Zeitschrift Aufsätze

Clausdieter Schott

Sachsenspiegel und Magdeburger Stadtrecht: Impuls und Fundament der Rechtsentwicklung in Europa

Inhalt:

I. Ein europäisches Thema?
II. Landrecht, Lehnrecht, Stadtrecht
III. „Fremdes“ und eigenes Schriftrecht
IV. Sachsenrecht: Privilegien, Spiegel, Spruchrecht
V. Die Ausbreitung nach Westen und Süden
VI. Die Ausbreitung nach Osten
VII. Judenrecht
VIII. Schlussbemerkung

I. Ein europäisches Thema?

Der Anspruch des Themas mag erstaunen und man mag dahinter die Absicht wittern, dass solide Provinzialität zur modischen Europatauglichkeit aufgeputzt werden soll. Kann man dem Recht der kontinentalen Sachsen tatsächlich eine solche Ausstrahlung attestieren, dass man ihm eine europäische Dimension zubilligen muss? Und Magdeburg, heute eine mittlere Großstadt, wer wird von ihr sagen: Und du Magdeburg im Lande Sachsen-Anhalt bist keineswegs die geringste unter den Städten Europas? Wer hier Impulse und Fundamente europäischer Rechtsentwicklung reklamiert, hat den Beweis zu erbringen. Dies dürfte – und das sei sogleich vorausgeschickt – dem Rechtshistoriker nicht allzu schwer gelingen.

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Man kann sich dem Thema auch touristisch annähern. In Kiew, der Hauptstadt der Ukraine, steht am Ufer des Dnjepr ein Denkmal, dessen Inschrift an die 1802 erfolgte Wiedereinsetzung des Magdeburger Rechts erinnert.2 Das Denkmal versteht sich als Dankadresse an Zar Alexander I., der der Kiewer Bürgerschaft ihre alten Selbstverwaltungsrechte wieder gewährt hatte, nachdem diese zuvor der absolutistischen Zentralisation Katharinas II. zum Opfer gefallen waren.

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So wenig wie eine Schwalbe nun einen Sommer macht, so wenig bestätigt freilich ein Rechtstransfer über fast 1300 Kilometer Luftlinie die These des Themas. Das Bild füllt sich jedoch rasch auf, wenn man einen historischen Atlas zur Hand nimmt. Man wird dann feststellen, dass der Raum zwischen Magdeburg und Kiew mit an die tausend geografischen Punkten übersät ist, welche die Rezeption des Magdeburger Rechts zwischen Elbe und Dnjepr markieren. Das Faktum ist auch den historischen Weltchroniken eine Bemerkung wert. So heißt es in der Schedelschen Weltchronik von 1493: „Die Bürger von Magdeburg haben ein Rechtsbuch, der Sachsenspiegel genannt, das ihnen vom großen Kaiser Karl bestätigt wurde. Daselbsthin auch die nahe gelegenen Völker zur Entscheidung ihrer Sachen ihre Zuflucht haben.“3 Auch in modernen Auskunftsmedien, Lexika, Suchmaschinen, usw. finden sich entsprechende Informationen. So liefert etwa Google zu den Stichwörtern „Magdeburger Recht“, „Magdeburg Law“ drei Millionen Treffer, zu „Sachsenspiegel“, „Saxon mirror“, „Mirroir de Saxe“ nochmals drei Millionen.

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Die nächste touristische Station wäre Magdeburg selbst. Hier stand vor dem Rathaus im Mittelalter und steht seit zwei Jahren wieder ein steinerner Ritter mit erhobenem Schwert, ein Koloss von nahezu 5 Metern Höhe. Es handelt sich um eine der so genannten Rolandsäulen, wie sie vor allem im nord- und mitteldeutschen Raum verbreitet sind.4 Welche Bewandtnis hat es aber mit diesem Roland? Als historische Person war dieser ein Markgraf der Bretagne und einer der Paladine Karls des Großen. Er tat sich im Kampf gegen die maurischen Muslime in Spanien hervor und fiel 778 in der Schlacht von Roncesvalles in den Pyrenäen. Roland wurde im Mittelalter zu einem Idealbild des christlichen Ritters, heiligen Märtyrers und Retters des Abendlandes stilisiert und wurde zur Propagandafigur der Kreuzzüge und der spanischen Reconquistà. Sein Grab in Blaye nördlich von Bordeaux wurde zur viel besuchten Zwischenstation auf dem Pilgerweg nach Santiago de Compostela. Seit dem 11. Jahrhundert wird Roland in Frankreich und Deutschland in großen epischen Werken gefeiert.5

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Der Rolandkult ist Teil der umfassenderen, europaweiten Karlsverehrung. In Deutschland hat die Rolandgestalt indessen den besonderen Charakter eines Rechtssymbols angenommen, auch dies wiederum als Derivat eines spezifisch rechtlichen Karlskults.6 Das Mittelalter sah in Karl dem Großen den universellen Gesetzgeber und vor allem in Sachsen war man der Überzeugung, dass das Sachsenrecht seine Existenz einem Privileg Karls verdanke. So heißt es auch im Sachsenspiegel: „Wir halten Gottes Gesetz und seine Gebote, die uns seine Propheten und fromme Leute geistlichen Standes gelehrt wie auch die christlichen Könige gesetzt haben: Konstantin und Karl, von denen das Land Sachsen noch immer sein Recht herleitet.“7 Karls rechte Hand Roland, den die Quellen auch immer wieder in der Beschützerrolle präsentieren, erwies sich offensichtlich als geeignet, die kaiserlich garantierte Schutzfunktion des Rechts zu versinnbildlichen. In einer Chronik des 16. Jahrhunderts findet sich dazu mit Blick auf Magdeburg die Bemerkung, Kaiser Karl habe Roland in den sächsischen Städten eine Statue setzen lassen. „Daher nun, wo solches Bild, der Roland geheißen, zu Ross oder zu Fuß als zu Magdeburg unter freiem Himmel mit Schwert und Rüstung gesehen wird, da ist solch Bild eine Anzeigung, dass daselbst der Stadt alle kaiserlichen Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten, damit die Stadt begnadet worden, noch frei und ungeschwächt bisher erhalten sind.“8 Der kunstgeschichtlich berühmteste Roland steht in Bremen vor dem Rathaus. Auch hier zeigt eine Inschrift an, dass das steinerne Standbild als Monument der von Kaiser Karl gewährten städtischen Freiheit zu gelten habe.9

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Das Denkmal in Kiew und der Roland in Magdeburg, beide besagen sie über Jahrhunderte hinweg das gleiche und treffen damit den Kern des exportfähigen Magdeburger Rechts: Freiheit und bürgerliche Selbstbestimmung im Sinne einer Selbstverwaltung. Magdeburg bedient sich dafür einer westlichen Symbolfigur, Kiew der Formel „Magdeburger Recht“. Magdeburg erweist sich damit als Brückenpfeiler einer europäischen Rechtskultur, die sich vom Atlantik bis zum Dnjepr und sogar darüber hinaus spannt.

