Zeitschrift Rezensionen

Rezensiert von: Martin Moll

Moritz von Köckritz Moritz von Köckritz, Die deutschen Oberlandesgerichtspräsidenten im Nationalsozialismus (1933-1945)

1 Anfang 1933, zu Beginn der Kanzlerschaft Adolf Hitlers, existierten im Deutschen Reich 26 Oberlandesgerichte (OLG), je 13 in Preußen und im übrigen Reich. Durch die Annexionspolitik des NS-Regimes kamen ab1938 neun OLG-Bezirke hinzu: vier in Österreich, je einer im Sudetengau (Leitmeritz), im Protektorat Böhmen und Mähren (Prag) sowie in der ehemals freien Stadt Danzig; zwei weitere (Posen, Kattowitz) lagen auf bis 1939 polnischem Gebiet, so dass sich ein Höchststand von 35 ergibt. Das OLG Marienwerder wurde allerdings Ende 1942 aufgelöst. Der Verfasser bezieht nur jene OLGs ein, die sich auf Reichsgebiet befanden – Prag würde nach diesem Kriterium eigentlich herausfallen. Als Präsidenten dieser ab 1938 zunehmenden Zahl von Oberlandesgerichten amtierten „im Nationalsozialismus“ insgesamt 65 Männer, deren Biographien den Gegenstand dieser im Wintersemester 2010/11 an der Universität Innsbruck vorgelegten Dissertation bilden.

2 Es ist gut, dass bereits das Vorwort auf den akademischen Entstehungszusammenhang der Arbeit hinweist, denn aus der formalen Gestaltung würde der Leser kaum schließen, dass er eine Dissertation in Händen hält. Etwa 440 von rund 520 Seiten Text wirken wie ein biographisches Lexikon, werden hier doch die Lebensläufe der 65 OLG-Präsidenten in alphabetischer Reihenfolge chronologisch im Stil eines Handbuchs abgehandelt. Eingerahmt wird der Hauptteil von einer kurzen Einleitung in die Rahmenbedingungen der Justiz während der NS-Herrschaft (Berufsbeamtengesetz, Personalpolitik, Übertragung der Justiz-Kompetenzen der Länder auf das Reich u.a.) sowie einer rund 50 Seiten langen statistischen Auswertung der Ergebnisse, auf die später noch einzugehen ist.

3 Sieht man von der aus der Literatur kompilierten, durchaus konzisen Einleitung ab, beruht die Dissertation in erster Linie auf den – von Einzelfällen abgesehen – recht vollständig erhaltenen Personalakten der Protagonisten. Solche Personalakten führten das Reichsministerium der Justiz, bis 1934/35 die Justizbehörden der Länder, ferner die NSDAP sowie diverse NS-Organisationen (allen voran die SS), sofern der betreffende OLG-Präsident dort Mitglied war. Eine weitere wichtige Quelle, zumindest für die nach 1945 noch lebenden Präsidenten, bilden die Unterlagen von Strafverfolgungs- bzw. Entnazifizierungsbehörden. Nimmt man noch die Fachliteratur hinzu, in deren Rahmen zu einzelnen OLG-Bezirken bereits Monographien vorliegen, so ergibt sich eine breite und reichhaltige Quellenlage, die es in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle gestattet, den im Zentrum stehenden Lebensläufen bis in die Details nachzugehen.

4 Erst am Beginn der Zusammenfassung (S. 469) erfährt der Leser, dass jene 19 Präsidenten nicht berücksichtigt wurden, die zwar am 30. Januar 1933 im Amt waren, aber noch im Lauf des Jahres 1933 abgelöst wurden. Da zumindest einige davon noch mehrere Monate lang amtierten, ist diese Entscheidung des Verfassers schwer nachvollziehbar. Sie kann jedenfalls nicht damit begründet werden, dass diese 19 Präsidenten „im Nationalsozialismus“ nur kurze Zeit ein OLG leiteten, denn einer der umfangreichsten Lebensläufe (S. 411-419) widmet sich Wilhelm Stuckart, der das OLG Darmstadt sage und schreibe einen Monat lang führte, bevor er 1935 ins Reichsministerium des Innern wechselte. Aber über Stuckart, einen der Architekten der Entrechtung der deutschen Juden und Teilnehmer an der Wannseekonferenz, gibt es natürlich eine Menge Literatur und deshalb wird sein Leben besonders ausführlich wiedergegeben, obwohl es mit der Justiz wenig Berührung hatte.

