Zeitschrift Aufsätze

Werner M. Egli

Erben, Erbrecht und Erbschaftssteuern im Kulturvergleich

1.Zur Geschichte der Beschäftigung mit dem Erben: Erben als Bestandteil evolutionistischer Theorien und das Desinteresse der modernen Ethnologie
2.Die kulturvergleichende Untersuchung des Erbens: ein transkulturell gültiger Begriff des Erbens, der Gegensatz von Erbverhalten und Erbrecht, zur problematischen Quellenlage
3.Der statistische Kulturvergleich: Ein Vergleich traditioneller Lokalkulturen Asiens und Afrikas, Goodys Theorie und ein alternatives Modell
4.Programm zur Untersuchung von Erbengesellschaften: Forschungsinteressen und noch zu codierende Variablen
5.Eine der neuen Variablen näher betrachtet: Erbschaftssteuern bei den Sunuwar in Nepal und den Fon in Benin
  Schlussbetrachtung: Zur Vergleichbarkeit von Erbschaftssteuern
„Die Opfer obliegen demjenigen, der das Erbe erhält.“
Cicero, De Legibus
Unlängst fragte mich der Vater einer Schulkollegin meiner Tochter, was ich denn beruflich so treibe. Ich sagte ihm, hauptsächlich sei ich im Moment mit einer Studie über Vererbung von Eigentum in Stammes- und in Bauerngesellschaften beschäftigt.2) Seine jüngere Tochter, die neben uns stand, wollte Genaueres wissen. Ich gab ihr ein paar anschauliche Beispiele, wobei ich auch erwähnte, dass Erbschaften oft Anlass zu Streitigkeiten seien, etwa wenn mehrere Geschwister ein Haus erben würden. Da hätte sie aber Glück, meinte die Kleine nach kurzem Nachdenken, sie und ihre Schwester würden einmal mehrere Häuser erben, da könne es keinen Streit geben. 1
Machiavelli wäre da wohl nicht so optimistisch gewesen, glaubte er doch, dass der Mensch schneller den Mord an seinem Vater vergessen, als den Verlust seines Erbteils verzeihen würde.3) Wenn uns diese Formulierung arg übertrieben vorkommt, so wahrscheinlich nur darum, weil das Erben hier und heute seine existenzsichernde Funktion weitgehend verloren hat. Zudem bestehen die Vermögen, die heutzutage vererbt werden, nicht mehr zum grössten Teil in Immobilien oder Betrieben; und Fahrnisgut und Geld sind nun mal einfacher teilbar als Immobilien. 2
Auch neueste soziologische Studien4) über das Erben zeigen aber, dass Erben noch nicht „zu einer mathematischen, reinen Wertsukzession“ geworden ist,5) sondern immer noch ein Phänomen darstellt, in dem „materielle Interessen und Emotionen“ unauflöslich miteinander verquickt sind.6) Und dass das Erben Probleme stellt, die nur selten optimal, zugunsten aller Beteiligten, gelöst werden können. Zugleich zeigen diese Studien, dass das Erben nicht nur den einzelnen Probleme bereitet, sondern auch heute noch ein wichtiger Mechanismus der Reproduktion wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheit ist,7) auch jener zwischen Männern und Frauen.8)3
Die Prozesse der Vererbung und die Regeln, die sie bestimmen, sind sehr kulturspezifische Phänomene. „Höchst künstliche Konstruktionen“ nannte Max Weber die Erbrechte.9) Und wohl nicht zufällig versuchte Friedrich Engels einem Kritiker des historischen Materialismus die relative Unabhängigkeit des gesellschaftlichen Überbaus von der ökonomischen Basis am Beispiel der relativen Unabhängigkeit des Erbrechts zu erklären.10)4
In vielen der Gesellschaften, mit denen ich mich im Rahmen meiner Untersuchung befasse, sind die Systeme der Vererbung mit Einrichtungen verbunden, die den, durch die jeweilige Form der Vererbung erzeugten, gesellschaftlich dysfunktionalen Konsequenzen entgegenwirken. Es sind Opfer, Abgaben, Entschädigungen - kurz: einseitige Leistungen derer, die durch das Erbe begünstigt werden, an die Adresse der beim Erben Zukurzgekommenen. Diese Leistungen scheinen der uns bekannten Erbschaftssteuer vergleichbar zu sein. Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Vergleich legitim ist, werde ich am Schluss zurückkommen. 5
Vorausgeschickt sei, dass es mir im folgenden eher um die Präsentation des Themas meiner derzeitigen Forschung und meiner Zugangsweise zu diesem Thema geht, als um die Präsentation der vorläufigen Untersuchungsergebnisse. 6

1. Zur Geschichte der Beschäftigung mit dem Erben: Erben als Bestandteil evolutionistischer Theorien und das Desinteresse der modernen Ethnologie

Erben ist ein in den letzten Jahrzehnten von allen wissenschaftlichen Disziplinen eher stiefmütterlich behandelter Forschungsgegenstand. Dies ganz im Gegensatz zur Beschäftigung mit dem Erben in Wissenschaft und Politik im 19. Jahrhundert. Saint Simonisten und Anarchisten glaubten gar, die Gesellschaft mit der Abschaffung des Erbrechts revolutionieren zu können. Marx teilte anfänglich diese Ansicht, meinte dann aber später, zuerst müsse das neuartige, kapitalistische Eigentum weg. 7
In fast allen Theorien der sozialen Evolution des 19. Jh. spielte Vererbung eine wichtige Rolle. Der Amerikaner Lewis Henry Morgan etwa vertrat die These,11) dass die Domestizierung von Tieren zum ersten Mal in der Menschheitsgeschichte eine Überschussproduktion ermöglichte und eine Kontrolle über jene Produktionsmittel nach sich zog, die zu dieser Überschussproduktion dienten. Die Viehherden waren nach Morgan infolge der Arbeitsteilung in der Hand der Männer konzentriert. Und den Männern unterstellte Morgan das Bedürfnis, den unter den neuartigen Bedingungen anhäufbaren Reichtum den „genetischen Nachkommen“ zu hinterlassen. Der Wunsch nach Vererbung bildet in diesem Konzept, das Engels in seinem Bestseller „Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staats“ (1884) populär machte, die Grundlage der Entstehung von Individualeigentum und monogamer Ehe. 8
Auch der englische Rechtsgelehrte Henry Sumner Maine12) sprach dem Erbrecht in seiner Theorie der Evolution des Rechts, wie einst der Römer Cicero,13) eine begründende Rolle zu.14) Eine wenig bekannte Studie über die Verbreitung des Erbens nach dem Ultimogeniturprinzip lieferte der Evolutionist James George Frazer.15) Er stellte fest, dass das Jüngstenrecht v.a. bei Gruppen tibeto-burmanischer Zunge in Asien zu finden ist. Viele dieser Gruppen siedeln in Hügel- oder Bergregionen.16) Es lässt sich zeigen, dass Ultimogenitur tatsächlich gehäuft bei Bergbauern auftritt. 9
Das schwindende Interesse an der Beschäftigung mit Vererbung im 20. Jahrhundert ist wohl durch den Wandel ihrer Funktion zu erklären. Obwohl heute wahrscheinlich grössere Vermögen denn je vererbt werden,17) hat Vererbung ihre existenzsichernde Rolle weitgehend verloren.18) Ausser bei Bauern, denen ja darum auch noch in den meisten modernen Gesetzen erbrechtliche Sonderstatute zugestanden werden.19)10
Das derzeitige Desinteresse der systematischen Erforschung des Erbens verwundert aber, weil gerade in den letzten Jahren ebenso interessante wie spekulative Thesen über den Einfluss von Erbsystemen auf die wirtschaftliche Entwicklung oder auf die Integration von Migranten vorgetragen wurden. So schrieb der Grosstheoretiker Francis Fukuyama dem Anerbenrecht eine die wirtschaftliche Entwicklung begünstigende Rolle zu,20) und Emanuel Todd, ein französisches Pendant zu Fukuyama, verkündete unlängst, die Integration von Migranten falle um so günstiger aus, je grösser die Übereinstimmung der Erbregeln im Herkunfts- und im Aufnahmeland sei.21)11
Die mangelnde wissenschaftliche Beschäftigung mit Vererbung verwundert aber auch angesichts der Tatsache, dass das Erben wieder Gegenstand des öffentlichen Interesses und der politischen Auseinandersetzung geworden ist. Über die „neuen Erben“ wird seit einiger Zeit so viel geschrieben, dass das Kursbuch, bekannt für das Aufgreifen aktueller Themen, 1999 den Band 135 unter dem Titel Die Erbengesellschaft herausgab. Und auch die Banken haben Erblasser und Erben als Kunden entdeckt22) und freuen sich wahrscheinlich nicht über Warren Buffet, den reichen Amerikaner, der mit seiner Forderung, das Erben weitgehend abzuschaffen, seit Jahren eine öffentliche Diskussion in Gang hält.23)Buffet beruft sich wie schon sein ähnlich reicher Landsmann Andrew Carnegie24) vor hundert Jahren auf den für den Liberalismus entscheidenden Gedanken von John Locke,25) nämlich dass sich Eigentum durch Arbeit legitimiere. Dass sich Buffet und Carnegie sowohl in ihrer Forderung als auch ihrer Begründung mit den Anarchisten treffen, ist wohl im widersprüchlichen Wesen der Vererbung selbst begründet.26)12
Dass gerade die neuere Ethnologie, die sich traditionellerweise mit vorindustriellen Gesellschaften oder Bauern in modernen Gesellschaften befasst, nicht systematisch auf Vererbung einging, sondern diese meist nur als Aspekt ökonomischer und verwandtschaftlicher Beziehungen untersuchte, mutet seltsam an. Heute um so mehr, als in Bereichen der angewandten Ethnologie, zu denen nachholende Entwicklung, Migration und Integration zweifellos gehören, eine grosse Bedeutung des Erbens diagnostiziert wird. Zudem widmet sich die Ethnologie neuerdings auch wieder vermehrt Eigentumsfragen,27) mit denen Fragen der Vererbung unmittelbar verknüpft sind. 13
Es gibt bis dato jedoch kaum 10 namhafte Ethnologen, die grösseres Interesse an der Sache zeigten. Der bedeutendste ist Jack Goody, sein erstes wichtiges Werk zum Thema: „Death, Property and the Ancestors“ über die Lodagaa und die Lowili in Ghana.28) Das Desinteresse der Ethnologen geht wohl auch auf den Einfluss von Bronislaw Malinowski und A.R. Radcliffe-Brown, Mitbegründern der modernen Ethnologie in den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts, zurück. Der erste forschte bei den Trobriandern, die von Gartenbau und Fischfang leben, der zweite bei den australischen Aboriginies und auf den Andamanen, bei Leuten, die vom Sammeln und Jagen leben. In diesen Wirtschaftssystemen spielt das Erben eine untergeordnete Rolle.29)14
Der einflussreiche Radcliffe-Brown verkündete zudem, dass in den für die Ethnologie interessanten Gesellschaften die Möglichkeit des Eigentumserwerbs durch Vererbung im verwandtschaftlichen Status vorgegeben sei.30) Dies ist sicher nicht falsch. Vererbung ist eine Übertragung des Eigentümerstatus, der in verwandtschaftlichen Positionen vorgegeben ist. Dennoch lassen sich Erbvorgänge nicht immer hinreichend durch die verwandtschaftlichen Beziehungen erklären. Dies zeigt sich nicht nur am Institut des Testaments sondern ebenso an der nicht konsequenten Übereinstimmung von Abstammungsregelungen und Nachfolgeregelungen im Status des Eigentümers, wie auch an Adoptionspraktiken, die in den meisten Gesellschaften nur dazu dienen, einen Erben einzusetzen.31)15

