen"146). 89
Der Preis allein solle den Markt regulieren.147) Der Direktor des Verbandes der rheinischen Wohnungsunternehmen Rolf Kornemann warnte dagegen zu Zeiten von wachsenden Wohnungsleerständen 1986 die Vermieter vor Mietpreissenkungen.148) Seiner Ansicht zufolge reguliere der Preis also nicht völlig den Markt. 90
Von der Mieterseite wurde beklagt, daß die Mieter wegen fehlender Informationen ihre Rechte nicht wahrnähmen.149) Ähnliches wurde vergleichsweise auch im Erfahrungsbericht der Bundesregierung 1979 berichtet.150)91
In den Siebziger und verstärkt in den Achtziger Jahren fanden Fragen der Bevölkerungsentwicklung Eingang in die Diskussion um den Wohnungsbaumarkt. Bei einem derart langlebigen Wirtschaftsgut wie der Wohnung war die Bevölkerungsentwicklung wegen der Nachfrage relevant. Während einige Autoren einen Rückgang vorhersahen,151) warnten andere vor einer Überschätzung der demographischen Entwicklung.152)92
Ende der Achtziger Jahre kam eine Diskussion auf, ob ein Grundrecht auf Wohnung in das Grundgesetz aufgenommen werden sollte.153) Diese verstärkte sich in Verbindung mit Überlegungen zur Änderung der Verfassung aufgrund des Beitritts der neuen Bundesländer.154)93

VII. Ergebnis: Die Hauptargumente in der rechtspolitischen Diskussion

Die bei der Diskussion um das richtige Mieterschutzrecht verwendeten Argumente lassen sich im Grunde für jede Seite auf zwei Hauptargumente zurückführen: 94
Die Vermieterseite will die Kräfte des Marktes nutzen, die von sich aus Vertragsgerechtigkeit schüfen. Bedingung für das Funktionieren des Marktes sei eine möglichst weitgehende Privatautonomie, die wiederum der Privatinitiative zum Erfolg verhelfe. 95
Von diesen Marktkräften sieht die Mieterseite den ihrer Ansicht nach erforderlichen Schutz des typischerweise wirtschaftlich schwächeren Mieters vernachlässigt, was durch Mieterschutzbestimmungen ausgeglichen werden soll. 96

Das zweite Argument befaßt sich mit dem Eigentum: Es wird nämlich je nach Standpunkt naentweder die Herrschaftsbefugnis des Eigentümers oder die Sozialpflichtigkeit des Eigentums in den Vordergrund gestellt. 97

Fußnoten:

1 Dieser Aufsatz ist ein Teil der 1998 im Peter Lang Verlag erschienenen Dissertation des Autors mit dem Titel: Der Mieterschutz der Nachkriegszeit - Einfluß des Mietrechts auf den Wohnungsbau, S. 37 ff, 49 ff, 74 ff, 89 ff, 105 ff. 117.

2 Vgl. Lutz, Hans-Joachim, Der Mieterschutz der Nachkriegszeit, 1998, S. 84 ff.

3 V. d. Groeben, Heinrich, Die Finanzierung des Wohnungsbaus, in: GemWW 49, 77; Verbandsdirektor des Gesamtverbandes gemeinnütziger Wohnungsunternehmen Erich Klabunde, Zusätzlicher Wohnungsbau durch zusätzliche Altersversorgung, in: GemWW 49,97; ders., Miete - Theorie und Wirklichkeit, in: GemWW 49, 38, 40; Städt. Rechtsrat W. Haarmann, Wohnungsrecht, in: MDR 49, 285; ORR im Hess. Staatsminist. f. Wohlfahrt und Arbeit Georg Busswitz, Gedanken zur Wohnungsbauabgabe, in: GemWW 49, 339; Verbandsdirektor des Gesamtverbandes gemeinnütziger Wohnungsunternehmen und seit 1957 SPD-Abg. im Bundestag Julius Brecht, Die wohnungspolitische Bedeutung des ersten Lastenausgleichsgesetzes für die Wohnungswirtschaft, in: GemWW 48, 67.

4 Aao.

5 AaO.

6 Verbandsdirektor des Gesamtverbandes gemeinnütziger Wohnungsunternehmen Erich Klabunde, Zusätzlicher Wohnungsbau durch zusätzliche Altersversorgung, in: GemWW 49,97; dazu: Franz, August, Kritik am Vorschlag Klabunde, in: GemWW 49, 379.

7 Städt. Rechtsrat W. Haarmann, Wohnungsrecht, in: MDR 49, 285; Verbandsdirektor des Gesamtverbandes gemeinnütziger Wohnungsunternehmen Erich Klabunde, Miete - Theorie und Wirklichkeit, in: GemWW 49, 38, 40; ORR im Hess. Staatsminist. f. Wohlfahrt und Arbeit Georg Busswitz, Gedanken zur Wohnungsbauabgabe, in: GemWW 49, 339.

8 AaO.

9 Prof. K. E. Mössner, Wohnungsnot, Währungsreform und Wirtschaftssystem, in: GemWW 49, 33, 36; vgl. auch §§ 92 ff des Lastenausgleichsgesetzes (Hypothekengewinnabgabe).

10 Verbandsdirektor des Gesamtverbandes gemeinnütziger Wohnungsunternehmen und seit 1957 SPD-Abg. im Bundestag Julius Brecht, Die wohnungspolitische Bedeutung des ersten Lastenausgleichsgesetzes für die Wohnungswirtschaft, in: GemWW 48, 67.

11 BGBl. I, 446; dazu vgl.: Reinhard, Heinrich, Der Wirtschafts- und Finanzplan des Lastenausgleichs für das Rechnungsjahr 1953, in: DWW 52, 62; Boeckenhoff, Karl, Auswirkungen des Lastenausgleichs auf den Wohnungsbau, in: BBauBl. 52, 334.

12 In Höhe von grundsätzlich 50% gem. § 31 LAG.

13 Die Hypothekengewinnabgabe (§§91 - 160 LAG) und die Kreditgewinnabgabe (§§ 161 - 197 LAG).

14 WiGBl. 1948, S. 91.

15 Vom 8.8.49, WiGBl. 1949, S. 205.

16 Vgl. Verbandsdirektor des Gesamtverbandes gemeinnütziger Wohnungsunternehmen und seit 1957 SPD-Abg. im Bundestag Julius Brecht, Lastenausgleich und Wohnungsbaufinanzierung, in: GemWW 50, 407.