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II. Landrecht, Lehnrecht, Stadtrecht

Sachsenspiegel und Magdeburger Recht sind verschiedene, jedoch verwandte Rechtsquellen, die auf einer gemeinsamen Grundlage beruhen und die im Laufe der Entwicklung immer wieder ineinander greifen. Dabei ist zu beachten, dass die Selbstwahrnehmung der mittelalterlichen Zeitgenossen eine andere ist als die heutige Optik des Rechtshistorikers.

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Der Sachsenspiegel ist ein Rechtsbuch10, das aus zwei Teilen besteht. Der erste Teil, das Landrecht, enthält Regeln, wie sie gemeinhin für die freie Bevölkerung gelten. Der zweite Teil, das Lehnrecht, ist dem personen- und besitzrechtlichen Beziehungsgeflecht des Adels gewidmet. Von diesen beiden Rechtskreisen hebt sich das Magdeburger Recht als spezifisches Recht der Bürger der Stadt Magdeburg ab.11 Man nennt es auch „Weichbild“, von „wik“=Siedlung und „*bild“=Recht (davon abgeleitet das noch geläufige Adjektiv „billig“). Das Wort ist uns heute nur noch in einer verengten Bedeutung als Stadtgebiet, d.h. ursprünglich: Reichweite des Stadtrechts, bekannt. Dieses Stadtrecht ist nicht umfassend in einem Kodex verschriftlicht, sondern ist im Wesentlichen Spruchrecht, das auch als Gewohnheitsrecht bezeichnet werden kann.

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Wie schon erwähnt, war man im Spätmittelalter der Auffassung, dass das Landrecht des Sachsenspiegels seine Entstehung einem Gesetzgebungsakt Karls des Großen verdankt. Das Lehnrecht wurde hingegen als legislatorische Schöpfung Kaiser Friedrich Barbarossas betrachtet. Das Verhältnis zwischen Sachsenspiegel und Magdeburger Stadtrecht hat man so gesehen, dass das Stadtrecht aus dem Sachsenspiegel hervorgegangen sei und eine Adaption auf städtische Verhältnisse darstelle. Das Stadtrecht fasse bisweilen den Sachsenspiegel zusammen, bisweilen erweitere es denselben. Es sei daher sowohl ein Auszug als auch ein Kommentar des Spiegels.12

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Soweit die mittelalterliche und frühneuzeitliche Sicht. Der rechtshistorische Befund reicht indessen nicht zum mythischen Gesetzgeber Karl zurück. Der Verfasser des Sachsenspiegels ist in Wirklichkeit der sächsische Ritter Eike von Repgow, der das Rechtsbuch zwischen 1220 und 1230 niedergeschrieben hat.13 Man hat ihm in neueren Zeiten mehrere Denkmäler errichtet14, so auch in Leipzig an der nördlichenGiebelfassade des heutigen Bundesverwaltungsgerichts. Ein judizielles Denkmal hat ihm das früher in diesen Räumen domizilierende Reichsgericht gesetzt, indem es noch 1932 eine zivilrechtliche Entscheidung mit dem Sachsenspiegel begründet hat15. Es ist dies der Schlusspunkt zu einer genau 700jährigen Erfolgsgeschichte.

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Eike von Repgow, dessen Familie sich nach dem kleinen Dorf Reppichau links der Elbe in der Nähe von Dessau nennt, ist uns aus sechs Urkunden bekannt, in denen er als Zeuge hochrangiger Beteiligter auftritt. Die geografische Streuung dieser Dokumente zeigt, dass sein Lebensraum ungefähr das Gebiet war, in dessen Zentrum etwa die Stadt Leipzig liegt. Über seine soziale Stellung ist viel diskutiert worden. Belassen wir es bei der Feststellung, dass er dem niederen Adel angehörte, sich jedoch in einem prominenten Beziehungsnetz bewegte. Aus dem Werk selbst lässt sich schließen, dass er eine Kloster- oder Domschule besucht haben muss. Naheliegend wäre die Domschule von Magdeburg, wo seine Familie ein Haus besaß. Eike von Repgow bezeichnet sich selbst in der Reimvorrede zum Sachsenspiegel als Autor des Rechtsbuchs. Er habe es zuerst lateinisch verfasst, habe aber dann auf Bitten des Grafen Hoyer von Falkenstein widerwillig und mit großer Mühe eine deutsche Fassung hergestellt. Diese Bemerkung ist mehr als eine Bescheidenheitsformel, da die Schriftsprache dieser Zeit grundsätzlich noch Latein war. Um Eikes sprachliche Leistung zu würdigen, genügt die Feststellung, dass damit überhaupt das erste größere Prosawerk der deutschen Sprache entstanden ist. Wahrscheinlich ist auch, dass ihm bei der Abfassung des Rechtsbuchs die Hilfsmittel einer Bibliothek zur Verfügung standen.16

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Inhaltlich war das Werk auf Vollständigkeit angelegt, was Eike in dem Bekenntnis zum Ausdruck bringt, dass sein beschränktes Wissen Lücken hinterlässt und er daher rechtschaffene Leute um Ergänzung bittet. Es ist anzunehmen, dass er dieses allerdings umfassende Wissen selbst als Schöffe in der Spruchpraxis erworben hat.