2. Die kulturvergleichende Untersuchung des Erbens: ein transkulturell gültiger Begriff des Erbens, der Gegensatz von Erbverhalten und Erbrecht, zur problematischen Quellenlage

Erst Ende der 50er Jahre stellten der Rechtsethnologe Leopold Pospisil32) und Jack Goody die Vererbung als relativ unabhängige Institution in den Mittelpunkt ihrer Untersuchungen. Franz von Benda-Beckmann war wohl der erste, der sich um eine transkulturell gültige Definition des Erbens bemühte.33) Er nahm Goodys Idee auf, dass Vererbung als eine bestimmte Form des Tausches zu betrachten sei, als ein diachroner, nicht-reziproker Tausch. Diachron darum, weil er sich über die Zeit hinweg abspielt, nicht-reziprok darum, weil die Tauschenden, der Erblasser und der Erbe, nicht Güter gleicher Art austauschen. Der Erblasser gibt stets etwas, das in seiner Gesellschaft als Eigentum betrachtet wird; der Erbe gibt etwas anderes, wobei es sich um symbolische Güter, wie etwa das Andenken an den Verstorbenen, handeln kann, oder auch um Dienstleistungen, wie etwa die Pflege der betagten Eltern.34) Auch in neueren soziologischen Untersuchungen wurde erfolgreich mit einer derartigen Definition der Vererbung als Tausch gearbeitet.35)16
Schon Goody betonte, dass wir es bei der Vererbung in den meisten Gesellschaften nicht mit einer Übertragung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu tun haben.36) Meist ist Vererbung ein langwieriger Prozess, der schon lange vor dem Tod des Erblassers einsetzt;37) bei der Heirat des ältesten Kindes, bei der Geburt eines Enkels, anlässlich eines bestimmten Alters des Erblassers oder bei seiner Arbeitsunfähigkeit - kurz: zu einem kulturell festgesetzten Zeitpunkt. Vererbung im weitesten Sinne, von Goody „devolution“ genannt,38) kann deshalb definiert werden, als in seinem Ablauf kulturell geprägter, nicht-reziproker, diachroner Tausch.39)17
Nun gibt es wohl noch einen Grund, warum sich die Ethnologen bis dato nur zögerlich mit Vererbung befasst haben. Es handelt sich um ein allen Sozialwissenschaften vertrautes Problem, jenes des Auseinanderklaffens der Normen, nach denen sich die Leute eigentlich verhalten sollten, und dem tatsächlichen Verhalten. 18
Im Falle des Erbens wurde dieses Problem anschaulich von John Cole und Eric Wolf am Beispiel zweier italienischer Alpendörfer geschildert. Die beiden amerikanischen Ethnologen zeigten, wie sich das im Südtiroler Dorf St. Felix hochgehaltene Erbrecht auf die Siedlungsstruktur, die Organisation der Familie, die dörfliche Hierarchie und die Migration auswirkt, aber nur beschränkt auch auf das Erbverhalten40).41)19
Wenn wir uns vergegenwärtigen, dass die wenigsten ethnographischen Quellen das mögliche Auseinanderklaffen von Erbrecht und Erbverhalten42) berücksichtigen und noch seltener beschreiben, dann wird klar, dass jede vergleichende Untersuchung des Erbens auf unsicherem Grund steht. Im „Ethnographic Atlas“ von George Peter Murdock, dem meist benutzten Vergleichsmaterial der Ethnologen, das Daten von 863 vor-kolonialen Lokalgesellschaften umfasst, sind dann auch die Variablen über Vererbung die einzigen, deren Vertrauenswürdigkeit Murdock selbst in Frage gestellt hat.43)20
Heisst dies nun, dass eine kulturvergleichende Untersuchung des Erbens lieber ganz zu lassen ist? Wohl kaum; es sei denn, wir beschränken uns auf statistische Vergleiche und benutzen diese nur zur Entdeckung neuer Hypothesen, anstatt damit plausible, an gut dokumentierten Einzelfällen entwickelte Thesen zu überprüfen.44)21

3. Der statistische Kulturvergleich: Ein Vergleich traditioneller Lokalkulturen Asiens und Afrikas, Goodys Theorie und ein alternatives Modell

