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Reviewed by: Elmar Krüger

Francisco de Vitoria, De iustitia – Über die Gerechtigkeit hrsg., eingel . und ins Deutsche übers. von Joachim Stüben , Teil I, PPR I, 3 , frommann-holzboog , Stuttgart-Bad Cannstatt 2012. CXII, 191 S. Ln , ISBN 978-3-7728-2506-4 .

1Gegenstand der Rezension ist Band 3 aus der Reihe I „Politische Philosophie und Rechtstheorie des Mittelalters“, d.h. die Textausgabe zuFrancisco de Vitoria, De iustitia – Über die Gerechtigkeit, während die Reihe II die Untersuchung der Texte enthält. Die Textausgabe wurde von Joachim Stüben herausgegeben und eingeleitet; Joachim Stüben hat den Text auch ins Deutsche übersetzt. Wie bei der lateinisch-spanischen Ausgabe Frayle Delgados sind in der Textausgabe von Joachim Stüben die Vorlesungen Vitorias über die ersten fünf Quästionen des Iustitia-Traktates des Thomas von Aquin (STh II-II, q. 57 – 61) abgedruckt und übersetzt. Textbasis ist die einzige gedruckte Version des Kommentars zu De iustitia, die Vicente Beltrán de Heredia 1934 veröffentlichte (S. XLII – XLIII).

2In der hochwertigen Leinenausgabe wird durch den Abdruck des Titelblatts des Kommentars zur SecundaSecundaeCajetans in der 1519 bei Chevallon in Paris erschienenen Ausgabe die Bedeutung von Cajetans Summenkommentar für die Thomas-Auslegung Vitorias bereits optisch hervorgehoben.

3Der Band ist in vier Teile aufgeteilt: Eine Einleitung von Thomas Duve (I.), die Vorbemerkung von Joachim Stüben (II.), der Quellentext De iustitia. Commentaria in SecundamSecundae Sancti Thomae (Pars prima: LVII. – LXI.) (III.) und der Anhang von Joachim Stüben (IV.). An die Inhaltsübersicht schließt sich eine Inhaltsübersicht des Quellentextes an (S. XVI – XIX).

4Vorangestellt ist eine deutsch-, englisch- und spanischsprachige Zusammenfassung (S. VII – VIII) der Quelle, des im Oktober 1535 von Francisco de Vitoria (* zwischen 1483 und 1493 in Burgos, † 12. August 1546) in Salamanca verfassten Iustitia-Traktates, in dem er die ersten fünf Quästionen aus der Summe der Theologie des Thomas von Aquin kommentiert. In der Zusammenfassung werden die folgenden wesentlichen Informationen gegeben: Vitoria berücksichtigt bei seiner Interpretation die Fragen, die durch die Spätscholastik, den Humanismus und die Reformation aufgeworfen worden sind. In der Zusammenfassung wird auf den religiösen Charakter der Ethik Vitorias hingewiesen. Denn Vitoria sieht – entsprechend dem Kernanliegen der Summe Thomas‘ – jedes Tun von Unrecht als eine Verletzung des göttlichen Willens an. Dadurch wird deutlich, dass es Vitoria um Orientierung für die Menschen im weltlichen Bereich geht, damit der Mensch die Sphäre des Ewigen erreicht. Im Hinblick auf das zeitliche oder geistliche Wohl von Menschen ist es für Vitoria auch entscheidend, wie weltliche oder kirchliche Gesetze auf Angeklagte angewendet werden. Wichtig ist des Weiteren, dass für Vitoria auch der Herrscher eines Gemeinwesens seinen Gesetzen unterworfen ist, sofern sie ihn inhaltlich betreffen, weil das Naturrecht allem positiven menschlichen Recht vor- und übergeordnet ist. Auch die gerechte Verteilung der öffentlichen Lasten wird vom Naturrecht vorgegeben. Nach Vitorias Verständnis von distributiver und kommutativer Gerechtigkeit geht es bei der kommutativen Gerechtigkeit um den Ausgleich von Mensch zu Mensch, während die distributive Gerechtigkeit einen Ausgleich zwischen Privatpersonen und Körperschaften bzw. den diese repräsentierenden Würdenträgern schafft. Somit wird der Herrscher privatrechtlich als Schuldner oder Gläubiger wie jede andere Person behandelt, während er in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion öffentliche Ämter an den Qualifiziertesten übertragen oder Steuern so erheben muss, dass niemand bevorzugt oder benachteiligt wird.