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Der Anspruch des Werkes kommt auch im Titel zum Ausdruck, den Eike selbst dem Werk gab. Es heißt dazu in der Reimvorrede:

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„Spiegel der Sachsen
soll dies Buch sein genannt,
denn Sachsenrecht wird darin bekannt,
wie in einem Spiegel die Frauen
ihr Antlitz beschauen.“

Eike bedient sich hier der Spiegelmetapher, für die es traditionelle, bis in biblische und antike Zeiten zurückreichende Muster gibt.17 Mit dem Spiegel kann ein gesamtes Panorama eingefangen und gebündelt dem Auge zugänglich gemacht werden. Der Buchtitel bekundet also die Absicht seines Verfassers, das Recht abzubilden, wie es ist und ohne Auslassungen. Aber auch ohne Zutaten, wie wiederum in der Reimvorrede betont wird:

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„Dies Recht habe ich selber nicht erdacht.
Es haben’s von Alters an uns gebracht
Unsere guten Vorfahren.“

Der Bildpositivismus wird indessen relativiert durch den Nachsatz: „wie in einem Spiegel die Frauen ihr Antlitz beschauen“. Das ist keine galante Floskel und kein ritterlicher Charme, sondern der Hinweis auf den Spiegel als kosmetisches Hilfsmittel. Mit dieser Bezugnahme will der Spiegeltitel anzeigen, dass das Rechtsbuch zugleich der Rechtsbesserung dienen will, d.h. auch eine moralische Absicht verfolgt.18 Der „Spiegel“ als Buchtitel ist nicht Eikes Erfindung. Es gibt seit dem 12. Jahrhundert eine ganze Reihe fast durchweg kirchlicher Werke, die sich als „Speculum“ bezeichnen und deren erklärte Botschaft auf ein ideales Welt- und Moralverständnis abzielt.19

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III. „Fremdes“ und eigenes Schriftrecht

Die frühere Geschichtsschreibung, die eine scharfe Trennungslinie zwischen dem einheimischen deutschen und dem „fremden“ römischen Recht zog, sah in Eike den Protagonisten einer wirkungsmächtigen, genuin eigenen Rechtsentwicklung. Dies ist zwar nicht falsch, aber allzu einseitig. Halbwahrheiten eignen sich jedoch zur Instrumentalisierung, und so konnte es nicht ausbleiben, dass Eike von Repgow und der Sachsenspiegel auch ideologisch vereinnahmt wurden. Auch dazu hat sich ein Denkmal erhalten, das nicht unterschlagen werden soll: 1933 errichtete der „Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen“ vor der Burg Falkenstein im Harz dem „Kenner und Künder deutschen Volksrechtes“, wie es auf der Tafel heißt, einen Gedenkstein, welcher der Propagierung nationalsozialistischer Ideen förderlich sein sollte. Das Denkmal steht heute noch, allerdings mit retuschierter und nunmehr unverfänglicher Inschrift.20

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Die Vorstellungen von eigenem und fremdem Recht werden aus heutiger Sicht mehr und mehr relativiert und durch eine gesamteuropäische Betrachtungsweise ersetzt. In dieser Sicht erscheint Eikes Werk aber nicht mehr isoliert als Impulsgeber, sondern ist selbst in einer Kette von Impulsen zu verorten. Es handelt sich dabei um den dynamischen Prozess einer Verschriftlichung, der von Oberitalien ausgehend die Rechtskultur ganz Europas erfasste und qualitativ verwandelte.

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Es begann damit, dass die Kirche seit dem 11. Jahrhundert zunehmend ihr Lehr- und Richteramt betonte und ihr Recht in großen Kanones-Sammlungen erfasste. Einen gewissen Höhepunkt stellte das Rechtsbuch des Bologneser Mönchs Gratian von 1140 dar. Ebenfalls noch im 11. Jahrhundert wurde in Italien eine Handschrift der römischen Digesten wieder aufgefunden, deren sich in Bologna eine weltliche Schule annahm, die das römische Recht wissenschaftlich reaktivierte. Mit der Unterstützung von Kaisern und Päpsten wurde Bologna zur „nutrix legum“, zur Ziehmutter des kirchlichen und weltlichen Rechts, und damit zum Ausgangspunkt eines Schriftrechts, dessen Überlegenheit über die traditionelle mündliche Rechtskultur manifest werden sollte.

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Den Leitgedanken für weitere Aktivitäten lieferte Gratians Satz, dass unter einer „lex“ eine schriftlich fixierte Gewohnheit zu verstehen sei. Ein solches Gewohnheitsrecht sollte allerdings nur dann von Bestand sein, wenn es der „ratio“ und „veritas“ entsprach. Mit diesem Programm war der Weg für Rechtsaufzeichnungen aller Art geebnet, wobei es wenig Unterschied machte, ob solche von kundigen Privatpersonen verfasst oder in Form amtlicher Redaktion erlassen wurden.21 Von Bedeutung war danach allein, dass das Gewohnheitsrecht bestand und dass es nicht mit Vernunft und Glaubenssätzen in Widerspruch geriet. Damit ordnet sich auch der Sachsenspiegel in einen europäischen Verschriftungsprozess ein, der ihm zwar nichts an seiner Originalität nimmt, ihn jedoch auch nicht von anderen Leistungen ähnlicher Art ausnimmt.

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Um das Gesagte zu veranschaulichen, seien einige Beispiele angeführt. 1190 gelingt Ranulf de Glanvill mit seinem Traktat „De legibus et consuetudinibus regni Angliae“ eine erste Gesamtdarstellung des englischen Rechts, die an Gehalt und Bedeutung von einer 1250 von Henry de Bracton verfassten Sammlung noch übertroffen wird. Um 1150 kompiliert der Mailänder Ubertus de Orto das langobardische Lehnrecht. Anfangs des 13. Jahrhunderts verfasst der dänische Erzbischof Andreas Sunesson das Rechtsbuch von Schonen. 1247 schreibt Bischof Vidal von Huesca den „Fuero“ von Aragòn. 1283 entstehen aus der Feder des Philipp de Beaumanoir die berühmten „Coutumes de Beauvaisis“. Bei der Mehrzahl der mittelalterlichen Rechtsdarstellungen bleiben jedoch deren Verfasser unbekannt. Das gilt etwa für die meisten so genannten „Coutumiers“ Frankreichs, die „Fueros“ Spaniens, die „Constituta“ usw. Italiens. Die Reihe ließe sich fortsetzen.

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Die Beispiele sprechen für sich. Letzte Einwände schwinden angesichts der Tatsache, dass der Sachsenspiegel und die römischrechtliche Wissenschaft im 14. Jahrhundert eine folgenreiche Verbindung eingingen. Die schulmäßige Aufbereitung des römischen Rechts in Italien erfolgte durch gelehrte Kommentierung, deren Ergebnis die so genannte Glosse war. Diese Methode der Stofferfassung war so charakteristisch, dass nur glossierte Texte intellektueller Beachtung wert erschienen und Autorität beanspruchen konnten. Um 1325, also ziemlich genau hundert Jahre nach Eike von Repgow, verfasste der in Bologna ausgebildete, altmärkische Hofrichter Johann von Buch kompetent und schulgerecht eine umfangreiche Glosse zum Sachsenspiegel, durch welche eine Parallelität zwischen dem Rechtsbuch und dem römischen und kanonischen Recht aufgezeigt werden sollte.22 Für den Sachsenspiegel bedeutete dies eine Prestigesteigerung, die ihn geradezu auf Augenhöhe mit den großen abendländischen Textmassen hob und ihm die Beachtung der Wissenschaft sicherte.23 Nicht zuletzt ist dies auch ein Grund für die erfolgreiche Rezeptionsgeschichte des sächsischen Rechtsbuchs.