17 Käss, Friedrich, in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, 1959, Artikel Lastenausgleich, S. 528, 531.

18 W. Ehrenforth vom Bundesministerium f. Landwirtschaft, Ernährung und Forsten, Wohnungsbaufinanzierung durch Steuervergünstigungen, in: GemWW 49, 337; Hans Tiedemann vom Verband nordeutscher Wohnungsunternehmen, Wohnungsbaufinanzierung durch Steuerreform, in: GemWW 49, 391; ders., dass., in: GemWW 50, 16.

19 Hans Kampffmeyer vom Gesamtverband gemeinnütziger Wohnungsunternehmen, Kreditausweitung und Wohnungsbau, in: GemWW 49, 269; Prof. Hans Ritschl, Wohnungsbau in freier oder geplanter Marktwirtschaft, in: GemWW 49, 375.

20 Verbandsdirektor des Gesamtverbandes gemeinnütziger Wohnungsunternehmen Erich Klabunde, Programm für den Wohnungsbau, GemWW 48, 3, 6.

21 Städt. Rechtsrat W. Haarmann, Wohnungsrecht, in: MDR 49, 26; ders., Wohnungsrecht, in: MDR 49, 285; zur Wohnraumbewirtschaftung vgl. Lutz, Hans-Joachim, Der Mieterschutz der Nachkriegszeit, 1998, S. 34 ff.

22 Städt. Rechtsrat W. Haarmann, Wohnungsrecht, in: MDR 49, 26.

23 Städt. Rechtsrat W. Haarmann, Wohnungsrecht, in: MDR 49, 285; Krevet, Paul, Baukosten und Wohnungsbau, in: GemWW 48, 24.

24 Leiter der Abteilung Preis im Bundesministerium für Wirtschaft Helmut Bormann, Der objektive Nutzungswert in der Mietpreisbildung, in: GemWW 48, 45; kritisch auch: Verbandsdirektor des Gesamtverbandes gemeinnütziger Wohnungsunternehmen Erich Klabunde, Wohnungswirtschaft in der Marktwirtschaft, in: GemWW 49, 295; ders., Für und wider die Mieterhöhung, in: GemWW 48, 42, 44; Prof. Hans Ritschl, Wohnungsbau in freier oder geplanter Marktwirtschaft, in: GemWW 49, 375

25 Leiter der Abteilung Preis im Bundesministerium für Wirtschaft Helmut Bormann, Der objektive Nutzungswert in der Mietpreisbildung, in: GemWW 48, 45; Prof. Hans Ritschl, Wohnungsbau in freier oder geplanter Marktwirtschaft, in: GemWW 49, 375, 376, wobei von einer Volldeckung ohne Anfangsverlust ausgegangen wird.

26 V. d. Groeben, Heinrich, Die Finanzierung des Wohnungsbaus, in: GemWW 49, 77.

27 Im 1. WoBauG bom 24.4.1950 wurden 3 Typen von Neubauwohnungen geschaffen. Insbesondere der freifinanzierte Wohnungsbau war von fast jeglichem Mieterschutz befreit, vgl. dazu Lutz, Hans-Joachim, Der Mieterschutz der Nachkriegszeit, 1998, S. 41 ff.

28 Ministerialdirektor im Wohnungsbauministerium Hans-Günther Pergande, Das 1. Wohnungsbaugesetz, in: NJW 50, 481; ORR im Hess. Staatsminist. f. Wohlfahrt und Arbeit Georg Busswitz, Wünsche und Hoffnungen zum Ersten Wohnungsbaugesetz, in: GemWW 50, 371; Ministerialdirektor im Bundesministerium für Wohnungsbau (1949-1957), ab 1957 Vorstandsmitglied der Deutschen Bau- und Bodenbank AG Joachim Fischer-Dieskau, Gesetzgebung und Verwaltung bei der Förderung des Wohnungsbaues, in: GemWW 50, 413, 415f.

29 Vgl. ORR im Bundesministerium f. Wohnungsbau Wormit, Das 1. Wohnungsbaugesetz und der Mieterschutz, in: MDR 50, 709, 711.

30 Prof. Karl August Bettermann, Vom Wesen des Mieterschutzes, in: MDR 50, 514, 515 f; ebenso F. Seka vom Mieterverein München, Bedeutung und Umfang des Mieterschutzes, in: ZMR 55, 225.

31 Prof. Karl August Bettermann, Mieterschutz und Vertragsfreiheit, in: JZ 54, 461.

32 Vgl. Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz; Verh. des BT vom 14.2.52, S. 8299; Prof. Karl August Bettermann, Vom Wesen des Mieterschutzes, in: MDR 50, 514; ORR im Bundesministerium f. Wohnungsbau Wormit, Das 1. Wohnungsbaugesetz und der Mieterschutz, in: MDR 50, 709

33 Schmidt-Hoepke, Alfred, Marktwirtschaft auch im Wohnungswesen, in: DWW 53, 229; ders., Die Dinge sind völlig unmöglich, in: DWW 53, 253; Hauptgeschäftsführer für den Zentralverband der Deutschen Haus- und Grundbesitzer Ulrich Rönitz, Marktwirtschaft heißt Wettbewerb, in: DWW 55, 49; CSU-MdB Carl Hesberg, Zur Diskussion über die soziale Marktwirtschaft im Wohnungswesen, in: DWW 59, 249; Ministerialdirektor im Bundesministerium für Wohnungsbau (1949-1957), ab 1957 Vorstandsmitglied der Deutschen Bau- und Bodenbank AG Joachim Fischer-Dieskau, Vor neuen Zielen beim Wohnungsbau und in der Wohnungswirtschaft, in: ZMR 54, 97.

34 ORR im Bundesministerium f. Wohnungsbau Wormit, Das 1. Wohnungsbaugesetz und der Mieterschutz, in: MDR 50, 709, 711 f: auch "als Ausfluß einer Notgesetzgebung"; Hauptgeschäftsführer für den Zentralverband der Deutschen Haus- und Grundbesitzer Ulrich Rönitz, Gewöhnung an den Zwang, in: DWW 52, 49; ders., Wohnungszwangswirtschaft und Mietpreissteigerung, in: DWW 52, 148; Vorsitzender der Aktionsgemeinschaft Soziale Marktwirtschaft Wolfgang Frickhöfer, Überwindung der Zwangswirtschaft, in: DWW 53, 97.

35 Schmidt-Hoepke, Alfred, Soziale Gerechtigkeit durch Übergang zur Marktwirtschaft, in: DWW 59, 25.

36 Fey, Walter, Die schrittweise Überführung des Wohnungswesens in die soziale Marktwirtschaft und die Schaffung eines sozialen Mietrechts, in: BBauBl. 59, 120; Ministerialdirektor im Bundesministerium für Wohnungsbau (1949-1957), ab 1957 Vorstandsmitglied der Deutschen Bau- und Bodenbank AG Joachim Fischer-Dieskau, Wohnraumbewirtschaftung und Wohnungsbau, in: ZMR 52, 1; o. V., Angemessene Mieten können und müssen bezahlt werden, in: DWW 57, 102; Vorsitzender der Aktionsgemeinschaft Soziale Marktwirtschaft Wolfgang Frickhöfer, Mietbindung und soziale Marktwirtschaft, in: DWW 57, 122.