5In der Einleitung (I., S. XXI – XXVIII) verdeutlicht Thomas Duve die Schwierigkeit, Vitoria einzuordnen. Denn Vitoria gilt zugleich als Gründerfigur der Schule von Salamanca, als Vater des Völkerrechts, als Vordenker der Menschenrechte, als Reformer der akademischen Lehrtradition in Philosophie und Theologie und sein Denken wird als wichtiges Moment auf dem Weg zur Säkularisation angesehen. Duve gibt einen Abriss zur Internationalität und Interdisziplinarität der Vitoria-Forschung seit 1889 (S. XXII – XXVI), weist aber darauf hin, dass trotz der schon umfangreichen Forschung zu Vitoria in der deutschen Rechtshistorie die Reintegration des frühneuzeitlichen Rechts in einen breiten Kontext normativer Ordnungen jenseits der klassischen Felder wie der Geschichte des Völker- oder Religionsrechts noch nicht stattgefunden habe (S. XXVII). Die Bedeutung der Abhandlungen zu Iustitia und Lex in Form der zweisprachigen Textausgabe besteht mit Duve zweifelsohne darin, dass Vitoria als Vertreter einer ‚scholastischen Rationalität‘ wahrgenommen werden kann, „die im Zuge methodischer Synthese ganz unterschiedlichen Gedankenguts eine genuin frühneuzeitliche Vorstellung vom Recht hervorgebracht hat, die sich den gängigen etatistischen und positivistischen Kategorisierungen entzieht“ (S. XXVIII).

6Die umfangreichen Vorbemerkungen Stübens (II.) (S. XXIX – CXII) bringen grundlegende Hintergrundinformationen. Dabei stehen die Vorbemerkungen zu De iustitia in engem Zusammenhang mit den Vorbemerkungen Stübens zu der zweisprachigen Textausgabe von VitoriasDe lege (S. XXIX). Die Einordnung von Thomas‘ Gedanken in die beiden Teile De iustitia und De lege stammt aus dem außertheologischen Bereich und ist eine nur unter dem Aspekt der formalen Abgrenzung richtige Sekundärbildung (S. XXXVIII).