In dieser letztgenannten Weise ist auch Goody vorgegangen. Und in Sachen Vererbung war er - abgesehen vom soziobiologisch orientierten John Hartung45) - bislang der einzige, der zur Prüfung seiner Thesen auch den statistischen Vergleich herangezogen hat.46) Ich bin ähnlich wie Goody vorgegangen, jedoch mit anderen Fragestellungen, und ich habe anderes Datenmaterial benutzt. Goody bediente sich des „Ethnographic Atlas“ von Murdock. Ich meinerseits benutze eine überarbeitete Version davon, nämlich das von Hans-Peter Müller und MitarbeiterInnen ergänzte und korrigierte Vergleichsmaterial, das dem „Atlas vorkolonialer Gesellschaften“ zugrundeliegt.47)22
Von diesem Sample, das nur kleinräumige und traditionale Lokalkulturen in Afrika, Asien und Melanesien umfasst, benutze ich jedoch nur Einheiten mit vollständigen Datensätzen, die zusätzlich besonders gut dokumentierte sind; und - aus forschungstechnischen Gründen - Einheiten, über die Quellen kurzfristig greifbar sind.48) Diese Selektion nahm ich v.a. vor, um dem Vorwurf mangelnder Datenqualität entgegenzutreten - ein oft (und nicht zu Unrecht) gegen Vergleichsmaterialien im Stile Murdocks erhobener Vorwurf.49)23
Insgesamt finden sich bei Murdock vier Variablen, die der Vererbung gelten. Es wird zwischen Vererbung von Land (real property)50) und Fahrnisgut (movable property) und zwischen Nachfolgeregeln (inheritance) und Teilungsregeln (inheritance distribution) unterschieden.51) Aus einigen Werten lassen sich sinnvoll vier neue Variablen bilden.52) Natürlich schränkt die Codierung des Vergleichsmaterials allein mit diesen Variablen und ihren Werten die möglichen Fragestellungen, die überprüft werden können, sehr ein, aber dies ist der Preis, der für eine Prüfung der statistischen Relevanz zu zahlen ist. 24
Goody interessierte sich zuerst einmal für die relative Unabhängigkeit der Vererbung von verwandtschaftlichen Einrichtungen bzw. für die Abhängigkeit dieser Einrichtungen von der Vererbung. Sodann interessierte er sich für zwei Formen der Nachfolgeregelung und deren unterschiedliche Verteilung auf Afrika und Eurasien. 25
Die Regelung, nach der dieselben Erbgüter stets innerhalb desselben Geschlechts vererbt werden, nannte Goody homogen und hielt sie für typisch für das subsaharische Afrika. Jene Regelung, nach der die Erbgüter auch zwischen Geschlechtern vererbt werden, nannte er heterogen und hielt sie für typisch für Asien und Europa. Eine Kritik an Goody vorweg. Er fasste diese beiden Nachfolgeregeln nur als Teil eines umfassenderen Konzepts auf, in das auch die Mitgift gehört. Die Mitgift ist nach Goody nämlich nur eine vorbezogene Erbschaft der Töchter. Die heterogene Vererbung zusammen mit der Mitgift nannte Goody „diverging devolution“.53)26
Nun ist aber sehr fraglich, ob die Mitgift tatsächlich immer eine vorbezogene Erbschaft ist. Dies mag vielleicht für Europa gelten,54) nur schon in Indien, einem klassischen Land der Mitgift, gilt es aber nicht überall. So hat Ursula Sharma für Nordwestindien gezeigt,55) dass eine Tochter dort oft gar nie über ihre Mitgift verfügen kann, das heisst aber, dass die Mitgift nicht ihr Eigentum ist und damit auch nicht ihr Erbe sein kann. Angesichts dieses Problems ist es geboten, die Mitgift gleich zum vornherein aus Goodys Theorie auszuklammern. 27
Die postulierte ungleiche Verteilung von heterogener und homogener Vererbung auf Afrika und Eurasien konnte Goody mit dem „Ethnographic Atlas“ statistisch belegen.56) Anzumerken ist jedoch, dass er eher das Fehlen der heterogenen Vererbung in Afrika als ihr Vorherrschen in Eurasien zeigte.57) Ich konnte mit meinem Vergleichsmaterial zwar auch zeigen, dass heterogene Vererbung für Land und Fahrnisgut in Afrika häufiger vorkommt als in Asien, aufgrund des Weglassens der Variable Mitgift und einer etwas von Goody verschiedenen Bestimmung von heterogener Vererbung58) konnte ich aber keinen all zu grossen kontinentalen Gegensatz feststellen.59)28
Goody selbst hat darauf hingewiesen, dass es hier letztlich um den Unterschied von tribalen und staatlich organisierten Gesellschaften gehe; weil sich letztere jedoch durch die grosse Zahl ihrer Bevölkerungen und die Stärke ihres Einflusses auf umliegende Gesellschaften auszeichneten, sei die Gegenüberstellung von Afrika und Asien gerechtfertigt.60)29
Wie wir noch sehen werden, ist schon die Gegenüberstellung von tribalen und staatlich organisierten Gesellschaften im Zusammenhang mit der Vererbung irreführend. 30
Was die Zusammenhänge der „diverging devolution“ mit weiteren Variablen angeht, gelangte Goody mittels Pfadanalyse zu folgendem Modell:61)31
32
Die beiden politischen Variablen „Existenz des Staates“ (MV 33)62) und „grosse interne Stratifikation“ (MV 67 & 69) und die beiden ökonomischen Variablen „Intensität der Bodenbewirtschaftung“ (MV 28) und „Verwendung des Pfluges“ (MV 39) ziehen eine Vererbung von Land und Fahrnisgut in der Art der „diverging devolution“ nach sich. Diese wiederum wirkt sich auf die Heirat aus. Und zwar so, dass sie diese zu einer exklusiven und hinsichtlich des Eigentums berechenbaren Sache macht, was sich ebenso am monogamen Charakter der Ehe (MV 14 & 15) zeigt, wie in der Tendenz, innerhalb der Gruppe, also endogam zu heiraten (MV 19 & 69), vorzugsweise die Tochter des Onkels väterlicherseits (MV 25 & 26). Schliesslich zeigt es sich auch im Verbot des vorehelichen Geschlechtsverkehrs (von Frauen) (MV 78). Diese Form der Heirat, die mit der Kleinfamilie Hand in Hand geht, wirkt sich dann ihrerseits auf die Verwandtschaftsterminologie aus (MV 27). 33
Die wichtigsten der von Goody unterstellten Beziehungen lassen sich mit meinem Vergleichsmaterial belegen. Einige Variablen befinden sich leider nicht in meinem Sample.63) Bei genauerer Analyse meines Materials erscheint Goodys Modell jedoch problematisch, insbesondere angesichts Goodys Anspruch, dass dieses Modell die Entstehung unterschiedlicher Sozialsysteme erklären soll.64)34
Zu Recht meinte ein früher Kritiker, Goody komme mit diesem Modell nicht weit über die evolutionistische Theorie von Morgan und Engels hinaus.65) Und ein Haupteinwand war, dass gerade das evolutionistische Verständnis unvereinbar sei mit den relativ geringen Werten für die statistischen Stärken der unterstellten Beziehungen.66) Der grösste von Goody erhaltende Wert für den Korrelationskoeffizienten beträgt 0,34. Auch die von mir erhaltenen Werte bewegen sich in diesem Bereich. Das ist nicht gerade beeindruckend für eine weitreichende Theorie.67)35
Drei weitere Punkte von Goodys Modell erscheinen bei der Konfrontation mit der Analyse meines Materials als sehr kritisch. Erstens erscheint es nicht legitim, die Erbregeln für Land und Fahrnisgut über einen Kamm zu scheren, wie dies Goody getan hat.68) Einerseits hängen die Regeln für Land weit stärker mit den anderen Variablen zusammen als jene für Fahrnisgut. Andererseits divergieren sie relativ systematisch in Abhängigkeit der Variablen, die Goody als Voraussetzungen der „diverging devolution“ postuliert hat. Je mehr von diesen Voraussetzungen gegeben sind, desto eher unterscheiden sich die Regeln für Land und Fahrnisgut. Goody selbst gibt den Hinweis, wie dies zu erklären ist. Alle Variablen, die die „diverging devolution“ nach sich ziehen, implizieren eine (relative oder absolute) Verknappung des Bodens. Sie machen den Boden, wie Goody sagte, zu „improved“ oder „productive property“;69) ich schlage vor, von hochwertigem Eigentum zu sprechen. 36
Einen ähnlichen wertsteigernden Einfluss auf das Land hat auch die Höhenlage, eine Variable, die ich mit den Werten „Gebirge“, „Hügelland“ und „Flachland“ zusätzlich codierte. 37
Der wertvolle Boden stellt nun, so geht Goodys Argument weiter, die Erhaltung der Produktionseinheit ins Zentrum der Vererbung. Unter den Bedingungen hochwertigen Landeigentums finden wir darum nicht zufällig oft eine homogene Nachfolgeregel für Land, gleichzeitig aber eine heterogene Regel für Fahrnisgut. Dies stimmt damit überein, dass unter denselben Bedingungen oft ein Anerbenrecht für Land, also eine Teilungsregel, die einen Erben bevorzugt, mit einer relativ egalitären Teilung von Fahrnisgut einhergeht. Die Erhaltung der Produktionseinheit doch Vererbung geht oft mit Akten der Kompensation im Zuge desselben Prozesses einher. Diesen Zusammenhang konnte Goody nicht sehen, weil er die Teilungsregeln gar nicht in sein Modell einbezog. 38
Bleiben wir noch kurz bei den von mir einbezogenen Teilungsregeln. Wenn es auch Zusammenhänge zwischen diesen Regeln für Land und für Fahrnisgut und zwischen Teilungs- und Nachfolgeregeln gibt, so sind die Zusammenhänge zwischen den Teilungsregeln und den weiteren Variablen äusserst schwach.70) Es gibt zwar eine Häufung von Anerbenrechten in Gebirgs- und Hügellagen, statistisch bedeutsam ist diese Beziehung aber nicht. Möglicherweise müssen wir gerade diese relative Unabhängigkeit der Teilungsregelungen als Grundlage des kulturspezifischen Charakters der Vererbung insgesamt ansehen. 39
Hätte Goody auch noch die Nachfolgeregelungen etwas genauer betrachtet, und nicht allein auf heterogene versus homogene Vererbung abgestellt, hätte er noch einen anderen interessanten Zusammenhang entdecken können. Berücksichtigt man nämlich auch die Linearität, stellt man fest, dass diese Kriterien beim Fehlen hochwertigen Landeigentums weit öfter mit der Art der Abstammungsrechnung übereinstimmen, als wenn hochwertiges Eigentum vorliegt. Dabei ist bemerkenswert, dass der statistische Zusammenhang zwischen diesen beiden Variablen für eine Abhängigkeit der Nachfolgeregelung im Eigentümerstatus von der Regel der verwandtschaftlichen Abstammung spricht. Und dies wiederum ist interessant, weil sich beim Fehlen hochwertigen Eigentums die Zusammenhänge der Erbvariablen mit den die Heirat betreffenden Variablen nur schlecht nachweisen lassen, und in einigen Fällen sogar eine Abhängigkeit der Erbvariablen von diesen Variablen anzunehmen ist. 40
Welche Konsequenzen ergeben sich aus dieser Kritik an Goodys Modell und den in diesem Zusammenhang postulierten Beziehungen, wie sie die vorläufigen Ergebnisse der Analyse meines Vergleichsmaterials stützen? Dem Erben scheint nicht in allen Gesellschaften die von Goody angenommene Schlüsselrolle zuzukommen. Anstatt eines Modells für eine evolutionäre Sequenz drängt sich ein Modell auf, das Unterschiede zwischen Gesellschaftstypen erklärt. Dabei handelt es sich nicht um tribale versus staatlich organisierte Gesellschaften, sondern um Gesellschaften, die sich nach dem Kriterium hochwertigen Landeigentums unterscheiden, wodurch auch immer dieses bedingt ist. Ist solches gegeben, haben wir es mit Gesellschaften zu tun, die wir „Erbengesellschaften“ im engeren Sinn nennen können; fehlt es, können wir - aufgrund der Schlüsselrolle der Verwandtschaft auch für das Erben - von „Verwandtschaftsgesellschaften“ sprechen. 41
42