37 Vorsitzender der Aktionsgemeinschaft Soziale Marktwirtschaft Wolfgang Frickhöfer, Mietbindung und soziale Marktwirtschaft, in: DWW 57, 122; Schmidt-Hoepke, Alfred, Keine Zeit verlieren - Wohnungsbau und Abbau der Zwangswirtschaft Hand in Hand, in: DWW 57, 265.

38 Vgl. Schmidt-Hoepke, Alfred, Soziale Gerechtigkeit durch Übergang zur Marktwirtschaft, in: DWW 59, 25.

39 Ministerialdirektor im Bundesministerium für Wohnungsbau (1949-1957), ab 1957 Vorstandsmitglied der Deutschen Bau- und Bodenbank AG Joachim Fischer-Dieskau, Vor neuen Zielen beim Wohnungsbau, in: ZMR 54, 97.

40 Vgl. Lutz, Hans-Joachim, Der Mieterschutz der Nachkriegszeit, 1998, S. 42.

41 Ministerialdirektor im Bundesministerium für Wohnungsbau (1949-1957), ab 1957 Vorstandsmitglied der Deutschen Bau- und Bodenbank AG Joachim Fischer-Dieskau, Vor neuen Zielen beim Wohnungsbau, in: ZMR 54, 97.

42 Zur durchschnittlichen Mietbelastung: Vgl. Lutz, Hans-Joachim, Der Mieterschutz der Nachkriegszeit, 1998, S. 174 ff.

43 MinRat Walter Schütz, Preisvorschriften und Eigentumsantastung, in: NJW 57, 1817.

44 Bundesbauminister (CDU, 1957-1965) Paul Lücke, Grundprobleme der deutschen Wohnungswirtschaft, in: BBauBl. 58, 566, 571; dagegen aber Verbandsdirektor des Gesamtverbandes gemeinnütziger Wohnungsunternehmen und seit 1957 SPD-Abg. im Bundestag Julius Brecht, Politik und Wohnungswirtschaft, in: GemWW 53, 249: Es werde ein wohnungswirtschaftsfremdes Denkelement herangezogen, da Eigentumsbildung, Verschuldung und Einschränkung des Konsums bei niedrigen Mieten gar nicht nötig wäre.

45 MinRat Walter Schütz, Preisvorschriften und Eigentumsantastung, in: NJW 57, 1817; Fey, Walter, Die schrittweise Überführung des Wohnungswesens in die soziale Marktwirtschaft, in: BBauBl. 59, 120.

46 MinRat Walter Schütz, Preisvorschriften und Eigentumsantastung, in: NJW 57, 1817; Rechtsanwalt Kollpack, Zur Diskussion um das Mietrecht, in: BBauBl. 54, 594; Fey, Walter, Die schrittweise Überführung des Wohnungswesens in die soziale Marktwirtschaft, in: BBauBl. 59, 120.

47 MinRat Walter Schütz, Preisvorschriften und Eigentumsantastung, in: NJW 57, 1817; Rechtsanwalt Kollpack, Zur Diskussion um das Mietrecht, in: BBauBl. 54, 594; Fey, Walter, Die schrittweise Überführung des Wohnungswesens in die soziale Marktwirtschaft, in: BBauBl. 59, 120; Bundesbauminister (CDU, 1957-1965) Paul Lücke, Die Marschroute zur Gesundung der Wohnungswirtschaft, in: BBauBl. 59, 63; Frank, Karl, Die falschen Wohnungsmieten, in: BlGBW 58, 102.

48 Erklärung des Zentralverbandes der deutschen Haus- und Grundbesitzer: "Verschleppung des Miet- und Kostenausgleichs unerträglich", in: DWW 52, 98; o. V., Der Unfug eines Reparaturzwanges, in: DWW 53, 77.

49 MinRat Walter Schütz, Preisvorschriften und Eigentumsantastung, in: NJW 57, 1817; Fey, Walter, Die schrittweise Überführung des Wohnungswesens in die soziale Marktwirtschaft, in: BBauBl. 59, 120; Bundesbauminister (CDU, 1957-1965) Paul Lücke, Die Marschroute zur Gesundung der Wohnungswirtschaft, in: BBauBl. 59, 63; Schmidt-Hoepke, Alfred, Wohlfahrtsstaat oder soziale Marktwirtschaft? in: DWW 54, 1; Dittmar, Rupprecht, Gedanken zu Hausbesitz und Miete, in: DWW 54, 129; MinRat Walter Schütz, Weshalb endlich Normalmieten, in: DWW 54, 10.

50 Fey, Walter, Die schrittweise Überführung des Wohnungswesens in die soziale Marktwirtschaft, in: BBauBl. 59, 120; Bundesbauminister (CDU, 1957-1965) Paul Lücke, Die Marschroute zur Gesundung der Wohnungswirtschaft, in: BBauBl. 59, 63.

51 Rechtsanwalt Kollpack, Zur Diskussion um das Mietrecht, in: BBauBl. 54, 594.

52 Bordihn, Franz, Das Mietenwirrwarr der Zwischenkriegsbauten, in: GemWW 53, 259; Verbandsdirektor des Gesamtverbandes gemeinnütziger Wohnungsunternehmen und seit 1957 SPD-Abg. im Bundestag Julius Brecht, Neue Mietendiskussion, in: GemWW 58, 33, der insbesondere auf die Kostendeckungsprobleme der von 1950 bis 1956 errichteten Wohnungen hinwies; dazu auch: Speer, G., Die Unwirtschaftlichkeit der unter dem Ersten Wohnungsbaugesetz geförderten Wohnungen, in: GemWW 58, 313; ders., Rentabilität in der Wohnungwirtschaft, in: GemWW 58, 177.

53 Jürgen Heuer von der Rheinisch Westfälischen Wohnstätten AG, Mietbeihilfen als Subventionierungssystem, in: GemWW 52, 381.