5 Schon dieses eine Beispiel illustriert die bevorzugte Arbeitsmethode des Verfassers: Er reiht einfach die in den Akten vorhandenen Informationen aneinander und je dicker bzw. vollständiger erhalten diese Akten sind, desto länger wird der entsprechende Lebenslauf. Der Durchschnitt dürfte irgendwo zwischen sechs und acht Druckseiten pro Präsident liegen. Was für ein biographisches Lexikon – das ja nicht von Anfang bis Ende gelesen wird – durchaus passend wäre, muss hier verstören: Der einzig durch die unterschiedliche Dichte der Quellen beeinflusste, vollkommen schematische Aufbau der Lebensläufe, bei deren Wiedergabe wirklich nichts weggelassen wurde. So kann es nicht wunder nehmen, dass insbesondere die Schilderungen von Kindheit und Jugend der Präsidenten die immer gleichen Stationen wiedergeben: Volksschule, Gymnasium, Jura-Studium, Referendariat und Assessortätigkeit (mit unzähligen Einzelheiten zu Dienstorten usw.). Generell werden die häufig in mehreren Personalakten enthaltenen Informationen in eine chronologische Reihenfolge gebracht, ohne dass ein Bemühen erkennbar wird, das Dargebotene zu gewichten: Bedeutsame, gelegentlich sogar brisante Fakten stehen unverbunden neben Belanglosigkeiten (z.B. Zugehörigkeit der Kinder zu HJ bzw. BDM, Mitgliedschaft der OLG-Präsidenten bei irrelevanten NS-Verbänden wie dem Reichsluftschutzbund oder gar beim Roten Kreuz usw.).

6 Allein dieser schematische Aufbau des Hauptteils, auf den mehr als vier Fünftel des gesamten Buches entfallen, macht dessen Lektüre zu einer quälenden Angelegenheit. Der Autor verstärkt diesen Eindruck noch, da er monotone, im Stil einer Chronik gehaltene Formulierungen verwendet und Ereignisse, die etliche OLG-Präsidenten betreffen wie etwa die Teilnahme an der sogenannten Euthanasie-Konferenz im April 1941, mit identischen Sätzen ein ums andere Mal wiederholt. Kurzum: Beim Hauptteil hätte erheblich gekürzt, Wichtiges von Unwichtigem getrennt und bestimmte Arten von Informationen (etwa Auszeichnungen, Zugehörigkeiten zu NS-Organisationen etc.) knapper in tabellarischer Form präsentiert werden können. Ein solches Vorgehen hätte mehr Raum für die hier zu kurz gekommene Quellenkritik eröffnet, auf die sich der Verfasser immer nur dann (wenngleich mit plausiblen Überlegungen) einlässt, wenn es um offenkundig politisch motivierte Hintergründe bestimmter Aussagen in den Quellen geht. In allen anderen Fällen wird aus den Akten auch das abgeschrieben, was offenkundig nicht stimmt: So kann ein späterer OLG-Präsident unmöglich 1909 bei einem Fallschirmjäger-Bataillon eingetreten sein, weil es diese Waffengattung damals noch nicht gab (S. 404). Und der Wiener OLG-Präsident kann nicht „mit dem Eintreffen amerikanischer Alliierter in Wien“ am 2. April 1945 in Haft genommen worden sein (S. 440), weil die Sowjets – nicht die Amerikaner – die Stadt erst zehn Tage später einnahmen. Es mangelt auch nicht an kleineren Fehlern betreffend Datumsangaben, Titel usw.: Friedrich Meldt war Präsident des OLG Graz, nicht Wien, und Baldur von Schirach Gauleiter, nicht Reichsleiter von Wien (beide S. 438). Man kann mithin selbst die reine Faktenwiedergabe nicht als absolut zuverlässig einstufen.