4. Programm zur Untersuchung von Erbengesellschaften: Forschungsinteressen und noch zu codierende Variablen

Wenn uns derartige Modelle auch die Bedeutung der Vererbung in vorindustriellen Gesellschaften im Verhältnis zu anderen Variablen zeigen können, bleibt ihre Reichweite doch sehr beschränkt. Sie helfen uns auch kaum, aktuelle Prozesse zu verstehen und damit Forschungsergebnisse auch praktisch nutzbar zu machen. Dazu müssen mehr Aspekte der Vererbung, ihrer Voraussetzungen und ihrer möglichen Auswirkungen berücksichtigt werden. 43
Ich bin im Moment daran, zu diesem Zweck zusätzliche Variablen für jenen Teil meines Vergleichsmaterials zu codieren, bei dem die Bedingungen für hochwertiges Eigentum gegeben sind. Es sind dies insgesamt 76 Einheiten.72)44
Zur Gewinnung eines transkulturellen Begriffs der Vererbung codiere ich die Variablen: 45
- Erb- & Eigentümerfähigkeit 46
- Indigener Begriff der Vererbung 47
- Konzeption des Verhältnisses Erblasser-Erben 48
- Zeitpunkt der Vererbung des Haupterben 49
- Zeitpunkte der Vererbung der Nebenerben 50
Zur Bildung verschiedener Typen von Vererbungssystemen codiere ich die Variablen: 51
- Abgaben der Erben (Erbschaftssteuern) 52
- Formen der Ausgleichung 53
- Einzelerben vs. Consortium 54
- absolute vs. präferentielle Anerbenrechte 55
- männliche Neben- bzw. weichende Erben 56
- weibliche Neben- bzw. weichende Erben 57
- Rechte des überlebenden Ehepartners 58
- Ebene der formellen Gerichtsbarkeit in Eigentumsfragen 59
- Ebene der informellen Gerichtsbarkeit in Eigentumsfragen 60
Um den Gegensatz von Erbverhalten und Erbrecht besser zu erfassen, codiere ich die Variablen: 61
- Grad der Koinzidenz von Erbregeln und -Praxis 62
- ideologische Auswirkungen des Erbrechts 63
Zur exakteren Bestimmung der Voraussetzungen unterschiedlicher Vererbungssysteme codiere ich die Variablen: 64
- Landreserven 65
- Existenz eines Bodenmarktes 66
- dominante Tauschform 67
- Stadtnähe 68
- alternative Arbeitsmöglichkeiten 69
- Komplexität der Bewässerung 70
- Bevölkerungsdruck 71
- bevorzugte Verwandtenheirat (MV 26) 72
- vorgeschriebene Verwandtenheirat (MV 25) 73
- Verwandtschaftstermini (MV 27) 74
- Zeitpunkt der Heirat bei Männern 75
- Zeitpunkt der Heirat bei Frauen 76
- Zölibat 77
- Religionstyp73)78
Bei den möglichen Einflüssen unterschiedlicher Vererbungssysteme interessiere ich mich für Migrationsprozesse und für den Zusammenhang des Erbens mit der Stellung der Frau. 79
Im Hinblick auf den ersten Punkt codiere ich die Variablen: 80
- Migrationsformen 81
- Migrationsgründe 82
- Intensität der Migration 83
- geschlechtsspezifische Migration 84
- Migration bei Geschwistern 85
Und zur Feststellung der Einflüsse der Vererbung auf die Stellung der Frau codiere ich die Variablen: 86
- Formen der Mitgift 87
- Formen von Brautpreis und Brautdienst 88
- persönlicher Besitz der Frau 89
- Stellung der Ehefrau in der Familie 90
- Stellung der Töchter in der Familie 91
- vorehelicher Geschlechtsverkehr (MV 78) 92
Der Zusammenhang von Vererbung und Migration liegt auf der Hand. Eingedenk der Aktualität globaler Migrationsprozesse sind Erkenntnisse über diesen Zusammenhang sicher nicht unnütz. Ebenfalls offenkundig ist der Zusammenhang der Stellung der Frau mit dem Erben. Weniger offenkundig ist jedoch die praktische Relevanz der Untersuchung dieses Zusammenhangs. 93
Nun ist es seit spätestens Mitte der 90er Jahre ein Gemeinplatz, dass in Prozessen nachholender Entwicklung in Ländern der Dritten Welt die Stellung der Frau, und insbesondere ihre Möglichkeit, über Eigentum zu verfügen, eine Schlüsselrolle spielt.74) In ihrem preisgekrönten Buch „A Field of one's own“ hat dies die indische Ökonomin Bina Agarwal unlängst am Beispiel Südasiens sehr eindrücklich dargelegt. Dabei ist nun natürlich auch die Frage von Bedeutung, wie Frauen erben und vererben.75) Dies um so mehr, als mancherorts zwar Bestrebungen, Frauen in den Besitz von Eigentum zu bringen, erfolgreich sind, dieses Eigentum im Erbfall aber oft wieder - entsprechend den traditionellen, noch nicht angepassten Erbregeln - in Männerhände fällt.76)94