54 MinRat Walter Schütz, Preisvorschriften und Eigentumsantastung, in: NJW 57, 1817, 1819; Bundesbauminister (CDU, 1957-1965) Paul Lücke Grundprobleme der deutschen Wohnungswirtschaft, in: BBauBl. 58, 566, 571; Dehnkamp, H., Wohin führt der Weg der Wohnungswirtschaft, in: GemWW 56, 301; Verbandsdirektor des Gesamtverbandes gemeinnütziger Wohnungsunternehmen und seit 1957 SPD-Abg. im Bundestag Julius Brecht, Die "Überleitung" der Wohnungswirtschaft, in: GemWW 59, 9, 14 f; Sobotschinski, A., Zur Frage des Wohnungsbedarfs, in: GemWW 59, 107; o. V., Tatsächliche Wohnungsnachfrage schon 1959 gedeckt, in: DWW 56, 169; Schmidt-Hoepke, Alfred, Bilanz und Ausblick, in: DWW 56, 265; Hauptgeschäftsführer für den Zentralverband der Deutschen Haus- und Grundbesitzer Ulrich Rönitz, Lehren aus der neuen Wohnungszählung, in: DWW 57, 192; Schmidt-Hoepke, Alfred, Der Zeitpunkt der Überführung der Wohnungswirtschaft in die Marktwirtschaft, in: DWW 58, 29; Vorsitzender der Aktionsgemeinschaft Soziale Marktwirtschaft Wolfgang Frickhöfer, "Bedarfs"-Deckung vor Mietpreisfreigabe? in: DWW 59, 75; Schmidt-Hoepke, Alfred, Der restliche Wohnungsmangel, in: DWW 59, 319.

55 Rechtsanwalt Kollpack, Zur Diskussion um das Mietrecht, in: BBauBl. 54, 594.

56 Bundesbauminister (CDU, 1957-1965) Paul Lücke, Grundprobleme der deutschen Wohnungswirtschaft, in: BBauBl. 58, 566, 571.

57 Rechtsanwalt G. Rive, Entwurf eines Mieterschutzgesetzes 1956 - Eine kleine Erwiderung, in: JR 57, 54; Ministerialdirektor im Wohnungsbauministerium Hans-Günther Pergande, Der Streit um den Mieterschutz, in: BBauBl. 59, 177, 178; Schmid, Ludwig, Wo stehen wir? Mieterschutz als Ausnahmerecht, in: DWW 58, 104.

58 Rechtsanwalt Wilhelm Weimar, Entwurf eines Mieterschutzgesetzes 1956, in: JR 56, 334 f.

59 Menard, S., Zum Mietpreisproblem als Grundsatzfrage, in: GemWW 52, 233.

60 Menard, S., Zum Mietpreisproblem als Grundsatzfrage, in: GemWW 52, 233; Dehnkamp, H., Wohin führt der Weg der Wohnungswirtschaft, in: GemWW 56, 301.

61 Rechtsanwalt Kollpack, Zur Diskussion um das Mietrecht, in: BBauBl. 54, 594; o. V., Stopmiete bedeutet Enteignung, in: DWW 52, 231; o. V., Das Eigentum in der Wohnungswirtschaft, in: DWW 53, 188; MinRat Walter Schütz, Mißverstandener Mieterschutz, in: DWW 56, 224.

62 Vgl. auch Art. 153 Weimarer Reichsverfassung, zur Entwicklung: Pagenkopf, Hans, Freiheit und Bindung des Eigentums, in: NJW 52, 1193.

63 Rechtsanwalt Wilhelm Weimar, Ein soziales Dauermietrecht ist notwendig, in: BBauBl. 54, 329; Prof. Fritz Kiefersauer, Raummietrecht im Übergang, in: JR 53, 77; Seka, Bedeutung und Umfang des Mieterschutzes, in: ZMR 55, 225.

64 Rechtsanwalt Wilhelm Weimar, Ein soziales Dauermietrecht ist notwendig, in: BBauBl. 54, 329.

65 Rechtsanwalt Wilhelm Weimar, Ein soziales Dauermietrecht ist notwendig, in: BBauBl. 54, 329.

66 Rechtsanwalt Wilhelm Weimar, Ein soziales Dauermietrecht ist notwendig, in: BBauBl. 54, 329; dagegen: Rechtsanwalt Kollpack, Zur Diskussion um das Mietrecht, in: BBauBl. 54, 594.

67 BGHZ 6, 270 vom 10.6.52.

68 BGHZ 6, 270, 288 f vom 10.6.52.

69 Vgl. dazu: Pagenkopf, Hans, Freiheit und Bindung des Eigentums, in: NJW 52, 1193.

70 Rechtsanwalt Wilhelm Weimar, Entwurf eines Mieterschutzgesetzes 1956, in: JR 56, 334.

71 Rechtsanwalt Wilhelm Weimar, Ein soziales Dauermietrecht ist notwendig, in: BBauBl. 54, 329, dagegen: Quadbeck, W., Zur Diskussion um das Mietrecht, in: BBauBl. 54, 546; Ministerialdirektor im Wohnungsbauministerium Hans-Günther Pergande, Der Streit um den Mieterschutz, in: BBauBl. 59, 177, 178; Oberlandesgerichtsrat Lehmann, Gedanken zum unvollendeten sozialen Wohn- und Mietrecht, in: WuM 61, 161.

72 Hampe, Asta, in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, Bd. 1, 1956, Artikel: Baugenossenschaften, S. 667.

73 Schürmann, Bernd, Die Bedeutung des sogenannten "genossenschaftlichen" Eigentums in der Rechtsordnung, in: BBauBl. 53, 504 m. w. N.; Verbandsdirektor des Gesamtverbandes gemeinnütziger Wohnungsunternehmen und seit 1957 SPD-Abg. im Bundestag Julius Brecht, Wohn- und Eigentumsformen in der Wohnungswirtschaft, in: GemWW 51, 189, 190.

74 Schürmann, Bernd, Die Bedeutung des sogenannten "genossenschaftlichen" Eigentums in der Rechtsordnung, in: BBauBl. 53, 504 m. w. N.

75 Schürmann, Bernd, Die Bedeutung des sogenannten "genossenschaftlichen" Eigentums in der Rechtsordnung, in: BBauBl. 53, 504 m. w. N.

76 Hampe, Asta, in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, Bd. 1, 1956, Artikel: Baugenossenschaften, S. 667, 669.

77 Prof. Gerhard Weißer, Der Unternehmens- und der Eigentumsgedanke in der Wohnungswirtschaft, in: BBauBl. 53, 157.

78 Handschuhmacher, Ernst, Einzeleigentum in breiter Streuung, in: BBauBl. 53, 197; Lütge, Zur Diskussion um den Eigentumsgedanken in der Wohnungswirtschaft, in: BBauBl. 53, 402.

79 Handschuhmacher, Ernst, Einzeleigentum in breiter Streuung, in: BBauBl. 53, 197; Lütge, Zur Diskussion um den Eigentumsgedanken in der Wohnungswirtschaft, in: BBauBl. 53, 402.