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IV. Sachsenrecht: Privilegien, Spiegel, Spruchrecht

Eike von Repgows erklärte Absicht war es, das Recht des Landes Sachsen darzustellen. Heute führen drei deutsche Bundesländer die sächsische Namenstradition fort, nämlich Sachsen, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen. Da auch Westfalen sich als sächsisches Teilgebiet versteht, käme als viertes Bundesland Nordrhein-Westfalen hinzu. Gestattet man sich einige geografische Großzügigkeit, so ist das etwa die Fläche, die schon nach Eikes Beschreibung den Kernbereich Sachsens ausmachte. Es sind auch die gleichen Gebiete, von denen die Schedelsche Weltchronik sagt: „Die alle gebrauchen sich der sächsischen Rechte, Zungen und Sitten.“24 Die Weltchronik fährt jedoch dann fort: „Aber die rechten Sachsen sind die Magdeburgischen...“

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Das Eigentümliche des Sachsenspiegels ist nun, dass zwar der Erzbischof von Magdeburg erwähnt, die Stadt selbst aber wie überhaupt jede andere Stadt völlig ignoriert wird. Im Sachsenspiegel gibt es nur Adelige und Bauern. In Eikes feudaler Vorstellungswelt scheint das Bürgertum als eigene Lebens- und Sozialform gar nicht zu existieren. Städte waren für ihn nichts anderes als Burgen, und die „Bürger“ bloßes logistisches Zubehör zur Burg, in Magdeburg zur Bischofsburg. Eike ist hier realitätsblind. Neben der karolingischen Burg, die Otto der Große zur kaiserlichen Residenz und zum Sitz eines Erzbischofs ausgebaut hatte, war längst ein Markt mit einer organisierten Kaufmannschaft entstanden, wobei der jüdische Anteil beträchtlich gewesen sein muss. Im 12. Jahrhundert hört man von einem besonderen Magdeburger Stadtrecht, das neuen Stadtgründungen als Muster diente.25

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Dieses Stadtrecht stammte nun nicht unmittelbar aus dem Sachsenspiegel, wie man lange meinte. Wie dieser gründete es vielmehr auf einem vorgegebenen, gemeinsamen Landrecht, das jedoch durch Privilegien und Ortsgebrauch den Bedürfnissen einer bedeutenden Handelsstadt angepasst worden war, im Übrigen aber seine Affinität zum Sachsenspiegel nicht verleugnete. Magdeburg war sich seiner rechtlichen Sonder- und Vorrangstellung stets bewusst und hat diese an der Stelle, an der Gericht gehalten wurde und an der sich das Schöffenhaus befand, deutlich markiert. Am Alten Markt, wo wir bereits dem Roland begegnet sind, wurde um 1240 der weltberühmte Magdeburger Reiter errichtet, der an Kaiser Otto den Großen und die durch ihn gewährten Rechts- und Gerichtsprivilegien erinnern sollte.26 Es handelt sich übrigens bei diesem sowohl rechts- wie kunsthistorisch hochbedeutsamen Denkmal um das erste freistehende Reiterdenkmal nördlich der Alpen.

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Über den materiellen Gehalt des mittelalterlichen Magdeburger Rechts sind wir nicht umfassend unterrichtet, da es innerstädtisch niemals planmäßig kodifiziert wurde.27 Das Magdeburger Stadtrecht war vornehmlich Schöffenrecht, d.h. Case law, wie es im angelsächsischen Rechtskreis bis zur Gegenwart gepflegt wird. Die Schöffen haben nicht nur für die Stadt selbst Recht gesprochen, vielmehr reichte ihre Spruchtätigkeit bis weit in den slawischen Osten hinein. Es ist anzunehmen, dass der Schöffenstuhl seine Entscheidungen als Präjudizien abrufbar in umfangreichen Spruchsammlungen bereit hielt. 1631 im Dreißigjährigen Krieg ging jedoch die Stadt in Flammen auf, denen auch das Schöffenhaus mit seinen Beständen zum Opfer fiel. Dies bedeutete den unwiederbringlichen Verlust eines Weltkulturerbes. Immerhin wäre aus den Archiven der Adressaten eine teilweise Rekonstruktion möglich, eine immense Forschungsarbeit, die über gute Ansätze bisher kaum hinausgekommen ist.

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Punktuell lässt sich allerdings feststellen, worin die Fortschritte des Stadtrechts gegenüber dem Landrecht bestanden. Eine Rechtsfortbildung bedeutete etwa das 1188 vom rührigen Erzbischof Wichmann gewährte Privileg, worin dieser Erleichterungen im Prozessrecht zugestand.28 Als Beispiel sei gleich die erste Bestimmung herausgegriffen, die von der so genannten „vare“, d.h. Gefahr, genauer Prozessgefahr, befreit. Um dies zu verstehen, muss man sich die Eigenart des mittelalterlichen Verfahrens vor Augen halten. Der alte Prozess ging nämlich nicht in freier Rede und Gegenrede vonstatten, sondern war an den Austausch starrer Sprechformeln gebunden. Verfehlte eine Partei ihre Formel oder versprach sie sich nur im Geringsten, so war für sie der Prozess verloren. Es ist dies ein bezeichnendes Merkmal früher Prozesse, wie wir dies auch aus dem römischen Legisaktionenverfahren kennen. Das Phänomen erklärt sich aus der Schwierigkeit archaischer Gesellschaften, verfeindete Parteien überhaupt in ein Verfahren einzubinden. Gelang dies, so nur unter der Voraussetzung, dass keine Partei unberechenbare Vorteile hatte. Dieser Prozess ist im Grunde ein Spiel, in dem die Bewegung der Figuren festgelegt ist. Wer beim Schachspiel etwa die Bewegung von Läufer und Turm verwechselt, stört den Fortgang und ruiniert das Spiel. Im 12. Jahrhundert waren die Voraussetzungen für ein solches fixiertes Sprachspiel vielerorts nicht mehr gegeben, aber das Recht blieb konservativ. Das Landrecht und entsprechend der Sachsenspiegel lösten das Problem dadurch, dass man den Parteien formelkundige Vorsprecher gab, deren Fehlgriffe die Parteien korrigieren konnten.29 Dennoch blieb der Rechtsgang überaus schwerfällig. Für Kaufleute bedeutete aber ein Prozess nicht mehr das gleiche wie für zwei sich befehdende Sippen. So war, mit Goethes Mephisto zu sprechen, aus Vernunft Unsinn geworden. Es ist leicht einzusehen, dass die Abschaffung des traditionellen Prozessformalismus eine neue Phase des Verfahrensrechts einleitete, indem nunmehr sachliches Argumentieren erst möglich wurde. Typischerweise sollte es aber für die Eidesformeln auch nach dem Privileg bei der hergebrachten Formstrenge bleiben.