5. Eine der neuen Variablen näher betrachtet: Erbschaftssteuern bei den Sunuwar in Nepal und den Fon in Benin

Als Beispiel für eine der neuen Variablen möchte ich auf die eingangs erwähnte weitverbreitete Einrichtung der Erbschaftssteuer zurückkommen. Dazu werde ich auf zwei Fälle eingehen: auf die Sunuwar in Ostnepal und die Fon im westafrikanischen Benin. Die Sunuwar77) kenne ich aus eigener Erfahrung. Die Fon78) habe ich ausgewählt, weil sie Gemeinsamkeiten mit den Sunuwar aufweisen, sich aber doch in einigen, für die weiteren Überlegungen wichtigen Punkten, deutlich von ihnen unterscheiden. 95
Wie die Sunuwar leben die Fon in einem Staat, der schon vor der kolonialen Expansion bestanden hat. Und wie die Sunuwar leben sie hauptsächlich vom Anbau und treiben daneben etwas Viehzucht. Ihre Landwirtschaft ist aber nicht so intensiv wie die der Sunuwar, insbesondere benutzten sie bis vor kurzem keinen Pflug. Auch hinsichtlich ihrer verwandtschaftlichen Organisation gleichen sich Sunuwar und Fon: beide rechnen die Verwandtschaft nur über die Männerseite und beide sind in segmentäre Liniensysteme organisiert. Auch puncto Heiratsinstitutionen sind sie sich ähnlich, bis auf den wesentlichen Unterschied, dass die Fon-Männer normalerweise Ehen mit mehreren Frauen eingehen, die Sunuwar nur ausnahmsweise. Bei beiden Gruppen dominiert jedoch die Kleinfamilie. Bei den Fon wohnen die Frauen eines Mannes jeweils in eigenen Höfen, bei den Sunuwar im selben Haus. Auch hinsichtlich ihrer religiösen Systeme gleichen sich Fon und Sunuwar; bei beiden organisiert sich die gesamte Religion79) um den Ahnenkult. 96
Für unser Thema besonders wichtig: in traditionalen Dörfern beider Gruppen befindet sich das Land auch heute noch im Obereigentum lokaler Verwandtschaftsverbände. Dies begünstigt die Anwendung traditioneller Erbregeln.80) Ebenso wichtig aber ist der Unterschiede, dass die Fon, im Gegensatz zu den Sunuwar, noch Landreserven besitzen.81) Fon wie Sunuwar sind Erbengesellschaften im engeren Sinn, wobei die Sunuwar typischer für diesen Gesellschaftstyp sind als die Fon. 97
Schauen wir uns nun die Erbregelungen beider Gruppen genauer an. Gemeinsam ist ihnen, dass die Frauen vom Eigentum an Land ausgeschlossen sind. Bei den Sunuwar erhalten die Söhne, die dem Alter nach heiraten, bei ihrer Heirat ein Stück Land, das zum Hausbau, nicht aber zum Leben reicht. Beim Tod des Vaters erbt dann der jüngste Sohn den Hof und das meiste und beste Land. Die älteren Söhne bekommen meist nichts mehr zum vorbezogenen Erbe hinzu. Zwar erlangen sie mit ihrer Haushaltsgründung Einfluss im Dorf, bleiben aber meist das Leben lang auf die materielle Unterstützung durch die Haupterben angewiesen. 98
Nicht nur die Pflege der betagten Eltern ist bei den Sunuwar Pflicht des Haupterben, ihm obliegt auch die Durchführung des Totenrituals und der Ahnenrituale. Bei diesen Ritualen muss er jährlich etwa 20% seiner Ernte aufwenden, vor allem in Form von Bier. Die Bieropfer dienen gleichzeitig der symbolischen Speisung der Ahnen und der Verköstigung der beim Erben Zukurzgekommenen. Viel wichtiger als die Umverteilung im Rahmen des Rituals ist das Vorbild des Rituals für den einseitigen Transfer von Gütern und Arbeitskraft in der ganzen Sunuwar-Dorfgesellschaft. Die Abgaben der Haupterben tragen hier zur Erhaltung von Wirtschaftseinheiten bei, deren Mitglieder ansonsten angesichts fehlender Landreserven in noch grösserem Masse zur Auswanderung gezwungen wären. 99
Bei den Fon setzt der Erbprozess erst nach dem Tod des Erblassers ein. Dem Ideal nach sollte jeder der Söhne gleich viel erben. De facto bestimmt aber der Vater vor dem Tod, welcher der Söhne jeder Frau den Hof und das meiste Land erhält, wobei das Kriterium der Eignung vor allem in der Fähigkeit besteht, Rituale richtig durchführen zu können. Die Ahnenrituale der Fon haben eine ganz andere Funktion als jene der Sunuwar. In ihnen geht es primär um die Erinnerung an die Ahnen, mithin um die Identität und Kontinuität der Abstammungslinie. 100
Neben den rituellen Pflichten obliegt den Haupterben bei den Fon die Pflicht, die Nebenerben und ihre Mütter sowie die nähere Verwandtschaft in Notfällen zu unterstützen. Wobei die zu leistenden Abgaben begrenzt sind. Die Existenz der Nebenerben hängt hier nicht von diesen Abgaben ab. Insofern es noch Landreserven gibt, können die Nebenerben neue Höfe gründen. Die Abgaben, zu denen die Haupterben bei den Fon verpflichtet sind, sind eher Ausdruck des moralischen Ideals der Verteilungsgerechtigkeit, als dass sie sich, wie im Fall der Sunuwar, ökonomisch, als Beitrag zum Überleben aller Betriebe und damit des ganzen lokalen Wirtschaftssystems interpretieren lassen. 101
In beiden Fällen kommen die Abgaben der Haupterben aber letztlich der ganzen Gemeinschaft zugute, ob sie nun den dysfunktionalen Konsequenzen der Vererbung entgegenwirken, indem sie zur Reproduktion der wirtschaftlichen Basis oder zum Fortbestand der Abstammungslinie beitragen. Die Legitimität dieser Abgaben erwächst nicht einfach aus diesem Beitrag, sondern daraus, dass sie ihrerseits die Existenz der gegebenen Erbregeln legitimieren, die Ungleichheiten reproduzieren und permanent und offensichtlich die Solidarität in Frage stellen. 102
Bemerkenswert ist, dass die Haupterben in beiden Fällen die Abgaben nur leisten müssen, wenn sie sich diese leisten können, d.h., dadurch nicht selbst in ihrer Existenz gefährdet werden. Insgesamt sind diese Abgaben in beiden Fällen progressiv gestaltet. 103

Schlussbetrachtung: Zur Vergleichbarkeit von Erbschaftssteuern

Dies sind meine Interpretationen. Auf entsprechende Interpretationen durch indigene Gesellschaftstheoretiker stösst man selten. Sie dürften auch schwer zu finden sein in wenig ausdifferenzierten Gesellschaften, in denen zudem eine Trennung von Recht und Gerechtigkeit weitgehend fehlt. Ohne diese Differenzierungen lässt sich schwerlich über die Funktionen sozialer Einrichtungen oder die Gerechtigkeit des Rechtes nachdenken. 104
Bevor ich zum Schluss die Parallelen zwischen den Abgaben der Haupterben in vorindustriellen Erbengesellschaften und unserer Erbschaftssteuer bzw. zwischen meiner Interpretation dieser Abgaben und den Interpretationen der Erbschaftssteuer seitens unserer Juristen hervorheben will, noch eine wichtige Vorbemerkung: „Vergleichbar“ heisst nicht gleich. Es heisst nur, dass bestimmte Aspekte gleich oder sehr ähnlich sind. Unsere Gesellschaft ist etwa dahingehend mit Gesellschaften von Sammlern und Jägern vergleichbar, als grosse Ähnlichkeiten im Konsumverhalten bestehen. Eine neuere Gemeinsamkeit besteht in unserem Jagen und Sammeln von Informationen im Internet. 105
Oder: Unsere demokratisch verfassten modernen Gesellschaften sind den Dorfgesellschaften der Sunuwar oder der Fon in der Hinsicht vergleichbar, als in ihnen Institutionen, die Ungleichheit reproduzieren, hinsichtlich der Interessen der Gemeinschaft zu rechtfertigen sind - und sei die Rechtfertigung auch nur eine ideologische. Bezeichnend ist diesbezüglich, dass wir Erbschaftssteuern kaum in feudalen Verhältnissen finden. Lapidar bemerkt der Autor eines älteren historischen Überblicks über die Erbschaftssteuer: „Das frühe Mittelalter hat wenig mit der Erbschaftssteuer zu thun“82). 106
Aus Vergleichen ganz unterschiedlicher Gesellschaften können wir vielleicht lernen, dass gewisse soziale Einrichtungen aus guten Gründen miteinander verbunden sind, etwa das Erbrecht mit einer Erbschaftssteuer.83) Vor allem aber können derartige Vergleiche davor bewahren, immer gleich auf biologische Erklärungen menschlichen Verhaltens und sozialer Institutionen zurückzugreifen, wie sie etwa derzeit in der Schweiz in Argumenten für die Abschaffung der Erbschaftssteuer immer wieder unterstellt werden. 107
Schauen wir uns nun an, was die Erbschaftssteuer in unserer Gesellschaft nach Auffassung der Juristen ist und wozu sie dienen soll,84) um die Ansicht zu untermauern, dass die funktionalen Aspekte der behandelten Abgaben in vorindustriellen Gesellschaften und jene unserer Erbschaftssteuer in wichtigen Punkten übereinstimmen. 108
Zuerst können wir feststellen, dass die Erbschaftssteuer nur selten bestritten wurde. Auch wird sie allgemein als Reichtumssteuer aufgefasst, darum ist sie ja auch fast immer progressiv gestaltet. Unter allen Steuern gilt sie sodann als einfach zu rechtfertigende. Diese Meinung vertrat auch der schweizerische Finanzminister Kaspar Villiger in seinen Kommentaren zu einer Abstimmung über die Abschaffung der Erbschaftssteuer. Diese Steuer sei einerseits eine, „mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung und ihre Folgen, … sehr gut zu rechtfertigende Steuer“85), andererseits habe sie „vom Aspekt der Gerechtigkeit her Vorteile“86). 109
Diese beiden von Bundesrat Villiger angegebenen Gründe lassen sich nun just in die beiden Kategorien einordnen, in die die Begründungen der Erbschaftssteuer seitens der Juristen seit mehr als 2000 Jahren grossmehrheitlich fallen: sozialethische und wirtschaftliche Gründe;87) genau dieselben Gründe, die sich zur Interpretation der Abgaben der, von durch die Vererbung Begünstigten, in vorindustriellen Gesellschaften heranziehen lassen. 110
Dort wie hier, früher wie heute, soll diese Steuer dem Ausgleich und der Solidarität in der ganzen Gemeinschaft dienen; und sie soll das Erbrecht rechtfertigen, das die Solidarität und die wirtschaftliche Chancengleichheit, auch in unserer Gesellschaft, permanent und offensichtlich in Frage stellt. Der Zusammenhang von Erbrecht und Erbschaftssteuer ist aber unbestritten, auch wenn beide in unseren Gesetzen nicht am selben Ort geregelt sind. Wenn unser Erbrecht auch kaum noch Ungleichheit zwischen Individuen in der Familie reproduziert, tut es dies sehr wohl zwischen Familien. 111
Die Parallelen zwischen den Abgaben der durch die Vererbung Begünstigten in vorindustriellen Gesellschaften und in unserer Gesellschaft, dürften nicht nur oberflächlich sein. Möglicherweise sind sie in der Gerechtigkeit des Rechts begründet. Obwohl die Römer in mancher Hinsicht eher Gemeinsamkeiten mit den beschriebenen einfachen Bauerngesellschaften aufweisen, so in einem Punkt ganz bestimmt nicht: in der Trennung von Recht und Gerechtigkeit, der Voraussetzung der Rechtswissenschaft ebenso wie des Nachdenkens über die Gerechtigkeit des Rechts. 112