80 Handschuhmacher, Ernst, Einzeleigentum in breiter Streuung, in: BBauBl. 53, 197, 199.

81 Zum Abbaugesetz vgl. Lutz, Hans-Joachim, Der Mieterschutz der Nachkriegszeit, 1998, S. 59 ff.

82 Vgl. MinDir Johannes Schornstein, Zum Abbaugesetz, in: BBauBl. 60, 359; Verbandsdirektor des Verbandes Rheinischer Wohnungsunternehmen Josef Brüggemann, Vor einer neuen Epoche der Wohnungspolitik, in: GemWW 66, 357, 359.

83 O. V., Profitgier, in: DWW 65, 29; Hähnle, Walter, Wider den blockierten Wohnungsmarkt, in: DWW 67, 118.

84 BGBl. I, 1411; auch in Berlin galt das alte Recht noch fort, s. S. 90 f.

85 Gather, Hans-Herbert, vom Zentralverband Deutscher Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, Verfassungsrechtliche Bedenken, in: DWW 69, 134.

86 AGPräs Mohnen, Der Weg zum sozialen Mietrecht, in: ZMR 60, 33.

87 AGPräs Mohnen, Der Weg zum sozialen Mietrecht, in: ZMR 60, 33; ahnlich auch: o. V., Mietrecht der Zukunft - von der Vergangenheit beeinflußt, in: DWW 63, 68; dies war aber wohl nicht ernst gemeint, da ja der Vermieter zunächst kündigen muß, um eine höhere Miete durchzusetzen.

88 Der Deutsche Mieterbund zum Lücke-Plan, WuM 59, 65 f.

89 Präsident des Deutschen Mieterbundes (ab 1967) Paul Nevermann, Mietrecht im Sozialstaat, in: GemWW 66, 241.

90 Präsident des Deutschen Mieterbundes (ab 1967) Paul Nevermann, Mietrecht im Sozialstaat, in: GemWW 66, 241; Stellv. Präsident des Deutschen Mieterbundes Hermann Scherer, Gedanken zum 1. Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften, in: WuM 64, 6; ders., Gedanken zum unvollendeten sozialen Wohnmietrecht, in: WuM 62, 65; dagegen: OLGRat Schopp, Bemerkungen zu § 556a BGB, in: ZMR 67, 97; Lutz, Johanes, Gedanken zum sozialen Mietrecht, in: BlGBW 62, 11; Hans, Wilhelm, Reform der Sozialklausel, in: DWW 66, 374; vgl. auch zum Thema: Stellungnahme des Deutschen Mieterbundes zum sozialen Mietrecht, in: WuM 62, 145.

91 Rechtsanwalt Wilhelm Weimar, Die Sozialklausel des § 556a BGB unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung, in: WuM 65, 110; vgl. auch: Stellungnahme des Deutschen Mieterbundes zum sozialen Mietrecht, die die Widerspruchsklausel als völlig wertlos bezeichnete, in: WuM 62, 145; Stellv. Präsident des Deutschen Mieterbundes Hermann Scherer, Gedanken zum unvollendeten sozialen Wohnmietrecht, in: WuM 62, 65.

92 Deutscher Anwaltsverein, bei: OLGRat Schopp, Bericht über die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Lückeschen Gesetzentwurf, in: ZMR 60, 100, auch abgedruckt in: WuM 60, 17; AGRat Hermann Dohnau, Ist die Aufhebung des Bestandsschutzes der Miete verfassungswidrig, in: ZMR 65, 35; Vorstand der Unternehmensgruppe "Neue Heimat" Heinrich Plett, Überleitung der Wohnungszwangswirtschaft in eine soziale Marktwirtschaft, in: BlGBW 63, 17; Stellv. Präsident des Deutschen Mieterbundes Hermann Scherer, Lückes Soziales Mietrecht - eine rechtshistorische Ironie, in: WuM 64, 163; ders., Zur Einführung des Bestandsschutzes in das neue Mietrecht, in: WuM 67, 69; ders., In welchen grundsätzlichen Punkten weicht der Regierungsentwurf vom geltenden Mieterschutz ab? in: WuM 59, 161, 164; ders., Gedanken zum Regierungsentwurf eines neuen Mietrechts, in: WuM 59, 145, 149; Rechtsanwalt Wilhelm Weimar, Kritik an der Sozialklausel des § 565a BGB, in: WuM 65, 73; gegen diesen Gedanken: Häusler, Wilhelm, Ablösung des Mieterschutzrechts durch ein soziales Mietrecht, in: DWW 60, 5.

93 Stellv. Präsident des Deutschen Mieterbundes Hermann Scherer, Miet- und Wohnrecht im sozialen Rechtsstaat, in: WuM 58, 1, 3.

94 Rechtsanwalt Hermann Roquette, Vom Wesen des sozialen Mietrechts, in: WuM 62, 17, der besonders einen "Heimgedanken" postuliert.

95 LGRat Wolfgang Schmidt-Futterer, Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung, in: MDR 71, 630.

96 Stellv. Präsident des Deutschen Mieterbundes Hermann Scherer, Gedanken zum unvollendeten sozialen Wohnmietrecht, WuM 61, 145, 146.

97 Vgl. Rechtsanwalt Hermann Roquette, Mietrecht, 5. Auflage, 1961, S. 13; AGRat Hermann Dohnau, Ist die Aufhebung des Bestandsschutzes der Miete verfassungswidrig, in: ZMR 65, 35 u. 259; dagegen: OLGRat Schopp, Bemerkungen zu § 556a BGB, in: ZMR 61, 153; AGRat Willy Wambold, Nochmals: "Zur Verfassungsmäßigkeit des Abbaugesetzes", in: ZMR 65, 257.

98 Suhr, Dieter, Eigentum und Mieterrechte - Einige Gedanken zu § 556a BGB, in: ZMR 67, 227.

99 für die Mieter: Hauffe (SPD), Verh. d. BT, 12.11.59, S. 4895; für die Vermieter: Korff, Clemens, Mieterschutz und verfassungsmäßige Unverletzlichkeit der Wohnung, in: DWW 60, 68.

100 Ministerialdirektor im Wohnungsbauministerium Hans-Günther Pergande, Der Streit um den Mieterschutz, in: BBauBl. 59, 177; Lutz, Johannes, Gedanken zum sozialen Mietrecht, in: BlGBW 62, 11; CSU-MdB Carl Hesberg, An der Schwelle zur sozialen Marktwirtschaft, in: BlGBW 63, 257, Häusler, Wilhelm, Das "soziale Mietrecht", wie es nicht sein darf, in: DWW 60, 5.