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V. Die Ausbreitung nach Westen und Süden

Haben wir uns bislang vornehmlich im Raum Sachsen mit dem Mittelpunkt Magdeburg bewegt, so gilt es nunmehr, den Zirkel zu öffnen und weitere, dann nochmals weitere Kreise zu ziehen. Was folgt, ist eine Explosion des Sachsenspiegels und des Magdeburger Stadtrechts.30

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Schon bald wurde der Sachsenspiegel in alle deutschen Mundarten bzw. Schriftsprachen übertragen. Übersetzungen erfolgten ins Niederländische, Polnische, Tschechische, Slowakische, Ukrainische, Russische und wiederum ins Lateinische, die mittelalterliche Schriftsprache Europas. Um 1300 lässt sich eine Verbreitung zwischen Holland und Krakau feststellen. In den folgenden Jahrhunderten gewinnt das Rechtsbuch in immer neuen, vor allem nach Osten gerichteten Schüben, an Terrain. Die Gründe für diese weitreichende Rezeption sind freilich im Westen nicht die gleichen wie im Osten. Für das deutsche und niederländische Sprachgebiet war es das geweckte Bedürfnis nach Schriftlichkeit des Rechts. Bezeichnend dafür ist die Klage im Reichslandfrieden Kaiser Friedrichs II. von 1235, dass man in Deutschland immer noch nach überliefertem, altem Gewohnheitsrecht lebe und dass die Gerichtsurteile sich statt auf schriftliches Recht auf Gutdünken stützen.31 Es ist kaum Zufall, dass solche Kritik und Schriftpropaganda in Mainz geäußert wurde, war doch der Mainzer Metropolit Erzkanzler des Reiches und repräsentierte damit das Zentrum der Schriftproduktion im Reich. Für eine breitere Verschriftlichung des Rechts waren indessen das römische und kanonische Recht vorläufig weniger geeignet. Zu sehr waren dies intellektuelle Textsorten, denen die pragmatische Bodenhaftung abging. Genau diesem Bedürfnis kam aber nun der Sachsenspiegel, und im gegebenen Zeitpunkt nur dieser, entgegen, zumal er sich mit einigen Eingriffen auch auf Gebiete außerhalb Sachsens zuschneiden ließ.

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Das Produkt eines solchen Vorgangs ist das süddeutsche Tochterrecht des Sachsenspiegels, das seit dem 17. Jahrhundert fälschlich als „Schwabenspiegel“ bezeichnet wird.32 Es verdient Beachtung, dass die Entstehung dieser Variante in franziskanischen Kreisen zu suchen ist, haben sich doch die in der Volksseelsorge engagierten Franziskaner sehr stark auch mit dem Rechtswesen befasst. Ein Franziskaner war es denn auch, der eine Sachsenspiegelhandschrift von Magdeburg nach Augsburg brachte, dort ins Schwäbische übersetzte und eine süddeutsch amalgamierte und mit römischem und kanonischem Recht angereicherte Fassung erarbeitete. Dieses Rechtsbuch betitelt sich meist als „Kaiserrecht“, eine Bezeichnung, wie sie auch für das römische Recht üblich war.33 Damit sollte seine universale Geltung und Verwendungsfähigkeit zum Ausdruck gebracht werden. Dieser Rechtsspiegel entfaltete in Süddeutschland und Österreich ein beachtliches Eigenleben und machte im Osten (Schlesien, Mähren, Deutschordensland) sogar seinem Mutterrecht, dem Sachsenspiegel, wieder Konkurrenz. Wie dieser beeinflusste auch der „Schwabenspiegel“ wiederum eine ganze Reihe anderer Rechtsquellen. Übersetzungen nicht nur ins Lateinische, sondern auch ins Tschechische und Französische geben einen Eindruck von seinem Verbreitungsgebiet.

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Das Beispiel zeigt, dass der Sachsenspiegel nicht immer deckungsgleich übernommen, sondern oft seinem Geltungsgebiet angepasst wurde. Ein weiteres – nordöstliches – Beispiel wäre der Livländische Spiegel von ca. 1325, der eine auf die Verhältnisse des Baltikums umgearbeitete Fassung darstellt.34 Im Übrigen erfolgte die Rezeption des Sachsenspiegels über eine Vielfalt von Bearbeitungen, Verarbeitungen, Umarbeitungen, über sekundäre Überlieferungen wie neue Rechtsbücher, aber auch über die Gesetzgebung usw., eine Aufzählung würde unseren Rahmen sprengen.

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VI. Die Ausbreitung nach Osten

Die Ausdehnung des Sachsenspiegels und des Magdeburger Stadtrechts nach Osten steht im Zusammenhang mit der mittelalterlichen Siedlungs- und Kolonisationsbewegung.35 Seit dem 12. Jahrhundert findet in Europa eine extensivere Bewirtschaftung statt, in den Berggebieten durch Erschließung auf größeren Höhen, im Osten durch Urbarmachung von Neuland. Meist reicht jedoch das vorhandene Bevölkerungssubstrat für eine solche Entwicklungspolitik nicht aus, so dass die Grundherren auswärtige Siedler ins Land holen. In den Alpen sind es die Walser, in den slawischen Gebieten vornehmlich Sachsen, Franken, Flamen und Holländer. Sie kommen gruppenweise unter Führung eines Lokators, der selbst ansässig wird und als Schultheiß Verbindungsperson zum Grundherrn bleibt. Besonders wichtig ist dabei, dass die Siedler modernere und effizientere Bewirtschaftungsmethoden aus dem Westen mitbringen. Für solche Pionierarbeit braucht es aber Investitionshilfen und Anschubsubventionen. Diese bestehen wirtschaftlich darin , dass die Kolonisten ihr Land zu günstigen Bedingungen erhalten, dass die Abgabenpflichten eine gewinnbringende Eigenwirtschaft zulassen und dass keine Fronden zu leisten sind.