Ob der römische Jurist, Philosoph und Politiker Cicero in seinem Werk „Über die Rechtlichkeit“ (De Legibus) mit dem Versuch, gleich das gesamte Recht im Erbrecht zu begründen und in diesem Zusammenhang der Religion eine notwendige Rolle zuzusprechen, auf dem richtigen Weg war, mögen die Juristen und Rechtsphilosophen entscheiden; was ich jedoch für sehr wahrscheinlich halte, ist Ciceros in diesem Zusammenhang geäusserte Auffassung - zu deren Untermauerung ich mit meiner derzeitigen Untersuchung etwas beisteuern möchte - dass die Opfer88) demjenigen obliegen, dem das Erbe zugutekommt.89)113


Fußnoten:

1 Antrittsvorlesung, gehalten am 29. Mai 2000 an der Universität Zürich.

2 Mein Forschungsprojekt „Vererbungssysteme tribaler und bäuerlicher Gesellschaften im interkulturellen Vergleich“ wird vom Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung finanziell unterstützt.

3 Vgl. Il Principe. 1532, Kap. 17.

4 Vgl. Anne Gotman, Hériter. Paris 1988; Janet Finch, & Lorraine Wallis, „Death, Inheritance and the Life Course” in: David Clark (Ed.), The Sociology of Death. Oxford 1993: 51-68; Wolfgang Lauterbach & Kurt Lüscher, „Erben und die Verbundenheit der Lebensverläufe von Familienmitgliedern“ in: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 48/1, 1996: 66-95; Marianne Kosmann, Wie Frauen Erben. Geschlechterverhältnis und Erbprozess. Opladen 1998.

5 Vgl. Karl Renner, Die Rechtsinstitute des Privatrechts und ihre soziale Funktion. Tübingen 1929, S. 137.

6 Entsprechend dem Ausdruck von Esther Goody (vgl. dies., „Eltern-Strategien: Kalkül oder Gefühl?“ in: Hans Medick & David Sabean (Eds.), Emotionen und materielle Interessen. Sozalanthropologische und historische Beiträge zur Familienforschung. Göttingen 1984: 360-375).

7 Vgl. z.B. Colin Harbury, Inheritance and Wealth Inequality in Britain. London 1979.

8 Vgl. Kosmann op.cit.; Jeffrey Rosenfeld, „Inheritance: A Sex-Related System of Exchange“ in: Laube R. Coser (Ed.), The family. New York 1974: 400-411.

9 Vgl. Wirtschaft und Gesellschaft, Tübingen 1985 (1922), S. 499.

10 Vgl. Brief an Conrad Schmidt, in: MEAW, Bd. 6, 1972 (1890): 558-566.

11 Vgl. Ancient Society, 1877, 4. Teil; umfassende Darstellung der Auseinandersetzung mit Erben und Erbrecht im 19. Jh. aus politischer, ökonomischer und rechtsphilosophischer Sicht bei Rainer Schröder, Abschaffung oder Reform des Erbrechts, Ebelsbach 1981.

12 Vgl. Ancient Law. 1861.

13 Vgl. De Legibus. 52 v. Chr., 2. Buch.

14 Das Erbrecht entzieht sich der Evolution des Rechts, die Maine auf die Formel „vom Status zum Vertrag“ brachte (vgl. Heiko Dahle, „Einführung“ zu: Maine, Das Alte Recht. Baden-Baden 1997, S. 20).

15 Vgl. Folk-Lore in the Old Testamant. Vol.I. London 1918.

16 Vgl. Werner Egli, „Zu Ursprung und Fortbestand der Vererbung nach dem Ultimogeniturprinzip bei asiatischen Bergbauern“ in: Asiatische Studien 4, 1997: 881-890.

17 Vgl. z.B. John Langbein, „The Inheritance Revolution“, in: Public Interest 102, 1991: 15-31. - Dies zeigt sich auch daran, dass etwa der schweizerische Kanton Zürich 1977 an Staatssteuern 15mal soviel einnahm wie an Erbschafts- und Schenkungssteuern, 1997 jedoch nur noch 10mal so viel (vgl. Tages-Anzeiger 31.7. 1998).

18 Dieser Funktionswandel dürfte sich bis in unsere aktuelle Interpretation der Beschäftigung mit dem Erben in früheren Zeiten hinein auswirken. Schröder veranschaulicht dies am Begriff "unsozial" und zeigt dabei gleich auch noch die Anfälligkeit der Auseinandsersetzung mit dem Erben fr ethnozentrische Projektionen (vgl. op. cit., S. 37ff.). – Vgl. auch Rainer Schröder, „Der Funktionsverlust des bürgerlichen Erbrechts“ in: Heinz Mohnhaupt (Ed.), Zur Geschichte des Familien- und Erbrechts. Politische Implikationen und Perspektiven. Frankfurt a.M. 1987: 281-294; Ernst Holthöfer, „Fortschritte in der Erbrechtsgesetzgebung seit der französischen Revolution“, in: Mohnhaupt op.cit.: 121-175; Jan Cattepoel, „Das Recht des Erben und das Recht als Erbe“ in: Gerd Klaus Kaltenbrunner (Ed.), Alles Gute ist Erbschaft. München 1986: 36-58.

19 Auch heute noch ist die Hofübergabe ein fundamentaler Einschnitt im Leben der Bauern (vgl. Thomas Fliege, Bauernfamilien zwischen Tradition und Moderne. Frankfurt a.M. 1998, S. 195f.).

20 Vgl. Konfuzius und Marktwirtschaft. Der Konflikt der Kulturen. München 1995, Kap. 9 (Das „Buddenbrooks“-Phänomen). - Fukuyamas Argumentation findet sich auch schon im 19. Jh. (vgl. z.B. John Ramsey McCulloch, A Treatsie on the Succession to Property. 1848).

21 Die Erbregeln bilden nach Todd einen zentralen Bestandteil des „anthropologischen Systems“ (vgl. Das Schicksal der Immigranten. Deutschland-USA-Frankreich-Grossbritanien. Hildesheim 1998 (1994), S. 15).

22 So warb etwa Credit Swiss Private Banking 1999 für ihre Erbschaftsberatung mit einem Gruppenbild, das einen Urgrossvater, Grossvater, Vater und Sohn (alle in bestem Tuch) zeigt, sowie der Frage: „Wollen Sie nicht noch etwas mehr weitergeben als ihre Gene?“

23 Vgl. Mark van Huisseling, „Es lockt ein Leben ohne Einkommenssteuer“ in: Die Weltwoche 21.12.1996.

24 Vgl. The Gospel of Wealth. 1900.

25 Vgl. The Second Treatsie of Government. 1689, § 27.

26 Vgl. Jens Beckert, „Erbschaft und Leistungsprinzip. Dilemmata liberalen Denkens“ in: Kursbuch 135, Die Erbengesellschaft. Berlin 1999: 41-63.