101 Häusler, Wilhelm, Das "soziale Mietrecht", wie es nicht sein darf, in: DWW 60, 5, vgl. auch Prof. Harry Westermann, Leitsätze zu dem Rechtsgutachten über die vorgesehene Änderung des BGB durch Einführung eines § 556a BGB, in: DWW 60, 100; Schmid, Ludwig, Soziales Mietrecht noch vor der Bundestagswahl, in: DWW 61, 34; o. V., Verfassungswidriger Mietenstopp, in: DWW 65, 2.

102 Häusler, Wilhelm, Das "soziale Mietrecht", wie es nicht sein darf, in: DWW 60, 5; vgl. auch das Gutachten von Prof. Heinrich Lehmann für den Zentralverband der Deutschen Haus- und Grundbesitzer, worin § 556a BGB für verfassungswidrig gehalten wird, in: DWW 60, 98.

103 Lenz, Lothar, Neues soziales Mietrecht untragbar, in: DWW 63, 17.

104 Vgl. Häusler, Wilhelm, Spektakuläre Reformpläne zum "Sozialen Mietrecht", in: DWW 67, 67; ders., Soziales Mietrecht trotz vierjähriger Bewährung geändert, in: DWW 68, 4.

105 Schmidt-Hoepke, Vorschläge des Haus- und Grundbesitzes für den neuen Bundestag, in: DWW 62, 2; ders., SPD will Zwangwirtschaft verlängern, in: DWW 63, 6; o. V., Mietrecht der Zukunft - von der Vergangenheit beeinflußt, in: DWW 63, 68.

106 Verbandsdirektor des Verbandes Rheinischer Wohnungsunternehmen Josef Brüggemann, Vor einer neuen Epoche der Wohnungspolitik, in: GemWW 66, 357, 360; Vorstand der Unternehmensgruppe "Neue Heimat" Heinrich Plett, Überleitung der Wohnungszwangswirtschaft in eine sozialen Marktwirtschaft, in: BlGBW 63, 17; Schmidt-Hoepke, Alfred, Vorschläge des Haus- und Grundbesitzes für den neuen Bundestag, in: DWW 62, 2.

107 Lutz, Johannes, Gedanken zum sozialen Mietrecht, in: BlGBW 62, 11; Schmidt-Hoepke, Alfred, Vorschläge des Haus- und Grundbesitzes für den neuen Bundestag, in: DWW 62, 2; o. V., Mietrecht der Zukunft - von der Vergangenheit beeinflußt, in: DWW 63, 68; CSU-MdB Carl Hesberg, Soziales Miet- und Wohnrecht, in: DWW 63, 198.

108 Dörfelt-Claus, H., Bestandsaufnahme oder Marktanalyse? - Eine kritische Betrachtung des Wohnungsdefizits, in: GemWW 60, 329; Direktor des Deutschen Mieterbundes Helmut Schlich, Die Wohnungswirtschaft an der Wende, in: WuM 64, 85; dagegen: Menge, Franz, Das Wohnungsdefizit unter der Lupe, in: BBauBl. 64, 236 u. 386.

109 Präsident des Deutschen Mieterbundes (ab 1967) Paul Nevermann, Mietrecht im Sozialstaat, in: GemWW 66, 241; dagegen: CSU-MdB Carl Hesberg, Abbau der Wohnraumbewirtschaftung, in: DWW 62, 290.

110 Vgl. Schupp, Roland, Zum Lücke-Plan-Stichtag 1.10.60, in: BlGBW 60, 296, 311, 313.

111 Vgl. Bundesbauminister (CDU, 1957-1965) Paul Lücke, Eigentum verpflichtet - Das neue Mietrecht ist auf die sozialen Belange der Familie abgestellt, in: BBauBl. 64, 376; CSU-MdB Carl Hesberg, Soziales Miet- und Wohnrecht, in: DWW 63, 198; Prof. Dieter Duwendag, Die Miete: Ein wirtschaftlicher, kein politischer Preis, in: DWW 71, 176, 180;

112 Dazu vgl. Hettlage, Robert, Artikel: "Gemeinschaft" in: Staatslexikon, Band 2, 1986, Spalte 849 - 853.

113 Hettlage, Robert, Artikel: "Gemeinschaft" in: Staatslexikon, Band 2, Spalte 849.

114 AaO.

115 Rechtsanwalt Host A. Schmidt, Der verbesserte Kündigungsschutz des Mieters und das neue Mieterhöhungsrecht des Vermieters, in: WuM 71, 193 u. 72, 1; ders., Ein Jahr Wohnraumkündigungsschutzgesetz, in: WuM 72, 169, 171; vgl. auch: Teske, Joachim, Liberalisierung in der Wohnungswirtschaft, in: GemWW 78, 393, 394; LGRat Wolfgang Schmidt-Futterer, Wartefristen bei Wohnraumkündigung wegen Eigenbedarf, in: ZMR 74, 37, 38; ders., Die Mieterhöhung für nicht preisgebundenen Wohnraum nach neuem Recht, in: NJW 72, 86; OLGRat Hugo Glaser, Das neue Wohnungsmietrecht, in: MDR 72, 104; .

116 Zu den Neuregelungen im Mietrecht vgl. insbesondere: Lutz, Hans-Joachim, Der Mieterschutz der Nachkriegszeit, 1998, S. 80 ff.

117 Giese, Wolfgang, Die neuen mietrechtlichen Regelungen, in: BBauBl. 71, 564.

118 Direktor des Deutschen Mieterbundes Helmut Schlich, Wohnungspolitik und Mieterrechte in den Achtziger Jahren, in: WuM 81, 193, 194.

119 Volker Gierth vom Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, Marktmiete aus der Retorte, in: BBauBl. 77, 541.

120 Müller, Ingo, und Böttcher, Hans-Ernst, Wohnraumpolitik und Mieterschutz, Kritik des Wohnraumkündigungsschutzgesetzes, in: DuR 73, 335, 347.

121 RR Heinz Roesch, Partnerschaftliche Elemente des Wohnungsmietvertrages, in: WuM 73, 181, 184; zur Diskussion um die Kostenmiete: Dreis, Henning, Kostenmiete oder marktgerechte Eigenkapitalverzinsung? in: DWW 71, 79.

122 Volker Gierth vom Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, Marktmiete aus der Retorte, in: BBauBl. 77, 541; ders., Marktmiete aus der Retorte, in: DWW 78, 10; FDP-MdB Otto Graf Lambsdorff, Wohnungspolitik braucht endlich Umkehr, in: GemWW 81, 798, 800; dagegen: Bundesbauminister (SPD, 1978-1982) Dieter Haack, Soziales Mietrecht und Investitionsprobleme im freifinanzierten Mietwohnungsbau, in: WuM 78, 41, 43.