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Rechtlich kommt dies darin zum Ausdruck, dass die Kolonisten in keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Grundherrn stehen und dass sie nach ihrem eigenen Recht leben dürfen. Dieses Recht war aber hauptsächlich der Sachsenspiegel, der ja selbst zu einem guten Teil gerade Kolonistenrecht war. Nicht zu unterschätzen ist dabei auch Eikes engagiertes Plädoyer für die Freiheit, indem er mit aufwendiger biblischer Begründung erklärt: Der Mensch ist das Ebenbild Gottes und daher von Natur aus frei; Unfreiheit ist Unrecht.36 Diese programmatischen Sätze wurden zum Credo der Siedler. Das Alt-Prager Recht formuliert es so: „Wisset, dass die Deutschen freie Leute sind.“37 Diese Feststellung betrifft, wohlgemerkt, nur die Neusiedler, die in eine Umgebung der feudalen Abhängigkeiten kamen, wie sie sie gerade in der alten Heimat hinter sich gelassen hatten. Bäuerliche Freiheit war eben vornehmlich Rodungs- und Siedlerfreiheit.

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Parallel zur bäuerlichen Kolonisationsbewegung erfolgten die Städtegründungen in Form von Neugründungen oder Erweiterungen. Den Definitionsrahmen für diese innovative Lebensform der Städte mit Markt, Stadtfreiheit, Selbstverwaltung, Satzungsbefugnis und eigener Gerichtsbarkeit lieferte über weite Strecken fast ausschließlich das Magdeburger Recht, das die polnischen Landesherren durch Privilegien verliehen oder garantierten. Wir wollen uns die lange Liste der Orte mit Magdeburger Recht ersparen. Nur um einen Eindruck zu vermitteln seien eigens erwähnt: Breslau, Kulm, Thorn, Posen, Krakau, Wilnius, Prag, Olmütz, Lemberg, Minsk, Witebsk, Czernowitz, Ofen (heute Budapest). Genannt ist schon Kiew, noch östlich des Dnjepr wäre Poltawa anzuführen. Im Norden wurde das Magdeburger Recht abgebremst durch den lübisch-hansischen Rechtskreis, der sich mit seinen etwa hundert Tochterrechten der Ostseeküste entlang zog.

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Das sächsisch-magdeburgische Recht, auch als „deutsches Recht“ bzw. „ius Theutonicum“ bezeichnet, wurde zur Standardformel für ein modernes Siedel- und Stadtrecht schlechthin. Als Referenzmarke für eine erstrebte Meistbegünstigung blieb es nicht auf deutsche Siedlungen beschränkt, sondern wurde auch polnischen Städten und Dörfern verliehen. Das sächsische Recht wurde damit integraler Bestandteil des polnischen und litauischen Rechts. Dies zeigt sich, abgesehen von gesetzgeberischen Aktivitäten, nicht zuletzt darin, dass es gerade auch polnische Juristen waren, die sich mit dem rezipierten Rechtsgut befassten. Die Geschichte der deutschen Ostsiedlung wurde nach dem Zweiten Weltkrieg aus Gründen, die hier nicht näher auszuführen sind, zwischen deutschen und polnischen Historikern kontrovers diskutiert. Weitgehend einig war man sich aber immer über das Faktum der Verbreitung und hinsichtlich der Bedeutung des sächsisch-magdeburgischen Rechts.

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Auf seinen Stationen nach Osten erfuhr das sächsisch-magdeburgische Recht immer wieder eine Fixierung und Modifizierung in Rechtsbüchern aller Art. Es erstarrte aber nicht zu Buchrecht. Ein wichtiges Ferment für seine Fortbildung war die Spruchtätigkeit der Magdeburger Schöffen. Über immense Distanzen hinweg holte man in zweifelhaften und angefochtenen Fällen die Entscheidung und Weisung des Schöffenstuhls. Noch Hermann Conring sah sich veranlasst, Magdeburg als „Matrix“ und Oberhof für zahlreiche Städte Polens, Böhmens, der Markgrafschaft Meissen und der Lausitz zu erwähnen.38 Außer Magdeburg gab es noch eine ganze Reihe anderer gefragter Schöffenkollegien wie z. B. dasjenige von Halle an der Saale, aber auch Leipzig, Posen, Krakau und andere. Unter allen diesen verstand sich Magdeburg stets als der „höchste Schöffenstuhl“ des sächsischen Rechts.39 Dieser Schöffenstuhl war jedoch kein Obergericht, sondern lediglich Rechtsautorität, deren Weisungen und Sprüche man suchte und unwidersprochen übernahm. Die gewaltige Reichweite der Magdeburger Spruchtätigkeit schmolz erst dahin, als die Länder sich zu frühneuzeitlichen Staaten verdichteten und die Rechtsprechung in ihren Gebieten konzentrierten. Nach dem Dreißigjährigen Krieg stellte der Schöffenstuhl seine Tätigkeit ein. Das materielle Sachsenrecht bestand jedoch weiter, zum Teil bis ins 19. Jahrhundert.

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VII. Judenrecht

Im Folgenden sei noch ein Teilaspekt angesprochen: Der starke jüdische Bevölkerungsanteil in den deutschen Städten und im slawischen Osten berechtigt schließlich zu der Frage, wie sich dieses Faktum im sächsisch-magdeburgischen Recht widerspiegelt. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Juden grundsätzlich nach ihrem eigenen Recht lebten, mit dem sich die christlichen Rechtsbücher nicht zu befassen hatten.