27 Vgl. z.B. Chris M. Hann (Ed.), Property Relations. Renewing the Anthropological Tradition. Cambridge 1998; Merilyn Strathern, Property, Substance & Effect. London/New Brunswick 1999. - Am 1999 neu gegründete Max-Plank-Institut für ethnologische Forschung in Halle gilt einer der drei Arbeitsbereiche Besitz und Eigentum.

28 Death, Property and the Ancestors. A Study of the Mortuary Customs of the Lodagaa of West Africa. Stanford 1962.

29 Was nicht bedeutet, dass Vererbung überhaupt keine Rolle spielt (Vgl. Ingrid Bell-Krannhals, Haben um zu geben. Eigentum und Besitz auf den Trobriand-Inseln. Basel 1990). - Wie schon von Locke und später von Maine und Morgan festgestellt, hängt Vererbung unmittelbar mit der Existenz von Eigentum zusammen; und solches ist - entgegen den Ergebnissen von Floyd Webster Rudmins vergleichenden Untersuchungen (vgl. „Cross-Cultural Correlates of Ownership of Private Property“ in: Anthropologica 34, 1992: 71-88; „Cross-Cultural Correlates of Ownership of Private Property“ in: Cross-Cultural Research 30/2, 1996: 115-153) - schon in Wildbeutergesellschaften zu finden (vgl. z.B. Tim Ingold, James Woodburn & David Riches (Eds.), Hunters and Gatherers. Vol. II. Property, Power and Ideology. Oxford 1988). Es gibt bei Wildbeutern zwar kein Landeigentum. Dieses entsteht erst, wenn Land zum Produktionsmittel wird. Sowohl das Fehlen von Landeigentum als auch die Existenz von Eigentum an mobilen Gütern in Wildbeutergesellschaften lässt sich mit meinem Vergleichsmaterial klar belegen.

30 Vgl. „Patrilineal and Matrilineal Succession“ in: ders. Structure and Function in Primitive Society. London 1952 (1935), S. 36.

31 Für das Paradebeispiel Japan vgl. Chie Nakane, Kinship and Economic Organization in Rural Japan. London 1967, S. 4.

32 Vgl. Kapauku Papuans and their Law. New Haven 1958; „A Formal Analysis of Substantive Law: Kapauku Papuan Laws of Inheritance“ in: American Anthropologist 67/2, 1965: 166-185; Anthropologie des Rechts. München 1982 (1974), Kap. 8.

33 Vgl. Property in Social Continuity - Continuity and Change in the Maintenance of Property Relationship through Time in Minangkabau, West Sumatra. Den Haag 1979, S. 45ff.

34 Vgl. z.B. Jan Marbach, „Tauschbeziehungen zwischen Generationen: Kommunikation, Dienstleistungen und finanzielle Unterstützungen in Dreigenerationenfamilien“, in: Walter Bien (Ed.): Eigeninteresse oder Solidarität. Opladen 1994: 163-196. – Die symbolischen Güter sind kulturspezifisch und hängen eng mit indigenen Vorstellungen über die Persönlichkeit und deren Fortleben nach dem Tod zusammen. Aufgrund von Christoph Paulus’ Untersuchung Die Idee der postmortalen Persönlichkeit im römischen Testamentsrecht (Berlin 1992) zu schliessen, werden sie besonders greifbar in den gesellschaftlich akzeptierten Erblassermotiven letztwilliger Verfügungungen (vgl. S. 53 ff.).

35 Vgl. die in Fussnote 4 genannten Arbeiten.

36 Vgl. op.cit. (1962), S. 279.

37 Nach Lauterbach & Lüscher nimmt die Bedeutung des Erbens für alle Beteiligten zu, wenn die Übertragung schon vor dem Tod des Erblassers einsetzt (vgl. op.cit., S. 45ff.).

38 Vgl. op.cit. (1962), S. 312.

39 Diese Vorstellung findet sich auch bei Jacques T. Godbout & Alain Caillé, L'esprit du don. Paris 1992, S. 67ff.

40 Vgl. Die unsichtbare Grenze. Ethnizität und Ökologie in einem Alpental. Wien/Bozen 1995 (1974), Kap. 8.

41 Vgl. auch Akira Hayami, „The myth of Primogeniture and Impartible Inheritance in Tokugawa Japan“ in: Journal of Family History 8/1, 1983: 3-29.

42 Ich habe diese Diskrepanz andernorts (für Bauerngesellschaften) als eine zwischen Erbrecht als politische Ideologie und Erbrecht als Teil der politischen Struktur einer Gesellschaft unterschieden (vgl. Bier für die Ahnen. Erbrecht, Tausch und Ritual bei den Sunuwar Ostnepals. Frankfurt a.M. 1999, S. 430ff.). Möglicherweise ist diese Diskrepanz von der Bedeutung des Landes „in terms of the economic life-strategies of people“ abhängig (vgl. John Cole, „The Hidden Ecology“, in: SM Annali di San Michele 9-10/1996/97, S. 18.

43 Vgl. The Ethnographic Atlas. Pittsburgh 1967, S. 167.

44 Vgl. Thomas Schweizer, Methodenprobleme des interkulturellen Vergleichs. Köln/Wien 1978, S. 10.

45 Vgl. „On Natural Selection and the Inheritance of Wealth“ in: Current Anthropology 17/4, 1976: 607-622; „Paternity and Inheritance of Wealth“ in: Nature 291, 1981: 652-654; „Polygyny and Inheritance of Wealth“ in: Current Anthropology 23/1, 1982:1-12; „Matrilinal Inheritance“ in: The Behavioral and Brain Sciences 8, 1985: 661-688.

46 Die meisten der von Goody seit Ende der 60er Jahre veröffentlichten Aufsätze über Vererbung finden sich in: Production and Reproduction. A Comparative Study of the Domestic Domain. Cambridge 1976.

47 Vgl. Hans-Peter Müller, Eva Seiler Schiedt, Claudia Kock Marti & Brigitte Arppagaus, Atlas vorkolonialer Gesellschaften. Sozialstrukturen und kulturelles Erbe der Staaten Afrikas, Asiens und Melanesiens. Berlin 1999.

48 Es handelt sich um 218 Einheiten, 149 aus Afrika, 69 aus Asien (inkl. Melanesien).

49 Vgl. z.B. Jürg Helbling, Theorie der Wildbeutergesellschaft. Frankfurt a.M. 1987, S. 19. - Speziell puncto Vererbung vgl. Goody, „On the Reliability of the Ethnographic Atlas“ in: American Anthropologist 69, 1967: 366-367.

50 „…exclusive of any dower right of his widow“ (Murdock op.cit., S. 59).

51 Nachfolgeregeln: 1. Keine individuellen Eigentumsrechte an Land oder Regeln zu ihrer Übertragung; 2. Matrilinear (Sohn oder Söhne der Schwester); 3. Andere matrilineare Erben (z.B. jüngerer Bruder, bevorzugt vor Sohn der Schwester); 4. Kinder (direkte Nachkommen, wobei Töchter weniger erben); 5. Kinder (direkte Nachkommen, gleich für beide Geschlechter); 6. Andere patrilineare Erben (z.B. jüngerer Bruder, bevorzugt vor Sohn); 7. Patrilinear (Söhne). Teilungsregeln: 1. Egalitäre oder quasi egalitäre Teilung; 2. Bevorzugung des Fähigsten; 3. Bevorzugung des Jüngsten; 4. Bevorzugung des Erstgeborenen.

52 „Laterale vs. vertikale Vererbung“ (Merkmale 3, 6 vs. 2, 4, 5, 7 der Variable Nachfolgeregeln), „homogene vs. heterogene Vererbung“ (2, 6, 7 vs. 3, 4 , 5), „Linearität der Vererbung“ (2, 3 vs. 6, 7 vs. 4, 5) sowie „Anerbenrecht vs. Realteilung“ (2, 3, 4 vs. 1 der Variable Teilungsregeln).