7Die Hintergrundinformationen umfassen (1) Leben und Werk Francisco de Vitorias (S. XXIX – XXXIV): Nach dem Elementarunterricht im Dominikanerkonvent von San Pablo schloss Vitoria einen längeren Studienaufenthalt in Paris mit Lehrtätigkeit am Ordenskolleg Santiago (1508 – 1523) an. Obwohl für Vitorias Denken der aristotelisch geprägte Thomismus bestimmend blieb, führte sein Aufenthalt in Paris zu einer Vertrautheit mit den Strömungen der Spätscholastik und des Humanismus. Zunächst lehrte Vitoria von 1523 im Colegio de San Gregorio in Valladolid, bis er ab 1526 den Ersten Lehrstuhl (Cátedra de Prima) für Theologie in Salamanca übernahm und bis zu seinem Tode innehatte. Zu unterscheiden sind die ordentlichen, d.h. regulären, Vorlesungen (lecturae) von den Spezialvorlesungen (relectiones oder seltener als repetitiones bezeichnet) im Rahmen der Kommentierung der Summatheologiae des Thomas von Aquin als Vitorias Hauptwerk sowie Vorreden zu theologischen Schriften, Briefe, Gutachten und Stellungnahmen zu aktuellen Problemen. Bei den noch im 16. Jahrhundert gedruckten Relektionen handelt es sich um eine besondere, durch die Universitätssatzungen geregelte Veranstaltung am Ende eines Studienzyklus in Form eines zweistündigen erörternden Vortrages mit anschließender Plenardiskussion, den ein Lehrstuhlinhaber zu einem vorgegeben Gegenstand zu halten hatte. Vitoria legte die summa theologiae unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen und Probleme moraltheologischer und juristischer Art aus. Es ging Vitoria also um die „konstruktive Anwendung der Tradition auf Gegenwartsthemen und eine bevorzugte Behandlung moraltheologischer Probleme“ (S. XXXII). Weder Relektionen noch Lekturen wurden von Vitoria in autorisierter Form veröffentlicht, sondern sind nur durch die sog. reporta oder reportationes, d.h. Mit- und Nachschriften von Studenten und Schülern, erhalten. Deshalb kann nur von einer „gebrochenen Authentizität“ der unter Vitorias Namen überkommenen Kommentare zur SummatheologiaeThomas‘ gesprochen werden (S. XLIX). Vitorias Vorlesungen über die sententiae des Petrus Lombardus († 1164) sind vermutlich verloren. Vitoria setzte sich nicht nur mit Petrus Lombardus, sondern auch mit Johannes Duns Scotus, Durandus de SanctoPorciano († 1334), Petrus de Palude (1280 – 1342) und Pierre d’Ailly (1350 – ca. 1423) auseinander (S. XXXIV). Vitorias Einfluss ging weit über Salamanca hinaus, weil zu seinen Hörern viele Ordensleute gehörten, die auch in der neuen Welt seelsorgerische, missionarische und Verwaltungsaufgaben im geistlichen Bereich übernahmen. Stüben gibt dann (2., S. XXXV –XXXVIII) einen kurzen Überblick über Gerechtigkeit, Recht und Gesetz in der Summa theologiae des Thomas von Aquin. Vitoria nimmt die von Thomas vorgegebene deduktive Gliederung der grundlegenden Quästionen 57 bis 61 als Ausgangspunkt für eine eigene Deutung auf dem Hintergrund der durch die Spätscholastik, den Humanismus und die Reformation aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung der Kommentierung der Summa theologiae durch Cajetan, einen Ordensbruder Vitorias, und in Auseinanderansetzung mit nominalistischen oder konziliaristischen Theologen wie Jacques Almain († 1515). Im dritten Kapitel (3., S. XXXVIII – XL) behandelt Stüben die Rezeption der für VitoriasDe iustitia relevanten Passagen der Summa theologiae und bisherige Übersetzungen von Vitorias Auslegungen der SecundaSecundae, also den vom Thomas behandelten Inhalt der Quästionen 49 bis 114 der Prima Secundae seiner Summa Theologiae. Allerdings liegen bis heute keine vollständigen Übersetzungen von Vitorias Kommentaren zu Thomas, II – II, q. 62 – 122, vor, sondern die Übersetzung ist auf einzelne Quästionen bzw. Teile von diesen begrenzt. Im 4. Kapitel (S. XL – XLIX) gibt Stüben einen Überblick über neuere und neueste Ausgaben von Werken Vitorias und verbindet diesen Überblick mit einer Charakteristik der hier rezensierten Edition. Stüben behält die Transkription von Beltrán de Heredia weitgehend bei, nimmt aber eine am Inhalt orientierte Vereinheitlichung von Rechtschreibung und Zeichensetzung zur Erleichterung der Lektüre für ein deutschsprachiges Publikum vor (XLIII). Konjekturen Stübens sind – wie üblich – im Text durch kritische Zeichen kenntlich gemacht und im Lesartenverzeichnis anhand des Kürzels K auffindbar (XLIII). Hervorzuheben ist das Bemühen Stübens um eine Verbesserung der Dokumentierung, wobei Quellen auch zweisprachig wiedergegeben werden (XLIII). Stüben bietet die Nachweise unterhalb des synoptischen Satzes, führt aber zusätzlich im Anhang auch einige Quellen mit Übersetzung genauer an (S. 160 – 164). Zitate und zitatnahe Paraphrasen aus der Summa theologiae sind im laufenden Text nicht eigens hervorgehoben. Es gibt aber in den Anmerkungen erläuternde Hinweise und Textbeispiele (XLIII). Die Erschließung der Quellen, die Vitoria bei seiner Kommentierung der fünf ersten Quästionen von De iustitia verwendete, ist