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Regelungen finden sich indessen dort, wo es zu Konflikten allgemeiner Art zwischen Juden und Christen kommen konnte, nämlich beim Handel, im Strafrecht und entsprechend im Verfahrensrecht.40 Der Sachsenspiegel enthält zum ersteren Bereich folgende Bestimmungen: Nimmt ein Jude kauf- oder pfandweise Kelche, Bücher oder Kirchengewänder und kann er den Veräußerer oder Pfandgeber nicht benennen, so gilt er als Hehler und Dieb. Dies war eine Regel, wie sie für Christen ebenso galt. Es handelte sich hier um wertvolle Sakralgegenstände, die grundsätzlich unveräußerlich waren und deren Besitz den Laien verdächtig und beweispflichtig machte. Bei allen anderen Gegenständen ist der jüdische Händler privilegiert. Kann er mit Hilfe zweier weiterer Personen eidlich versichern, dass er inkriminiertes Gut bei Tageslicht und bei unverschlossener Tür erworben hat, so muss er bei einer Vindikationsklage die Sache zwar dem Eigentümer herausgeben, jedoch nur gegen Erstattung der Kauf- bzw. der Darlehenssumme. Diesem Privileg, das im Übrigen auch den christlichen Lombarden gewährt wurde, lag die Ratio zugrunde, das Kreditwesen zu begünstigen.41

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Zu Tötungs-, Verletzungs- und Gewaltdelikten enthält der Sachsenspiegel folgende Bestimmung: Wird die Tat von einem Juden an einem Christen begangen, so wird er ebenso bestraft, wie wenn ein Christ eine solche an einem Juden begangen hätte, nämlich meist mit dem Tode. Unbewaffnete Juden stehen jedoch ebenso wie Geistliche und Frauen unter besonderem Königsfrieden, d. h. dass für sie im Unterschied zu anderen Personengruppen ein uneingeschränkter Schutz gilt.42 Dass Juden diesen Sonderfrieden genießen, wird mit der talmudischen Legende erklärt, wonach Josephus den Sohn des Kaisers Vespasian geheilt und damit die Vorzugsstellung der Juden erwirkt habe.

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Die rechtliche Symmetrie für Juden setzt sich im Prozessrecht fort „und ihr Eid nach ihrer Weise soll gleich geachtet werden wie der Christen Eid“ (Weichbildglosse).43 Allerdings gab es regionale Praktiken, welche Juden zu diskriminierenden und entwürdigenden Formen der Eidesleistung zwangen. Verbreitet war etwa der auch im „Schwabenspiegel“ angesprochene Brauch, dass Juden auf einer blutigen Schweinehaut zu stehen hatten. Solche „sonderbare Weise“ kommentiert der Sachsenspiegelglossator Johann von Buch mit der schlichten Bemerkung: „Das ist Unrecht.“44 Die sächsische Weichbildglosse doppelt nach: „Dies ist Phantasie, denn es ist genug, wenn sie den Eid tun in vorgeschriebener Weise. Sie sollen ihn aber tun auf Moses Buch oder auf den Talmud.“45 In einer Görlitzer Handschrift der Weichbildglosse werden solche Sitten gar als „Raserei“ gebrandmarkt.46 Die Verfasser solcher Texte distanzierten sich offensichtlich von Häme und Hetze, ihnen kam es allein auf eine sachlich brauchbare Beweisführung an.

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VIII. Schlussbemerkung

Das Thema war: „Sachsenspiegel und Magdeburger Stadtrecht: Impuls und Fundament der Rechtsentwicklung in Europa“. Europa ist indessen geografisch kein eigener Kontinent. Das Wort „Europa“ ist semitischer Herkunft und leitet sich ab von „Ereb“=Abend. Gemeint ist also aus asiatischer Sicht das Gebiet im Westen, das Abendland. Europa ist allerdings ein historischer Erdteil, der durch die verschiedensten kulturellen Netzwerke als Einheit begriffen wird. Solche Netzwerke sind auch die übergreifenden Rechtssysteme wie das römische Recht und das sächsisch-magdeburgische Recht. Dessen sollten wir uns bewusst bleiben.

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Fußnoten:

1 Festvortrag, gehalten am 30. April 2007 anlässlich der Jahrestagung der Deutsch-Israelischen Juristenvereinigung im Bundesverwaltungsgericht (ehemals Gebäude des Reichsgerichts) in Leipzig.

2 H. LÜCK, Das Denkmal des Magdeburger Rechts in Kiew, in: Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde 12, Zürich 1990, S. 109-119.

3 Hartmann Schedel, Weltchronik 1493, Faksimile hg. von ST. FÜSSEL, Köln usw. 2001, Bl. 180 a.

4D. MUNZEL-EVERLING, Rolande – Die europäischen Rolanddarstellungen und Rolandfiguren, Dössel 2005; H. LÜCK, Roland-Statuen, in: Reallexikon der Germanischen Altertumskunde 25, Berlin/New York 2003, S. 193-197.

5 D. KLEIN, Roland, in: Reallexikon der Germanischen Altertumskunde 25, Berlin/New York 2003, Sp.184-189.

6 W. TRUSEN, Rolandsäulen, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte 4, Berlin 1990, Sp. 1102-1106; DERS., Der „heilige“ Roland und das Kaiserrecht, in: Festschrift Nikolaus Grass, Innsbruck 1986, S. 395-406.

7 Zitiert nach der Ausgabe: Eike von Repgow, Der Sachsenspiegel, hg. von C. SCHOTT, Übertragung des Landrechts von R. SCHMIDT-WIEGAND, Übertragung des Lehenrechts von C. SCHOTT, 2. Aufl., Zürich 1999.

8 Zitiert nach MUNZEL-EVERLING (Anm. 4), S.103. Auch in der Schedelschen Weltchronik (Anm. 3) heißt es zu Magdeburg: „Daselbst ist ein schöns Pild Kaiser Karls gesyppten Freunds, der ein überstarker Mann was.“

9 TRUSEN (Anm. 6), Sp. 1105.

10 C. SCHOTT, Der Sachsenspiegel als mittelalterliches Rechtsbuch, in: Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Aufsätze und Untersuchungen, Kommentarband zur Faksimile-Ausgabe von R. SCHMIDT-WIEGAND, Berlin 1993, S. 25-42; G. THEUERKAUF, Lex, Speculum, compendium iuris, Köln/Graz 1968. Hierzu und zum Folgenden insbesondere H. LÜCK, Über den Sachsenspiegel. Entstehung, Inhalt und Wirkung des Rechtsbuches, 2. Aufl., Dössel 2005.

11 G. BUCHDA, Magdeburger Recht, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte 3, Berlin 1984, Sp. 134-138.

12 Weichbildglosse: Sechsisch Weichbild, Lehenrecht und Remissorium, Budissin (Nicolaus Wolrab) 1557, Glosse zu Art. 1 des Weichbilds.

13 A. IGNOR, Über das allgemeine Rechtsdenken Eikes von Repgow, Paderborn usw.1984.

14 H. LÜCK, Eike von Repgow in der Moderne. Denkmäler und sonstige Darstellungen, in: Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde 19, Zürich 2001, S. 49-69.

15 Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen 137, Berlin/Leipzig 1932, S. 343.

