Zeitschrift Rezensionen

Rezensiert von: Ewald Grothe

Matthias Braun Matthias Braun, Die Entwicklung der Schwurgerichtsfrage in Kurhessen bis zum Jahre 1851

(Schriften zur Rechtsgeschichte 151) Duncker & Humblot, Berlin 2011, 433 S., ISBN 3-428-13414-1

1 Geschworene kennt der juristische Laie heute vor allem aus amerikanischen Filmen. Manche glauben sogar irrtümlicherweise, auch in deutschen Strafprozessen würden sie heute auftreten. Immerhin zeigt das hier vorzustellende Buch, dass Geschworenengerichte im 19. Jahrhundert (und im Übrigen bis 1924) zur deutschen Gerichtswirklichkeit gehörten. Der Autor, Matthias Braun, wurde mit seiner Geschichte der Schwurgerichtsbarkeit im Kurfürstentum Hessen vom Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg 2009/10 promoviert. Vorgängeruntersuchungen zum Thema – selbst regional begrenzte – gibt es bisher wenige. Die rechtswissenschaftliche Literatur vor 1848 wurde zuletzt ausführlich von Erich Schwinge 1926 behandelt. Insofern betritt der Verfasser ein weitgehend freies Feld.

2 In seiner Arbeit klärt Braun zunächst die Voraussetzungen der Schwurgerichtsbarkeit, indem er auf die allgemeine Ausgangssituation im Gebiet des späteren Kurfürstentums Hessen eingeht und dann die theoretische Auseinandersetzung um die Schwurgerichtsbarkeit erläutert. Dabei avancierte die Schwurgerichtsbarkeit, die 1791 in Frankreich und 1798 im Rheinland eingeführt worden war, im Vormärz zum „Lieblingskind des deutschen Liberalismus“ (12). Es sollte damit die endgültige Abschaffung des vom Absolutismus geprägten Inquisitionsverfahrens einhergehen. Stattdessen forderten die Liberalen die Einführung von Öffentlichkeit und Mündlichkeit in Strafprozessen, die zudem durch eine Laienbeteiligung ihren krönenden Schlussstein erfahren sollte. Ein Vorbild und praktisches Beispiel fand man dabei nicht allein in Frankreich, sondern in der 1808 im französischen Satellitenstaat Königreich Westphalen eingeführten Schwurgerichtsbarkeit. Diskutiert wurde in der damaligen Rechtswissenschaft weniger über das Ob, sondern vielmehr über das Wie einer Einführung von Schwurgerichten. Zur Rechtfertigung der neuen Peinlichen Prozessordnung von 1808 wurde auf die angeblichen Wurzeln in den altdeutschen Schöffengerichten verwiesen. Da allerdings das neue Strafgesetzbuch (Code pénal) erst 1813 – und damit nur wenige Wochen vor dem Untergang des Königreichs – in Kraft gesetzt werden konnte, musste materiellrechtlich auf die Bestimmungen der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 zurückgegriffen werden. Im Justizalltag stellten sich innerhalb dieser ersten Jahre die Schwurgerichte im Königreich Westphalen als eine positiv wirksame und anerkannte Institution heraus. Probleme zeigten sich vor allem bei der eingeschränkten Zuständigkeit der Gerichte sowie bei den unmittelbaren politischen Eingriffsmöglichkeiten.

3 Nach der Rückkehr des Kurfürsten wurden 1814 Schwurgerichte und öffentliche Verfahren gleich abgeschafft und damit die überkommene Peinliche Gerichtsordnung von 1748 wieder in Kraft gesetzt. Zwar war der nun erneut entstandene Reformbedarf weitgehend anerkannt, aber umgesetzt wurde im restaurativen politischen Klima Kurhessens zunächst nichts. Im Gegenteil: Trotz erheblicher personeller Kontinuität im Justizwesen blieben Forderungen nach Mündlichkeit, Öffentlichkeit und Schwurgerichten im Kurstaat zunächst aus.