eine wertvolle Leistung, da sie die Möglichkeit bietet, die geistige Welt Vitorias zu erfassen. Für die Verifizierung der Quellen verwandte Stüben neben den gängigen modernen Ausgaben im frühen 16. Jahrhundert in Paris erschienene Quellen, die Vitoria mutmaßlich zur Verfügung gestanden hatten (XLV). Im 5. Kapitel (S. XLIX – L) geht Stüben kurz auf die Textgeschichte der Kommentare zu STh II-II, q. 57-61 ein: Während die Druckausgabe von Beltrán de Heredia auf Sekundärmaterial (den sog. akademischen Manuskripten, d.h. studentischen Mit- oder Nachschriften) beruht, beruhen die Vorlesungen der Salmantiner Theologen auf außerakademischen Handschriften. Die außerakademischen Handschriften sind weniger zuverlässig, weil sie auf Lohnschreiber zurückgehen. Die hauptsächliche Grundlage der Edition Beltrán de Heredias sind von den sechs erhaltenen Handschriften zur SecundaSecundae der Kodex Nr. 43 der Universitätsbibliothek von Salamanca, der auf den Bakkalaureus und langjährigen Vitoria-Schüler Francisco de Trigo zurückgeht mit Vorlesungen aus den Jahren 1534 – 1537, und der Codex OttobonianusLatinus 1015, der zu der 1748 für die BibliotecaApostolicaVaticana angekauften Handschriftensammlung der römischen Adelsfamilie Ottoboni gehört. Im 6. Kapitel (S. LI – XCII) behandelt StübenVitorias Kommentierung der ersten fünf Quästionen von De iustitia, die Stüben zusammenfassend als „respektvolle, aber nicht unkritische Haltung“ gegenüber Thomas von Aquin bezeichnet (S. LI). Stüben thematisiert das Recht als Gegenstand der Tugend der Gerechtigkeit (S. LI – LXIX), wobei er insbesondere auf das Völkerrecht im Verhältnis zum Naturrecht eingeht (S. LVI – LXIX). Des Weiteren thematisiert Stüben die Tugend der Gerechtigkeit (S. LXIX – LXXIII), die Untugend der Ungerechtigkeit (S. LXXIII – LXXVII), das Urteil (S. LXXVII – LXXXVII), die austeilende und ausgleichende Gerechtigkeit (S. LXXXVIII – XCII). Im 7. Kapitel geht Stüben auf die Stellung der Kommentierung des „Iustitia-Traktates“ innerhalb der akademischen Lehrtätigkeit Vitorias ein (S. XCII – XCIII). Zeitlich stehen die Vorlesungen über die SecundaSecundae zwischen De potestatecivili (1528) und De Indisrecenterinventis (1539) sowie De iurebelliHispanorum in barbaros (1539). Im 8. Kapitel (S. XCIII – CI) behandelt StübenVitorias naturalistischen Ansatz, nach dem die Natur als göttliche Schöpfung verstanden eine von Gott nicht nur inspirierte, sondern konstituierte und durch die Ursünde nicht wirklich gestörte Ordnung sei, die die Basis für die Ausbildung der menschlichen Gesellschaft und deren Leitung durch die politische und die geistliche Gewalt bilde und damit die Voraussetzung für jedwede menschliche Gesetzgebung bilde (S. XCVI). Im 9. Kapitel geht Stüben auf das Verhältnis der Relektionen zu den Lekturen ein (S. CI – CII). Teil der Rezeptionsgeschichte Vitorias ist, dass er vom 16. bis 18. Jahrhundert hauptsächlich über die Relektionen wahrgenommen wurde (S. CI). Im 10. und 11. Kapitel geht Stüben kurz auf Vitorias Umgang mit der Tradition bei der Kommentierung (S. CII – CIII) sowie auf die Art und den Stil der Kommentierung von STh II-II, q. 57 – 61 (S. CIII – CV) ein. Stüben stellt fest, dass sich Vitoria überwiegend auf Aristoteles, die Bibel, das in Salamanca seit 1220 gelehrte römische Recht, die Summa theologiae, spätmittelalterliche und für Vitoria zeitgenössische Juristen und Theologen mit ihren Kommentaren zu Aristoteles‘ Nikomachischer Ethik, zum Corpus IurisCivilis, zu den Sententiae des Petrus Lombardus, aber nur wenig auf die lateinische klassische und patristische Literatur bezieht (S. CIII). Im 12. Kapitel (S. CV – CXII) behandelt Stüben die Wirkungsgeschichte und den Gegenwartsbezug Vitorias. Stüben geht dabei der Frage nach, inwieweit Vitoria als „einer der Väter des internationalen Rechts“ (S. CV) gelten kann. Denn die Anfänge des internationalen Rechts werden häufig bei Hugo Grotius, Samuel Pufendorf und John Selden, nicht aber bei Vitoria gesehen. Stüben spricht sich im Hinblick auf bei Vitoria zu findende Vorstellungen einer allgemeinen Gerechtigkeit, Kosmopolitismus oder Souveränität zwar für die Möglichkeit von gegenwartsbezogenen Deutungen aus, weist aber auf die Notwendigkeit einer Rückkopplung dieser Deutungen mit Vitorias Zeit- und Lebensumstände hin (S. CVI). Überdies weist Stüben zu Recht darauf hin, dass Vitoria zwar Philosophie und Rechtswissenschaft eigene Zuständigkeitsbereiche zuweist, die aber – im Hinblick auf die Soteriologie (S. CVIII) – niemals ohne theologische Grundlage bestünden (S. CVII). Stüben stellt zu Recht klar heraus, dass Vitoria nicht den Plan verfolgt habe, „als Erster einen Kodex des internationalen Rechts im umfassenden Sinn, (…), oder einen Katalog der Menschenrechte zu formulieren“, sondern als „kastilischer Universitätslehrer der frühen Neuzeit die Summa des Thomas zu kommentieren und zu mehr oder weniger heiklen Problemen seiner Gegenwart Stellung zu nehmen“ hatte (S. CVII).