53 Vgl. op.cit. (1976), S. 6f.

54 Vgl. z.B. Ernestine Friedl, Vasilika. A Village in modern Greece. New York 1962, S. 105.

55 Vgl. Women, Work and Property in North-West-India. London/New York 1980, S. 47ff.

56 Vgl. op.cit. (1976), S. 12.

57 In Eurasien finden wir in 53% der Fälle „diverging devolution“ in Afrika nur bei 6%.

58 Als Indikatoren für die heterogene Nachfolgeregelung beschränkte sich Goody auf die Merkmale 4. und. 5. Weil das die matrilineare Vererbung betreffende Merkmal 3. Frauen nicht prinzipiell ausschliesst, habe ich auch dieses Merkmal als Indikator der heterogenen Vererbung genommen. Obwohl die Fälle der von Radcliffe-Brown als „extreme matrilineal“ bezeichneten Systeme (vgl. op.cit., S. 42) sehr selten sind, gibt es sie; ein typisches Beispiel sind die Nayar im indischen Kerala (vgl. Kathleen Gough, „Nayar“ in: David Schneider & Kathleen Gough (Eds.), Matrilineal Kinship. Berkley 1961: 298-442). Weil sich der Anteil der Gesellschaften, in denen Eigentum in dieser Weise matrilinear vererbt wird, höchstens auf 7% beläuft, scheint es legitim, die Werte für die betreffenden Merkmale den eindeutigen Werten zuzuschlagen.

59 Für Land stellte ich in Afrika 27% und in Asien 34% Einheiten mit heterogener Vererbung und für Fahrnisgut 34% bzw. 38% Einheiten fest. - Der in meinem Sample viel grössere Anteil an heterogener Vererbung in Afrika kann vielleicht dadurch erklärt werden, dass für das Vergleichsmaterial von Müller et al. auch neuere Quellen herangezogen wurden, die auch das Aufkommen von Staat und Pflug in Afrika berücksichtigen. Nach Goodys Theorie müsste diese Entwicklung den Anteil heterogener Vererbung erhöhen.

60 Vgl. op.cit. (1976), S. 13.

61 Vgl. ebd. , S. 29.

62 Nummer der Variablen in Murdock op.cit.

63 MV 25, 26, 27 & 78.

64 Vgl. op.cit. (1976), Kap. 1 & 2.

65 Vgl. Stephen Gudeman, „Morgan in Africa“ in: Reviews in Anthropology 4, 1977: 575-580.

66 Vgl. David Levinson & Martin J. Malone, Toward Explaining Human Culture: A Critical Review of the Findings of Worldwide Cross-Cultural Research. Pittsburgh 1980, S. 132.

67 Wobei eingestanden werden muss, dass bei der Pfadanalyse keine besonders hohen Werte zu erwarten sind.

68 Ebenso Rudmin (vgl. op.cit. (1992), S. 80).

69 Vgl. op.cit. (1976), S. 20ff.

70 Die stärksten Zusammenhänge zwischen den Erbvariablen und den weiteren Atlas-Variablen finden sich bei Land für Lateralität vs. Vertikalität, Heterogenität vs. Homogenität und Linearität (in dieser Reihenfolge); bei Fahrnisgut sind die Zusammenhänge schon schwächer, wobei hier des Kriterium Heterogenität vs. Homogenität die Reihe anführt. Viel schwächer sind die Zusammenhänge mit den Teilungsregeln, wobei diejenigen für Land deutlich stärker sind als jene für Fahrnisgut.

71 Abhängigkeit der Variablen in „Verwandtschaftsgesellschaften“.

72 Je 38 in Afrika und Asien. Zusätzlich codiere ich noch ca. 15 europäische Einheiten.

73 Letzteres, um etwa die These zu prüfen, ob Ahnenkulte meistens mit Anerbenrechtssystemen verknüpft sind. Der Nachweis einer Beziehung zwischen Ahnenkulten und Primogenitur in Guy Swansons statischem Vergleich von 50 Gesellschaften misslang (vgl. The Birth of the Gods, Ann Arbor 1960, S. 183).

74 Vgl. z.B. UNDP, Human Development Report 1995 („Gender and Human Development“). New York/Oxford 1995.

75 Vgl. A Field of one's own. Gender and Land rights in South Asia. Cambridge 1994, Kap. 6.

76 Vgl. Fran Hosken, „Women and Property. Barriers to Property Ownership by Women - Barriers to Effective Development?“ in: Women and Environments 7/3, 1985: 10-13.

77 Ethnographische Quellen: Egli, op. cit. (1999); Bruno Müller, Terre et Paysans du Népal. Le système de production et son évolution dans un village Sunuwar multi-ethnique. Thèse de Doctorat Rouen 1984.

78 Ethnographische Quellen: Melvil J. Herskovits, Dahomey. An Ancient West African Kingdom. Vol.1, New York 1938, S. 87ff.; A. Le Hérissé, L'Ancien Royaume du Dahomey. Paris 1911; William J. Argyle, The Fon of Dahome. Oxford 1966; Ahonagnon Noel Gbaguidi, Erbrecht an Grund und Boden in Benin. Bayreuth 1994; Andreas Neef, Auswirkungen von Bodenrechtswandel auf Ressourcennutzung und wirtschaftliches Verhalten von Kleinbauern in Niger und Benin. Frankfurt a.M. 1999.

79 Bei den Sunuwar der Hinduismus und bei den Fon der Vodun-Glaube.

80 Vgl. Norbert Rouland, Anthropologie juridique. Paris 1988, S. 271.

81 Vgl. Deborah James, „Land Shortage and Inheritance in a Lebowa Village“ in: Social Dynamics 14/2, 1988: 36-51.

82 Vgl. Georg Schanz, „Studien zur Geschichte und Theorie der Erbschaftssteuer I“ in: Finanz-Archiv 17, 1900, S. 33. - In Europa tritt die Erbschaftssteur zuerst in den italienischen Stadtstaaten anfangs des 15.Jhs. auf. In den deutschen Ländern wurde sie erst im 17.Jh., in erster Linie zur Deckung der Militärausgaben eingeführt, und zwar inspiriert durch den Humanisten und Cicero-Kenner Johannes Sturm, der die Erbschaftssteuer nach römischem Vorbild im 15.Jh. unter dem Einfluss der Türken-Kriege propagierte (vgl. Schanz op.cit., S. 40ff.).

83 In analoger Weise wurde im Rahmen eines gemeinsamen Forschungsprojektes einer Ethnologin und zweier Wirtschaftswissenschaftler das Abgabensystem von Fischern auf Tonga, welches ressourcenschonende Auswirkungen hat, mit einer (wünschenswerten) Ökosteuer für unsere Gesellschaften verglichen (vgl. Andrea Bender, Wolfram Kägi & Ernst Mohr, Sustainable open-access: Fishing and informal insurance in Ha'apai, Tonga. IWÖ-Discussion Paper No. 71, Universität St. Gallen 1998).

84 Vgl. Schanz op.cit.; ders., „Studien zur Geschichte und Theorie der Erbschaftssteuer II“ in: Finanz-Archiv, Vol. 18, 1901: 553-695; ders., „Erbschaftssteuer“ in: Handwörterbuch der Staatswissenschaften. Vol. 3, 1923-28: 794-836; Robert Hommelsheim, Wesen und Geschichte der Erbschaftsabgabe. Bonn 1908; Ernst Bissegger, Die Erbschaftssteuer und ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft und Sozialpolitik. Bern 1923; Arnold Liebisch, Das Wesen unentgeltlicher Zuwendungen unter Lebenden. Leipzig 1927; Klaus Peter Kisiker, Die Erbschaftssteuer als Mittel der Vermögensredistribution. Eine empirische und theoretische Untersuchung. Berlin 1964; Egon Brünglinghaus, Erbrecht und Erbschaftssteuer als Instrumente der Gesellschaftspolitik. Köln 1968.

85 Vgl. NZZ 12.11.1999.

86 Vgl. Tages-Anzeiger 30.11.1999.

87 Die seit den Römern diskutierte These eines Einflusses der Erbschaftssteuer auf die Bevölkerungsentwicklung fand nie viele Anhänger. Im Gegensatz zur weniger alten Annahme, die Erbschaftssteuer hätte einen ungünstigen Einfluss aufs Wirtschaftswachstum. Dieser Zusammenhang kann jedoch als empirische widerlegt gelten. Er bezieht sich höchstens auf selbständige personenbezogene Unternehmungen (vgl. Kisiker, op.cit., S. 178).

88 In den meisten Kulturen handelt es sich bei Opfern um Nahrungsmittel, die, nachdem sie den übernatürlichen Wesen dargebracht wurden, von den Opfernden konsumiert werden (vgl. Michael Oppitz, „Opfer im Ritual“ in: Dietmar Kamper & Christoph Wulf (Eds.), Anthropologie nach dem Tode des Menschen. Frankfurt a.M. 1994, S. 371).

89 De Legibus. 2. Buch, Abs. 50, 1. Satz.

 

Aufsatz vom 30. Juli 2000
© 2000 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
30. Juli 2000

DOI: https://doi.org/10.26032/fhi-2019-010