16 Nach Peter Landau könnte dies das Zisterzienserkloster Altzella gewesen sein: P. LANDAU, Der Entstehungsort des Sachsenspiegels. Altzella und die anglo-normannische Kanonistik, in: Deutsches Archiv zur Erforschung des Mittelalters 61 (2005) S.78-101.

17 U. STÖRMER-CAYSA, Spiegel, in: Reallexikon der Deutschen Literaturwissenschaft 3, Berlin 2003, S. 467-469.

18 C. SCHOTT, Rechtsspiegel, in: Reallexikon (Anm. 17), S. 224-226; D. MUNZEL, Spiegel des Rechts, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte 4, Berlin 1990, Sp.1759-1761.

19 H. GRABES, Speculum, Mirror und Looking-Glass. Kontinuität und Originalität der Spiegelmetapher in den Buchtiteln des Mittelalters und der englischen Literatur des 13. bis 17. Jahrhunderts, Tübingen 1973, insbes. das Titelverzeichnis S. 246 ff.

20 Abbildung der ursprünglichen Inschrift bei H. C. HIRSCH, Der Sachsenspiegel (Landrecht), Berlin/Leipzig 1936, S. 1 und 5. Getilgt wurde nachträglich der Urheberhinweis. Näheres zur Inschrift und zur Errichtungsfeier bei LÜCK (Anm. 14), S. 51-53.

21 SCHOTT (Anm. 10), S. 27.

22 R. LIEBERWIRTH/F.-M. KAUFMANN, Einleitung, in: Glossen zum Sachsenspiegel-Landrecht: Buch’sche Glosse, hg. von F.-M. KAUFMANN, Hannover 2002.

23 K. KROESCHELL, Rechtsaufzeichnung und Rechtswirklichkeit. Das Beispiel de Sachsenspiegels, in: Recht und Schrift im Mittelalter, hg. von P. CLASSEN (Vorträge und Forschungen 23) , Sigmaringen 1977, S. 349-380.

24 Anm. 3, Bl. 279 b.

25 B. SCHWINEKÖPER, Magdeburg, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte 3, Berlin 1984, Sp. 129-134.

26 B. SCHWINEKÖPER, Zur Deutung der Magdeburger Reitersäule, in: Festschrift für Percy Ernst Schramm I, Wiesbaden 1964, S. 117-142.

27 Zu den Magdeburger Rechtsbüchern vgl. U.-D. OPPITZ, Deutsche Rechtsbücher des Mitelalters, Bd. I: Beschreibung der Rechtsbücher, Köln/Wien 1990, S. 46 ff.

28 Quellensammlung zur Frühgeschichte der deutschen Stadt, bearb. von B. DIESTELKAMP, Leiden 1967, S. 154 f.

29 Sachsenspiegel Landrecht, I, 60.

30 R. LIEBERWIRTH, Die Wirkungsgeschichte des Sachsenspiegels, in: Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift (Anm. 10), S. 64-86; vgl. auch LÜCK (Anm. 10), S. 59 ff.

31 A. BUSCHMANN (Hg.), Kaiser und Reich. Klassische Texte und Dokumente zur Verfassungsgeschichte des Hl. Römischen Reiches Deutscher Nation, München 1984, S. 83 (mit Hinweis auf die Editionen).

32 W. TRUSEN, Schwabenspiegel, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte 4, Berlin 1990, Sp. 1547-1551.

33 D. MUNZEL, Kaiserrecht, in Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte 2, Berlin 1978, Sp. 563-565; H. KRAUSE, Kaiserrecht und Rezeption (Abhandlungen der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Phil.-hist. Klasse) Heidelberg 1952.

34 H. BLAESE, Livländischer Spiegel, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte 3, Berlin 1984, Sp. 19-22.

35 Zum Folgenden: LIEBERWIRTH, (Anm. 30), S. 78-86; LÜCK (Anm. 10), S. 69-82; G. SCHUBART-FIKENTSCHER, Die Verbreitung der deutschen Stadtrechte in Osteuropa, Weimar 1942; H. THIEME, Die Magdeburger und Kulmer Stadtrechte im deutschen Osten, in: H. THIEME, Ideengeschichte und Rechtsgeschichte. Gesammelte Schriften I, Köln/Wien 1986, S. 346-361; J. MATUSZEWSKI, Die Aufnahme des deutschen Rechtes in Polen, in: Bulletin de la Société des Sciences et des Lettres de Lódz XX,4 (1970), S. 1 ff. Vgl auch die Beiträge in: D. WILLOWEIT/W. SCHICH (Hg.), Studien zur Geschichte des sächsisch-magdeburgischen Rechts in Deutschland und Polen, Frankfurt/M. usw. 1980.

36 Sachsenspiegel, Landrecht III, 42.

37 THIEME (Anm. 35), S.349.

38 Hermann Conring, Dissertatio de Judiciis Reipublicae Germanicae habita X. Aprilis 1647, in: Hermann Conring, Opera, hg. Von Johann Wilhelm Goebel, Bd. 2, Braunschweig 1730, S. 895.

39 Weichbildglosse (Anm. 12), zu Art 10: „Ihr sollt wissen: ...Kaiser Otto macht zu Magdeburg den höchsten Stuhl zu Weichbildrecht.“ Register zum sächsischen Recht: „Die von Magdeburg und ihr Schöpfenstuhl sind die obersten und ältesten des sächsischen Rechtes“ (ebd.).

40 Sachsenspiegel Landrecht III, 7: Vom Recht der Juden.

41 Dazu G. KISCH, Das „jüdische Hehlerrecht“, in: G. KISCH, Forschungen zur Rechts- und Sozialgeschichte der Juden in Deutschland währen des Mittelalters, Zürich 1955, S. 107-136.

42 Sachsenspiegel, Landrecht II, 66; III, 2.

43 Wie Anm. 12, Bl. 107 b. Vgl. G. KISCH, Studien zur Geschichte des Judeneides im Mittelalter, in: KISCH, Forschungen (Anm. 41), S.137-165.

44 Buch’sche Glosse (Anm. 22), S. 969.

45 Weichbildglosse ( Anm. 12), Bl. 107 b.

46 KISCH (Anm. 42), S.161.


Aufsatz vom 2. Juli 2007
© 2007 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
2. Juli 2007

  • Zitiervorschlag Clausdieter Schott, Sachsenspiegel und Magdeburger Stadtrecht: Impuls und Fundament der Rechtsentwicklung in Europa (2. Juli 2007), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net2007-07-schott