123 Zöll, Das Wohnraumkündigungsschutzgesetz, in: BlGBW 73, 101 u. 163, 165; Deissner, Bruno, Die neuen Mietpreisbestimmungen, in: GemWW 72, 14, 21, 25; Staatssekretär im Bundesministerium für Wohnungsbau Werner Ernst, Wertorientierung aus der Analyse - Ordnungsgrundsätze für die Wohnungspolitik, in: GemWW 80, 118.

124 Direktor des Gesamtverbandes gemeinnütziger Wohnungsunternehmen Helmut Tepper, Wohnungspolitik braucht Kurskorrekturen - Baumisere erfordert Langzeitprogramm, in: GemWW 80, 17; Bundesbauminister (CSU, 1982-1989) Oscar Schneider, Die Reform der Wohnungspolitik aus der Sicht der Opposition, in: GemWW 80, 128; ders., Der Markt muß wieder zu seinem Recht kommen, in: GemWW 80, 636; Biedenkopf, Kurt und Miegel, Meinhard, Wohnungsbau am Wendepunkt, 1978, S. 126; vgl. auch die Diskussion zwischen Jürgen Heuer von der Rheinisch Westfälischen Wohnstätten AG, MinDir Ulrich Pfeiffer, Prof. Gerhard Zeitel u. a. in: Allgemeiner Deutscher Bauvereinstag Köln 1977, Wohnungswirtschaft im Spannungsfeld von Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik, S. 91 bis 135.

125 Prof. Walter Hamm, Zuviel Staat in der Wohnungswirtschaft? in: GemWW 80, 630, 631; Es würde sich eine "Verhinderung von Mieterhöhungen" ergeben: Rechtsanwalt Neider, Ungerecht und unsozial - Kritisches zu § 3 WoKSchG, in: ZMR 73, 228, 229.

126 Verbandsdirektor des Verbandes Rheinischer Wohnungsunternehmen Josef Brüggemann, Die Miete im Spannungsfeld, in: GemWW 81, 656.

127 Deissner, Bruno, Die neuen Mietpreisbestimmungen, in: GemWW 72, 14, 25; Löwe, Walter, Zweifelsfragen aus dem Wohnraumkündigungsschutzgesetz, in: NJW 72, 2017, 2018; Prof. Dieter Duwendag, Die Miete: Ein wirtschaftlicher und kein politischer Preis, in: DWW 71, 176, 178; Verbandsdirektor des Verbandes Rheinischer Wohnungsunternehmen Josef Brüggemann, Der Wohnungsbau in der Krise - Eine Analyse der gegenwärtigen Situation, in: GemWW 74, 78, 79.

128 O. V., Es fragt sich, wer hier umherirrt, in: DWW 75, 147; Brunner, Hermann, Über die Zukunft des Wohnungsbaus, in: DWW 76, 13, 14; o. V., Mehr Marktwirtschaft für das Wohnungswesen, in: DWW 76, 43; Bundesbauminister (CSU, 1982-1989) Oscar Schneider, Fehler und Versäumnisse der Wohnungs- und Städtebaupolitik, in: DWW 79, 206, 208; Abteilungsleiter Wohnungswesen im Bundesbauministerium Prof. Johann Eekhoff, Zur Kontroverse um die ökonomischen Auswirkungen des 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetzes, in: DWW 81, 138; zum Problem des Rückgangs des freifinanzierten Wohnungsbaus durch das WoKSchG vgl. auch: Schink, Richard, Mieterschutz und Investitionsbereitschaft, in: GemWW 78, 166; Verbandsdirektor des Verbandes Rheinischer Wohnungsunternehmen Josef Brüggemann, Soziale Wohnungsversorgung als Ziel, in: GemWW 80, 137, 142; ders., Neuorientierung der Wohnungspolitik, in: GemWW 79, 236, 240; o. V., Wohnungspolitik für die achtziger Jahre - Eine Entschließung der Wohnungsunternehmen, in: GemWW 80, 460; vgl. auch die vom Bundesbauminister einberufene Sachverständigenkommission, in: Die Vorschläge der Haack-Kommission, GemWW 81, 358.

129 Zöll, Das Wohnraumkündigungsschutzgesetz, in: BlGBW 73, 101 u. 163, 165; Rechtsanwalt Neider, Ungerecht und unsozial - Kritsches zu § 3 WoKSchG, in: ZMR 73, 228; Löwe, Walter, Zweifelsfragen aus dem Wohnraumkündigungsschutzgesetz, in: NJW 72, 2017; dagegen aber das BVerfG: BVerfGE (vom 12.3.80) 53, 352, 357, siehe auch unten S. 111.

130 Deissner, Bruno, Die neuen Mietpreisbestimmungen, in: GemWW 72, 14,21.

131 Vgl. Dr. K. Unverhau in der Diskussion mit Joachim Teske, Bundesbauminister (SPD, 1978-1982) Dieter Haack, Bundesbauminister (CSU, 1982-1989) Oscar Schneider u. a. in: Allgemeiner Deutscher Bauvereinstag Köln 1977, Wohnungswirtschaft im Spannungsfeld zwischen Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik, S. 166 f.

132 Deissner, Bruno, Die neuen Mietpreisbestimmungen, in: GemWW 72, 14, 18, 25; vgl. in dieser Hinsicht das Wohnungsmodernisierungsgesetz vom 23.8.76, BGBl. I, 2429; dazu: Prof. Ferdinand Freund, RiAG Jochen Barthelmess, Die mietrechlichen Regelungen des Wohnungsmodernisierungsgesetzes, in: ZMR 77, 1, 33.

133 Präsident (ab 1971) des Zentralverbandes der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Theodor Paul, Die Wohnungswirtschaft benötigt eine eindeutige Zielsetzung, in: DWW 76, 54.

134 Prof. Karl-H. Friauf, Wohnhausbesitz im Spannungsfeld zwischen Eigentumsfreiheit und sozialer Bindung, in: DWW 77, 124, 126 m. w. N.

135 MinDir Ulrich Pfeiffer, Perspektiven zur Wohnungspolitik, in: WuM 81, 1, 3; vgl. auch die Untersuchung des Bundesbauministeriums 1978 (Infratest), in: WuM 84, 91; Prof. Gerd Schmidt-Eichstedt, Wohnungszwangswirtschaft und Mietpreisbindung - geeignete Instrumente zur Beseitigung von Wohnungsnot? in: JR 83, 45; Hess. Staatssekretär Jörg Jordan, Überlegungen zur Wohnungsbaupolitik 1981, in: WuM 81, 241; Gütter, Reinhold und Schuster, Sophia, Läßt sich die Wohnungsversorgung sozial schwacher Haushalte durch Sickereffekte verbessern? in: WuM 84, 91; Gutekunst, Dieter, Wohnungspolitik aus bayerischer Sicht - Hauptziel: Mehr Markt durch stärkere Privatinitiative, in: GemWW 82, 324; Behnken, Renate, Soziale Gerechtigkeit und Wohnungspolitik, 1982, S. 159 - 177, 198; Buchheit, Roland, Soziale Wohnungspolitik? Sozialstaat und Wohnungsversorgung in der Bundesrepublik Deutschland, 1984, S. 190 ff; Abteilungsleiter Wohnungswesen im Bundesbauministerium Prof. Johann Eekhoff, Wohnungs- und Bodenmarkt, 1987, S. 8 ff.