7 Die meisten der 1945 noch lebenden OLG-Präsidenten wurden von deutschen bzw. österreichischen Gerichten und Spruchkammern hinsichtlich ihrer NS-Belastung nach den damals üblichen Kategorien eingestuft. Von Köckritz beschreibt nicht nur diese Entnazifizierungsverfahren, sondern bietet am Ende einer jeden Biographie eine eigene Bewertung, die einen Teil der damaligen Beurteilungen bestätigt, einen nicht unerheblichen Teil jedoch verschärft. Wie schon die Spruchkammern nach Kriegsende, rekurriert der Verfasser hauptsächlich auf formale Belastungsmomente wie Partei- und/oder SS-Zugehörigkeit, erreichter Rang, Beitrittsdatum usw. Ob diese Einstufungen ex post sonderlich sinnvoll sind, darf man umso mehr bezweifeln, als sich der Autor ausschließlich auf Akten stützen kann – gerade deshalb aber da und dort mehr weiß, als den Spruchkammern damals bekannt war. Allzu weitgehende Schlussfolgerungen aus seinen Neueinstufungen verbieten sich schon deshalb, weil die Entnazifizierung in den vier Besatzungszonen höchst unterschiedlich gehandhabt wurde, von der wiederum abweichenden Regelung in Österreich ganz abgesehen. Wenig verwunderlich ist der Befund, dass der Status „minderbelastet“ oder gar „entlastet“ nach Kriegsende, aus heutiger Sicht, sehr großzügig vergeben wurde.

8 Hat man sich durch diesen Steinbruch an Informationen durchgekämpft, wird man allerdings durch die statistische Auswertung der Befunde entschädigt. Freilich ist schon das Gesamtsample mit 65 eher klein und für einen Teil der Protagonisten liegen bestimmte Informationen nicht vor. Was den biographischen Hintergrund der OLG-Präsidenten angeht, so rangiert er im Rahmen dessen, was für Angehörige der deutschen Führungsschichten der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts zu erwarten war. Überraschend ist hingegen die Feststellung, dass im Laufe des Jahres 1933 zwar 19 von 26 OLG-Präsidenten abgelöst wurden, in der Mehrzahl der Fälle jedoch wegen bzw. bei Erreichen der Altersgrenze. Für den gesamten Untersuchungszeitraum 1933 bis 1945 lässt sich sagen, dass bei lediglich neun von 31 ausgewechselten OLG-Präsidenten manifeste politische Gründe maßgeblich waren (S. 513). Neben typischen NS-Karrieristen – der erwähnte Stuckart war 32 Jahre alt, als er ein OLG übernahm – stehen traditionelle Laufbahnbeamte mit hoher fachlicher Qualifikation; es gab überzeugte NS-Aktivisten und solche, die stets der Partei fernblieben usw. Schon wegen der geringen Fallzahl können generelle Aussagen kaum getroffen werden.

9 Am Ende bleibt ein zwiespältiger Eindruck zurück: Die Quellen- und Literaturbasis dieser Arbeit ist beeindruckend, die Fakten sind in ca. 2.700 Fußnoten exakt belegt. Die mit Diagrammen angereicherten sozialstatistischen Angaben sind übersichtlich gegliedert und ausgesprochen detailreich. Derselbe Detailreichtum lässt jedoch den Hauptteil zu einem biographischen Lexikon geraten, das man nicht in einem Zug lesen, sondern für gezieltes Nachschlagen verwenden sollte. So sinnvoll eine gruppenbiographische Studie über eine mit 65 Personen überschaubare Elite auch ist, so kann sie sich nicht derart stark auf mehr oder minder formale Kriterien konzentrieren. Denn die Amtsführung der Präsidenten, ihr Selbstverständnis als Spitzenkräfte einer vormals unabhängigen Justiz und ihre Rolle als „Rechtswahrer“ werden ebenso wenig systematisch untersucht wie die von den OLG-Präsidenten zu verantwortenden Urteile: All dies blitzt nur dann auf, wenn es zu Konflikten mit Partei- und Staatsdienststellen kam, die in den Personalakten Spuren hinterlassen haben. Daran herrscht zwar kein Mangel, eine Analyse des Verhaltens einer – wenn auch kleinen – Gruppe lässt sich darauf kaum aufbauen. Abgesehen vom Schlussteil geht es dieser Arbeit freilich nicht um die Gruppe der OLG-Präsidenten, sondern um 65 kaum mit einander in Verbindung gebrachte, aber mit großem Fleiß recherchierte Lebensläufe.

Rezension vom 28. Februar 2012
© 2012 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
28. Februar 2012

  • Zitiervorschlag Rezensiert von: Martin Moll, Moritz von Köckritz, Die deutschen Oberlandesgerichtspräsidenten im Nationalsozialismus (1933-1945) (28. Februar 2012), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net/2012-02-moll/