4 Dies änderte sich allerdings mit dem politischen Aufbruch nach der Französischen Julirevolution. Es folgten in Kurhessen 1831 der Erlass einer liberalen Verfassung und danach eine lebhafte Debatte über die Einführung von mündlichen und öffentlichen Verfahren sowie von Schwurgerichten. Besonders eng verbunden waren diese Diskussionen mit der Frage eines neuen Pressegesetzes. Knapp zwei Jahre zogen sich die Debatten in Landtag und politischer Öffentlichkeit hin, bis der neue Innenminister Ludwig Hassenpflug im Zuge der bundespolitischen Wende nach Hambach den kurhessischen Landtag im Juli 1832 auflöste und damit die Verabschiedung eines Pressegesetzes verhinderte. Andere Gesetzesvorhaben, wie ein Strafgesetzbuch oder eine Strafprozessordnung, wurden im größeren Stil erst gar nicht diskutiert. Es blieb bei Gesetzentwürfen, die kleinere Mängel im Strafverfahren beseitigen sollten – und selbst diese scheiterten. Insofern war die Lage in Kurhessen gerade auch im Vergleich mit anderen Mittelstaaten, die wie Hessen-Darmstadt 1841/42 oder Baden 1845 ein Strafgesetzbuch einführten, sehr rückständig, ja geradezu trostlos. Hinzu trat die Rechtswirklichkeit mit den deutschlandweit Aufsehen erregenden Strafverfahren gegen den Mitverfasser des „Hessischen Landboten“, Friedrich Ludwig Weidig, oder den liberalen Rechtsgelehrten und Mitautor der kurhessischen Verfassung Sylvester Jordan.

5 Ohne die politischen Umwälzungen des Jahres 1848 wären alle Reformbemühungen sicher erfolglos geblieben. Nun aber wurden Ende August ein Pressegesetz und Ende Oktober 1848 eine Strafverfahrensordnung in Kraft gesetzt. Trotz mancher handwerklichen Fehler, die zum Teil Kritik hervorriefen, zog man eine positive Bilanz. Im Zuge des politischen Klimawandels nach 1850/51 führte der wieder eingesetzte Innen- und Justizminister Hassenpflug im Juli 1851 eine drastische Beschränkung der Schwurgerichtsbarkeit ein. Ähnlich verfuhren andere deutsche Staaten, während die Schwurgerichte in Süddeutschland erhalten blieben.

6 Die vorliegende Studie schildert die Entwicklung der Schwurgerichtsfrage auf 250 Seiten und bietet darüber hinaus einen umfangreichen Anhang. Auf mehr als 160 Seiten dokumentiert Braun bisher nur zeitgenössisch gedruckte Quellen: einen der spektakulärsten Schwurgerichtsprozesse im Kurfürstentum Hessen gegen den liberalen Politiker und Publizisten Friedrich Oetker, vier der im Text behandelten Gesetze aus den Jahren 1848 und 1851 sowie eine Statistik der Schwurgerichtsfälle von 1849/50.

7 Der Verfasser hat die Geschichte der Schwurgerichtsbarkeit in Kurhessen unter Hinzuziehung ungedruckter Quellen gründlich aufgearbeitet und souverän dargestellt. Formal lässt sich kritisch bemerken, dass die Trennung zwischen Literatur und gedruckten Quellen im Literaturverzeichnis nicht nachvollziehbar ist. Die wichtige Studie von Sylvia Kesper-Biermann über die Vorgeschichte des Strafgesetzbuchs von 1871, die 2009 erschien und den Blick des Verfassers über Kurhessen hinaus vertieft ermöglicht hätte, ist ihm offensichtlich nicht mehr bekannt geworden. Brauns Untersuchung besitzt für die hessische Landesgeschichte gleichwohl grundlegenden Charakter und wird mit ihren Ergebnissen auf längere Zeit Gültigkeit beanspruchen.

Rezension vom 18. Juni 2013
© 2013 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
18. Juni 2013

  • Zitiervorschlag Rezensiert von: Ewald Grothe, Matthias Braun, Die Entwicklung der Schwurgerichtsfrage in Kurhessen bis zum Jahre 1851 (18. Juni 2013), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net/2013-06-grothe/