136 Dazu vgl. Lutz, Hans-Joachim, Der Mieterschutz der Nachkriegszeit, 1998, S. 92 ff.

137 Vors. RiOLG Friedemann Sternel, Zur Mieterhöhung nach neuem Recht, in: ZMR 83, 73, 81; Prof. Hellmut Wollmann, Neue Wohnungsnot in den Großstädten, in: WuM 82, 115; Prof. Detlev Ipsen, Perspektiven einer neuen Wohnungspolitik, in: WuM 82, 227.

138 Vors. RiOLG Friedemann Sternel, Zur Mieterhöhung nach neuem Recht, in: ZMR 83, 73, 81.

139 Volker Gierth vom Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, Ein Ordnungsrahmen für die Wohnungspolitik, in: DWW 83, 166, 167.

140 Vogel, Rolf und Welter, Reinhard, Die Begrenzung von Mieterhöhungen auf 30% innerhalb von drei Jahren, in: NJW 83, 432; Deggau, Hans-Georg, Zur Verfassungswidrigkeit der Kappungsgrenze, in: NJW 84, 218; dagegen: Scholz, Alexander, Probleme des Mieterhöhungsverlangens nach dem neuen Miethöhegesetz, in: NJW 83, 1822.

141 BVerfGE 71, 230, 250, vom 4.12.85.

142 OLGRat Schopp, Wohnraummiete vom 1.1.75 an (2. Wohnraumkündigungsschutzgesetz), in: ZMR 91, 251; Abteilungsleiter Wohnungswesen im Bundesbauministerium Prof. Johann Eekhoff, Wohnungspolitik für die neunziger Jahre - Muß der Staat wieder verstärkt eingreifen? in: GemWW 89, 371; Prof. Volker Emmerich, Beseitigung der Wohnungsengpässe durch mehr Marktwirtschaft in der Wohnungswirtschaft? in: DWW 93, 185; dagegen: Jost Hemming vom Deutschen Mieterbund, Kann der Markt die Probleme lösen - Stellungnahme des Mieterbundes, in: GemWW 89, 539; dagegen wieder: Abteilungsleiter Wohnungswesen im Bundesbauministerium Prof. Johann Eekhoff, Wohnungsprobleme in der sozialen Marktwirtschaft, in: GemWW 90, 127.

143 MinDir Dieter Gutekunst, Wohnungspolitik aus bayerischer Sicht - Mehr Markt durch stäkere Privatinitiative, in: GemWW 82, 324; vgl. auch Kornemann, Rolf, Der Anbieter wurde zu einem unbekannten Wesen - Wohnungspolitik war bisher zu nachfrageorientiert, in: GemWW 82, 194, 198; Prof. Manfred Neumann, Mit schnellen Erfolgen ist nicht zu rechnen - Anforderungen an eine künftige Wohnungspolitik, in: GemWW 82, 620.

144 Prof. Volker Emmerich, Beseitigung der Wohnungsengpässe durch mehr Marktwirtschaft in der Wohnungswirtschaft? in: DWW 93, 185, 188.

145 Engels, Wolfram u. a., Mehr Markt in der Wohnungswirtschaft, Schriftenreihe des Frankfurter Instituts für wirtschaftspolitische Forschung, Bd. 7, 1984; ders., Mehr Mut zum Markt, Kronberger Kreis, 1986; vgl. auch das Gutachten des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft, S. 42 ff = Expertenkommission, BT-DRS 13/159, RZ 5202 ff; gegen diese Forderung: Geschäftsführer der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen Holger Berndt, Mehr Markt in der Wohnungswirtschaft, in: BBauBl. 84, 661; Prof. Peter Derleder, Mietrecht ohne Kündigungsschutz? - Überlegungen zur rechtspolitischen Debatte über neue Eingriffe in das Mietrecht, in: WuM 87, 171..

146 MinDir Ulrich Pfeiffer, Perspektiven zur Wohnungspolitik, in: WuM 81, 1, 3.

147 Neumann, Manfred, Mit schnellen Erfolgen ist nicht zu rechnen - Anforderungen an eine künftige Wohnungspolitik, in: GemWW 82, 620, 622.

148 Reaktionen und Strategien der Wohnungswirtschaft und der Wohnungspolitik, in: Thoss u.a., Wohnungsleerstände - Was tun? 1986, S. 50; vgl. auch Bauer, Christian, Was tun? Wohnungsleerstände beschäftigen die Wissenschaftler, in: GemWW 86, 230, 231.

149 Ellwein, Harriet und Petri, Andrea, Wie nehmen Mieter ihre Rechte wahr? - Das Mietrecht aus der Sicht von unten, in: WuM 83, 184.

150 Vgl. Lutz, Hans-Joachim, Der Mieterschutz der Nachkriegszeit, 1998, S. 87 ff.

151 Miegel, Meinhard, Wohnungsmarktprognosen - Stehen 1990 eine Million Wohnungen leer? in: BayGemWW 1982, 299.

152 Vgl. Geschäftsführer der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen Holger Berndt, Perspektiven des Wohnungsmarkts - Kein Anlaß für Pessimismus, in: BBauBl. 88, 14; vgl. auch die Literaturauslese in: Wohnungsbedarfsprognosen, 1984.

153 Vgl. Prof. Dieter Harke, Recht auf Wohnung, Wohnungsmarktsituation und Mietrecht, in: WuM 90, 473; Bauer, Christian, Recht auf Wohnung muß Verfassungsrecht werden - Deutscher Mieterbund feiert sein 90jähriges Bestehen, in: GemWW 90, 380.

154 Vgl. Prof. Hansgeorg Frohn Wohnen als Grundrecht, in: WuM 91, 635; vgl. auch Art 5 des Einigungsvertrages, BGBl. 90, II, 885.

Aufsatz vom 19. Dezember 1998
© 1998 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
19. Dezember 1998

DOI: https://doi.org/10.26032/fhi-2021-003

  • Zitiervorschlag Hans-Joachim Lutz, Die rechtspolitische Diskussion um den Mieterschutz der Nachkriegszeit (19. Dezember 1998), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net1998-12-lutz