8Der Teil III (S. 2 – 147) enthält den Text De iustitia, Commentariain SecundamSecundaeSancti Thomae (Pars prima: LVII. – LXI) mit einer gut lesbaren deutschen Übersetzung.

9Der Anhang (IV., S. 149 – 191) besteht aus den Verzeichnissen, Anmerkungen und dem Register. Im Apparat (1., S. 149 – 164) werden zunächst die Symbole und Abkürzungen erläutert (1.1, S. 149 – 153). Unter 1.2 (S. 153 – 160) wird der Alternativtext nach dem Codex OttobonianusLatinus 1015 [Com STh II-II, q. 57, a. 3 (1) – a.4 (4)] abgedruckt (1.2.1, S. 153 – 156) und übersetzt (1.2.2, S. 156 – 160). Unter 1.3 (S. 160) werden Lesarten behandelt. Der Abschnitt 1.4 (S. 160 – 164) enthält Zusätze und Ergänzungen zu den Fußnoten. Das Quellenverzeichnis (2., S. 165 – 170) ist untergliedert in das Verzeichnis der Bibelstellen (2.1, S. 165) und der außerbiblischen Quellen (2.2, S. 166 – 167). Im Teil 2.3 des Quellenverzeichnisses werden die benutzten Editionen der Bibelausgaben (2.3.1, S. 168) und der außerbiblischen Quellen (2.3.2, S. 168 – 172) angegeben. Im 3. Abschnitt sind die Sekundär- und Hilfsliteratur aufgeführt (S. 172 – 180). Ein Register der Sachbegriffe, Ethnographica und Geographica (S. 181 – 186) erschließt Text und Übersetzung von De iustitia. Das Register der Personen (5., S. 187 – 189) bezieht sich sowohl auf den Text und die Übersetzung als auch auf die Einleitung und die Vorbemerkungen. Schließen finden sich unter 6. (S. 189 – 191) Verbesserungen und Ergänzungen zu den vom Herausgeber besorgten Editionen zu Vitorias Vorlesungen De Indis und De iurebelli sowie den Kommentaren zu STh I – II, q. 90 – 108.

Review by April 10, 2015
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ISSN: 1860-5605
First publication
April 10, 2015

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